Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 904 Notstand
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.
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02.01.2014 14:49
Dem betroffenen Wohnungseigentümer kann ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 II 2 BGB zustehen.
SubjectsNachbarrecht
06.05.2011 11:19
Wer nach hinreichenden Anhaltspunkten für einen Notfal
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published on 18.08.2022 11:55
Da das Durchneiden einer Sonde, zur Ernährung einer Komapatientin eine verbotene aktive Sterbehilfe darstellt, wurde ein Rechtsanwalt, der dies einer seiner Mandantinnen empfohlen hat, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung ve
published on 23.10.2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 141/08 Verkündet am: 23. Oktober 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1004 Abs. 1, 2
published on 07.03.2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 137/13 Verkündet am: 7. März 2014 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 14.12.2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 49/12 Verkündet am: 14. Dezember 2012 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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