Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 940 Unterbrechung durch Besitzverlust

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 940 Unterbrechung durch Besitzverlust
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen.

(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.

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(1) Wer eine Sache im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum an den Erzeugnissen und sonstigen zu den Früchten der Sache gehörenden Bestandteilen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 956, 957, mit der Trennung. Der Erwerb ist ausgeschlossen, wenn der
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published on 06/09/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung des Klägers und Widerbeklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 11.09.2015 (Az. 2 O 891/14) wird zurückgewiesen. II. Der Kläger und Widerbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
published on 27/06/2017 00:00

Tenor 1. Die am 22.05.2017 erlassene einstweilige Verfügung wird bestätigt. 2. Die Verfügungsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurüc
published on 05/11/2015 00:00

Tenor Der Verfügungsbeklagten zu 1) wird die Befugnis entzogen, die Geschäfte der Verfügungsbeklagten zu 2) zu führen und diese zu vertreten, bis zum Vorliegen einer in einem Hauptsacheverfahren zumindest vorläufig vollstreckbaren Entscheidung über
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