Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 929a Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 929a Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im Schiffsregister eingetragen ist, oder an einem Anteil an einem solchen Schiff ist die Übergabe nicht erforderlich, wenn der Eigentümer und der Erwerber darüber einig sind, dass das Eigentum sofort übergehen soll.

(2) Jeder Teil kann verlangen, dass ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Veräußerung erteilt wird.

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(1) Ist eine veräußerte Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt das Recht mit dem Erwerb des Eigentums. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. Erfolgt di
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published on 27/11/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 310/00 Verkündet am: 27. November 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 771
published on 17/07/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Berechnung einer Entschädigung für die Enteignung von Binnenschiffen.
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