Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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09/05/2017 14:07

Dem Vermieter kommt zur Verteidigung seines Vermieterpfandrechts gegenüber Dritten die für seinen Mieter nach § 1006 BGB streitende Eigentumsvermutung zugute.
16/04/2015 11:24

Dass ein Angestellter über Schlüssel zu Räumen des Arbeitgebers verfügt, dient grds. der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben und führt nicht dazu, dass er selbst als Besitzer der Räumlichkeit anzusehen ist.
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05/03/2015 14:28

Eine Portalwaschanlage muss nicht für sämtliche Fahrzeugtypen geeignet sein. Der Kunde muss ggf. auf Besonderheiten seines Fahrzeugs hinweisen.
02/12/2013 11:57

Den Geschädigten eines Verkehrsunfalls, dessen Fahrzeug von der Unfallstelle abgeschleppt werden muss, trifft keine vorherige Preisvergleichspflicht.
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published on 23/09/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 212/09 Verkündet am: 23. September 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1 B
published on 04/02/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 37/00 Verkündet am: 4. Februar 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja BGHZ : nein BGHR
published on 19/07/2019 00:00

Berichtigt durch Beschluss vom 14. August 2019 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 255/17 Verkündet am: 19. Juli 2019 Weschenfeld
published on 25/02/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 346/00 Verkündet am: 25. Februar 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
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