Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 995 Lasten
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind.
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(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.
(2) Ma
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

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published on 27.07.2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 104/00 Verkündet am: 27. Juli 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
published on 17.11.2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 487/99 Verkündet am: 17. November 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 16.02.2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 144/16 vom 16. Februar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:160217BVZR144.16.0 Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen:
published on 12.11.2014 00:00
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts München I vom 09.08.2013 wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
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(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.
(2) Macht der...