Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 946 Verbindung mit einem Grundstück
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
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Rechtsanwalt

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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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4 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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31.07.2021 14:51
Die Insolvenzgläubiger sind zwar ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten des Insolvenzschuldners geschützt. Jedoch kann dieser noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein Vermögen verschenkt, ve
SubjectsInsolvenzanfechtungsrecht
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
09.10.2014 12:11
Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG nichtig, steht dem Unternehmer für erbrachte Bauleistungen ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz gegen den Besteller nicht zu - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
SubjectsArbeitsvertragsrecht
29.01.2013 14:10
bei Überbauung des Grenzsteins besteht ein Anspruch auf Wiederherstellung des Grenzsteins und Beseitigung der Überbauung-AG München vom 11.02.11-Az:244 C 31256/09
SubjectsNachbarrecht
11.03.2011 13:06
Anwalt für Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtungsrecht - BSP Anwälte in Berlin Mitte
SubjectsRechtshandlung
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(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fo
Erlischt nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an einer Sache, so erlöschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. Erwirbt der Eigentümer der belasteten Sache Miteigentum, so bestehen die Rechte an dem Anteil fort, der an die Stelle der S
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published on 20.03.2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 88/18 Verkündet am: 20. März 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 24.01.2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 17/07 Verkündet am: 24. Januar 2008 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
published on 04.02.2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 37/00 Verkündet am: 4. Februar 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja BGHZ : nein BGHR
published on 19.10.2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 263/11 Verkündet am: 19. Oktober 2012 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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