Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 934 Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs

Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 566 Pfandrecht des Zeitvercharterers


(1) Der Zeitvercharterer hat für seine Forderungen aus dem Zeitchartervertrag ein Pfandrecht an den an Bord des Schiffes befindlichen Sachen einschließlich des Treibstoffs, soweit diese Sachen im Eigentum des Zeitcharterers stehen. Die für den gutglä
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1207 Verpfändung durch Nichtberechtigten


Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 931 Abtretung des Herausgabeanspruchs


Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.

Referenzen - Urteile |

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2002 - II ZR 118/02

bei uns veröffentlicht am 21.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 118/02 Verkündet am: 21. Oktober 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

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Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.