Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}

Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 15/06/2017 00:00
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 975,92 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 195,92 € seit dem 31. Mai 2014, auf einen weiteren Betrag von 325 € seit dem 1. Augu
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.