Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 985 Herausgabeanspruch
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
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5 Anwälte | {{shorttitle}}
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Rechtsanwalt

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EN, DERechtsanwältin

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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EN, DERechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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47 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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02.05.2018 10:48
Ist dem Mieter bekannt, dass er Angriffsziel politischer Straftaten sein kann, muss er dies dem Vermieter vor Unterzeichnung des Mietvertrags von sich aus mitteilen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Mietrecht Berlin
22.12.2017 12:57
Wird durch den Abriss eines Gebäudes eine gemeinsame Grenzwand zum Grundstücksnachbar der Witterung ausgesetzt wird, muss diese Grenzwand geschützt werden – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin
SubjectsNachbarrecht
14.09.2017 09:24
Zuwendungen, die in einer ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden, können nicht ohne weiteres zurückverlangt werden.
04.07.2017 09:25
Ein Gebrauchtwagenhändler muss ungefragt offenbaren, wenn es sich bei dem Gebrauchtwagen um einen ehemaligen Mietwagen handelt.
SubjectsWirtschaftsrecht
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published on 09.11.2024 12:25
Bei dem Verstoß des Erbbauberechtigten gegen die ihn nach dem Erbbaurechtsvertrag treffende Verpflichtung, das von ihm errichtete Bauwerk in einem guten baulichen Zustand zu halten und die erforderlichen Reparaturen und Erneuerungen auf eigene
published on 06.12.2023 15:20
Ein Fahrzeughalter, der unerlaubt im privaten Innenhof eines Gebäudekomplexes geparkt hatte, muss für Abschleppkosten und Standgebühren aufkommen, jedoch nicht unbegrenzt. Nach dem Abschleppen verlangte der Fahrzeughalter sein Auto zur
published on 12.04.2023 14:48
AMTSGERICHT PANKOW/WEIßENSEEIM NAMEN DES VOLKESURTEIL In dem Rechtsstreit
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published on 12.04.2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 103/12 Verkündet am: 12. April 2013 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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