Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 910 Überhang

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

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Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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02.11.2019 06:45

Ein Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn in aller Regel nicht verlangen, dass dieser Bäume wegen der von ihnen ausgehenden natürlichen Immissionen auf seinem Grundstück beseitigt, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin
25.02.2016 11:12

Die Handlungsfreiheit des Beklagten, seine Drohne hobbymäßig herumfliegen zu lassen, hat hinter der geschützten Privatsphäre Dritter zurückzutreten.
SubjectsNachbarrecht
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(1) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen
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published on 22.02.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 136/18 Verkündet am: 22. Februar 2019 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 14.11.2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 102/03 Verkündet am: 14. November 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
published on 14.06.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 102/18 Verkündet am: 14. Juni 2019 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne
published on 05.07.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 149/18 Verkündet am: 5. Juli 2019 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
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