Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 995 Lasten

Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 994 Notwendige Verwendungen


(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen. (2) Ma

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juli 2001 - V ZR 104/00

bei uns veröffentlicht am 27.07.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 104/00 Verkündet am: 27. Juli 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2000 - V ZR 487/99

bei uns veröffentlicht am 17.11.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 487/99 Verkündet am: 17. November 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2017 - V ZR 144/16

bei uns veröffentlicht am 16.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 144/16 vom 16. Februar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:160217BVZR144.16.0 Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen:

Oberlandesgericht München Schlussurteil, 12. Nov. 2014 - 3 U 3908/13

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts München I vom 09.08.2013 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III.

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Okt. 2015 - V ZR 221/14

bei uns veröffentlicht am 02.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 221/14 Verkündet am: 2. Oktober 2015 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 27. März 2015 - 8 U 70/14

bei uns veröffentlicht am 27.03.2015

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11.04.2014 - 6 O 240/12 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. III. Dieses und das angefochtene Urteil si

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(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen. (2) Macht der...