Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1001 Klage auf Verwendungsersatz
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.
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8 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 15/03/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 201/11 Verkündet am: 15. März 2013 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 18/07/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 291/13 Verkündet am: 18. Juli 2014 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 24/06/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 266/01 Verkündet am: 24. Juni 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 10/11/2016 00:00
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 11.04.2016, Az. 26 O 17768/14, werden durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
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