(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

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Grundstücksrecht: Zur vertraglichen Verpflichtung zur Gewährung von Durchfahrt für Hinterlieger

14.07.2016

Mit der vertraglichen Verpflichtung, Hinterliegern fortwährend die Durchfahrt auf einem Grundstück zu gestatten, entsteht ein Dauerschuldverhältnis mit einer Dauerverpflichtung.
Grundstücksrecht

Immobilienrecht: Anspruch auf Begründung einer Erschließungsdienstbarkeit

09.04.2015

Für eine einschränkende Auslegung von § 116 SachenRBerG ist kein Raum, wenn die Erschließung einer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereinigungsfähigen Hauptnutzung rechtlich abgesichert werden soll.
Grundstücksrecht

Wegerecht: Zur Erreichbarkeit eines Wohngrundstücks

07.01.2014

Eine ordnungsgemäße Benutzung durch die Verbindung mit einem öffentlichen Weg besteht auch, wenn das Grundstück mit einem Kraftfahrzeug erreicht werden kann.
Grundstücksrecht

Baurecht: Zur Duldungspflicht des Nachbarn bei Überbau

26.12.2013

Aus der Duldungspflicht zum Garagenüberbau ergibt sich nicht auch das Recht des Eigentümers zur Nutzung der z.T. auf dem Grundstück des Nachbarn belegenen Zufahrt.
Nachbarrecht

Wegerecht: Erlaubte Garage mit verbotener Zufahrt

27.03.2013

Grunddienstbarkeit für Garage erlaubt nicht automatisch auch die Zufahrt über ein fremdes Grundstück-OLG Hamm vom 22.11.12-Az:I-5 U 98/12
Grundstücksrecht

Notarhaftung bei Verstoß gegen Sachverhaltsaufklärungspflicht

05.11.2010

OLG-Celle-Urteil vom 26.08.2010 - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Wirtschaftsrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 27 Restflächen


(1) Die Ansprüche nach den §§ 32 und 61 erfassen auch Restflächen. Restflächen sind Grundstücksteile, auf die sich der Anspruch des Nutzers nach den §§ 21 bis 23 und 25 nicht erstreckt, wenn diese nicht in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftl
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 924 Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche


Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 912 Überbau; Duldungspflicht


(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 913 Zahlung der Überbaurente


(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten. (2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 914 Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente


(1) Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. Es erlischt mit der Beseitigung des Überbaus. (2) Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststel

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180 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2020 - V ZR 155/18

bei uns veröffentlicht am 24.01.2020

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 155/18 Verkündet am: 24. Januar 2020 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 917, 1018, 109

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2011 - V ZR 244/10

bei uns veröffentlicht am 16.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 244/10 Verkündet am: 16. Dezember 2011 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Jan. 2007 - V ZR 148/06

bei uns veröffentlicht am 12.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 148/06 Verkündet am: 12. Januar 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2014 - V ZR 137/13

bei uns veröffentlicht am 07.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 137/13 Verkündet am: 7. März 2014 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2003 - V ZR 424/02

bei uns veröffentlicht am 24.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 424/02 Verkündet am: 24. Oktober 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Jan. 2008 - V ZR 93/07

bei uns veröffentlicht am 25.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 93/07 Verkündet am: 25. Januar 2008 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2019 - V ZR 210/18

bei uns veröffentlicht am 27.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 210/18 Verkündet am: 27. September 2019 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:270919UVZR210.18.0

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2011 - V ZR 120/11

bei uns veröffentlicht am 02.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 120/11 Verkündet am: 2. Dezember 2011 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2011 - V ZR 119/11

bei uns veröffentlicht am 02.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 119/11 Verkündet am: 2. Dezember 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2016 - V ZR 260/15

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 260/15 vom 30. Juni 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:300616BVZR260.15.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof.

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2009 - V ZR 117/08

bei uns veröffentlicht am 05.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEIL- und TEILVERSÄUMNISURTEIL V ZR 117/08 Verkündet am: 5. Juni 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juni 2011 - V ZR 233/10

bei uns veröffentlicht am 10.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 233/10 Verkündet am: 10. Juni 2011 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2011 durch den Vorsitzen

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2007 - V ZR 150/06

bei uns veröffentlicht am 19.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 150/06 Verkündet am: 19. Oktober 2007 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2018 - V ZR 308/17

bei uns veröffentlicht am 13.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 308/17 Verkündet am: 13. Juli 2018 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 242 D, § 90

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Feb. 2006 - V ZR 255/04

bei uns veröffentlicht am 24.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 255/04 Verkündet am: 24. Februar 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2006 - V ZR 48/05

bei uns veröffentlicht am 10.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 48/05 Verkündet am: 10. März 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2004 - V ZR 70/04

bei uns veröffentlicht am 22.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 70/04 Verkündet am: 22. Oktober 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2015 - V ZR 138/14

bei uns veröffentlicht am 24.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 138/14 Verkündet am: 24. April 2015 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 917

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2013 - V ZR 278/12

bei uns veröffentlicht am 18.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 278/12 Verkündet am: 18. Oktober 2013 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 917 Die zur.

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juli 2006 - V ZR 159/05

bei uns veröffentlicht am 07.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 159/05 Verkündet am: 7. Juli 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2008 - V ZR 172/07

bei uns veröffentlicht am 04.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 172/07 Verkündet am: 4. Juli 2008 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 28. März 2003 - V ZR 271/02

bei uns veröffentlicht am 28.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 271/02 Verkündet am: 28. März 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Mai 2010 - V ZR 207/09

bei uns veröffentlicht am 21.05.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 207/09 Verkündet am: 21. Mai 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2008 - V ZR 106/07

bei uns veröffentlicht am 12.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEIL-URTEIL UND URTEIL V ZR 106/07 Verkündet am: 12. Dezember 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2003 - V ZR 388/02

bei uns veröffentlicht am 09.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 388/02 Verkündet am: 9. Mai 2003 W i l m s , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2008 - V ZR 35/08

bei uns veröffentlicht am 21.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 35/08 Verkündet am: 21. November 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 545 Auch nach

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2017 - 4 CE 16.2245

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Feb. 2018 - AN 10 K 17.01338

bei uns veröffentlicht am 19.02.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Entfernung von acht aufgestellten Stahlpfosten, die sich auf dem Grundstück

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Apr. 2016 - M 9 K 15.5084

bei uns veröffentlicht am 27.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. zu tragen. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Mai 2015 - Au 5 K 14.1423

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2016 - 15 CS 16.789

bei uns veröffentlicht am 01.06.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahre

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. März 2015 - AN 11 K 14.01479

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Abweichend hiervon trägt der Beklagte die aussonderbaren Kosten des Termins vom 25.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Jan. 2016 - W 5 K 15.173

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Nov. 2016 - M 9 K 15.4601

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Juli 2017 - M 9 K 17.1144

bei uns veröffentlicht am 12.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. zu tragen. Der Beigeladene zu 1. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. März 2016 - M 1 K 15.4559

bei uns veröffentlicht am 15.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorl

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Apr. 2016 - M 1 K 15.3220

bei uns veröffentlicht am 26.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. D

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Dez. 2016 - M 1 SN 16.5502

bei uns veröffentlicht am 28.12.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR f

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2014 - 8 CE 14.1882

bei uns veröffentlicht am 24.11.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Mai 2015 - B 2 K 14.712

bei uns veröffentlicht am 27.05.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollst

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Mai 2015 - B 2 K 14.560

bei uns veröffentlicht am 27.05.2015

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2017 - 15 ZB 16.398

bei uns veröffentlicht am 06.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 20. Apr. 2015 - Au 5 S 15.447

bei uns veröffentlicht am 20.04.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festg

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Mai 2015 - Au 4 K 14.120

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 14.120 Im Namen des Volkes Urteil vom 6. Mai 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nachbarklage gegen Wohngebäude; Befreiung von Baug

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2017 - 1 ZB 17.1068

bei uns veröffentlicht am 16.10.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsv

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2018 - 15 CS 18.1285

bei uns veröffentlicht am 09.08.2018

Tenor I. Nr. I und Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juni 2018 - Au 5 S 18.808 - werden geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. März 2016 - 15 CS 16.244

bei uns veröffentlicht am 01.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst. III. D

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2015 - 15 B 14.1840

bei uns veröffentlicht am 08.12.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 15 B 14.1840 Im Namen des Volkes Urteil vom 8. Dezember 2015 (VG Augsburg, Entscheidung vom 31. Juli 2013, Az.: Au 5 K 12.1542) 15. Senat Sachgebiet

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2014 - 15 CS 14.615

bei uns veröffentlicht am 29.08.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerde

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Juli 2014 - 4 K 14.137

bei uns veröffentlicht am 22.07.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollst

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(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der...
(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten. (2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.
(1) Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. Es erlischt mit der Beseitigung des Überbaus. (2) Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der Höhe...