Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1007 Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis

(1) Wer eine bewegliche Sache im Besitz gehabt hat, kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war.

(2) Ist die Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, so kann er die Herausgabe auch von einem gutgläubigen Besitzer verlangen, es sei denn, dass dieser Eigentümer der Sache ist oder die Sache ihm vor der Besitzzeit des früheren Besitzers abhanden gekommen war. Auf Geld und Inhaberpapiere findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der frühere Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war oder wenn er den Besitz aufgegeben hat. Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 986 bis 1003 entsprechende Anwendung.

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Arbeitsrecht: Tatsächliche Verfügungsgewalt über Arbeitsmittel

12.05.2010

In einem Herausgabeantrag müssen die Gegenstände, die herausverlangt werden, so genau wie möglich bezeichnet werden - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 986 Einwendungen des Besitzers


(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Ü

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2004 - II ZR 318/02

bei uns veröffentlicht am 20.09.2004

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2000 - III ZR 359/99

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 359/99 vom 27. Juli 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ------------------------------------ VermG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 und 2 a) War ein unter staatliche

Landgericht München I Urteil, 25. Juni 2015 - 36 S 8340/14 WEG

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Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 06. Sept. 2017 - 12 U 2086/15

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Tenor I. Die Berufung des Klägers und Widerbeklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 11.09.2015 (Az. 2 O 891/14) wird zurückgewiesen. II. Der Kläger und Widerbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Sept. 2016 - M 17 K 15.5180

bei uns veröffentlicht am 22.09.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 17 K 15.5180 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. September 2016 17. Kammer Sachgebiets-Nr. 1335 Hauptpunkte: Beihilferecht; Fortsetzungsfeststel

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2015 - V ZR 8/15

bei uns veröffentlicht am 16.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 8/15 vom 16. September 2015 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsc

Landgericht Düsseldorf Urteil, 04. Aug. 2015 - 7 O 13/14

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits und die Kosten der Nebenintervention. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 17 O 1

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 12. Jan. 2011 - 3 L 272/06

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 11. Juli 2006 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 95,75 Euro nebst Zinsen p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 28. Juli 2010 - 4 U 191/09

bei uns veröffentlicht am 28.07.2010

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. November 2009 (16 O 624/08) wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 19. Sept. 2007 - 3 U 273/06

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Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Stuttgart vom 28.11.2006 (9 O 570/05) wird z u r ü c k g e w i e s e n , 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das