Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 919 Grenzabmarkung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 919 Grenzabmarkung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.
(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.
(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
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2 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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29.01.2013 14:10
bei Überbauung des Grenzsteins besteht ein Anspruch auf Wiederherstellung des Grenzsteins und Beseitigung der Überbauung-AG München vom 11.02.11-Az:244 C 31256/09
SubjectsNachbarrecht
05.11.2010 19:47
OLG-Celle-Urteil vom 26.08.2010 - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsWirtschaftsrecht
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Mit Bestandskraft des Sonderungsbescheids haben die Grundstücke den in dem Sonderplan bezeichneten Umfang. Zu diesem Zeitpunkt werden unabhängig von der späteren Eintragung im Grundbuch in einem Sonderungsplan nach § 4 oder § 5 enthaltene Bestimm
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Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 09.08.2017 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten zu 1) und 3) wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.08.2015, Az. 30 O 22996/10 in Ziffern I, V, VI, VII, VIII und IX des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt
published on 01.02.2017 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Be
published on 08.01.2019 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1Tatbestand:
2Die Kläger sind gemeinschaftliche E
published on 13.10.2015 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen eine Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund einer Flurstücksneubildung.
2
Er ist Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 1320. Mit notariellem Kaufvertrag vom
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