Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

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WEG: Zur Zuständigkeit bei Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen

20.02.2015

Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen an sich, so begründet sie damit ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung.
Immobilienrecht

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung


(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der S

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2019 - LwZR 4/18

bei uns veröffentlicht am 10.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL LwZR 4/18 Verkündet am: 10. Mai 2019 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Vero

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2019 - V ZR 149/18

bei uns veröffentlicht am 05.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 149/18 Verkündet am: 5. Juli 2019 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Mai 2011 - III ZR 305/09

bei uns veröffentlicht am 05.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 305/09 Verkündet am: 5. Mai 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichts

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2007 - V ZR 276/06

bei uns veröffentlicht am 28.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 276/06 Verkündet am: 28. September 2007 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2015 - V ZR 184/14

bei uns veröffentlicht am 23.01.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil V ZR 184/14 Verkündet am: 23. Januar 2015 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2001 - V ZR 231/00

bei uns veröffentlicht am 14.09.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 231/00 Verkündet am: 14. September 2001 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juli 2006 - V ZR 159/05

bei uns veröffentlicht am 07.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 159/05 Verkündet am: 7. Juli 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2008 - V ZR 172/07

bei uns veröffentlicht am 04.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 172/07 Verkündet am: 4. Juli 2008 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juli 2000 - V ZR 287/99

bei uns veröffentlicht am 07.07.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 287/99 Verkündet am: 7. Juli 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2000 - II ZR 39/99

bei uns veröffentlicht am 17.07.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 39/99 Verkündet am: 17. Juli 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. März 2019 - Au 6 K 18.1246

bei uns veröffentlicht am 27.03.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Amtsgericht Traunstein Beschluss, 18. Sept. 2015 - 319 C 1083/15

bei uns veröffentlicht am 18.09.2015

Tenor I. Der Antrag vom 18.09.2015 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 10.0

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2017 - 1 ZB 15.289

bei uns veröffentlicht am 22.08.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens gesamtverbindlich. III. Der Streitwert wird für das Klageverfahren – in Abänderung des Beschluss

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Jan. 2016 - M 8 E1 15.5723

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist zur Hälfte Miteige

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Nov. 2014 - M 17 K 12.8

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Juni 2018 - 32 U 2516/16

bei uns veröffentlicht am 14.06.2018

Tenor I. Auf die Berufung der Kläger und der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 11.05.2016, Az. 2 O 187/08, abgeändert: 1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Grundstücksgemeinschaft, bestehend a

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. März 2016 - M 8 K 15.395

bei uns veröffentlicht am 14.03.2016

Tenor I. Der Bescheid vom 23. Dezember 2014, Plan-Nr. ..., wird aufgehoben. II. Die Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 01. Okt. 2018 - 2 BvR 1649/18

bei uns veröffentlicht am 01.10.2018

Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass ein

Amtsgericht Stralsund Urteil, 25. Feb. 2016 - 21 C 35/15

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin und die Gemeinde H., diese vertreten durch das Amt W., ..., vertreten durch den Amtsvorsteher, 4.468,72 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

Landgericht Saarbrücken Urteil, 11. Dez. 2015 - 10 S 112/15

bei uns veröffentlicht am 11.12.2015

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 03.07.2015 - 37 C 74/15 (08) - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil und das Urteil des Amt

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 01. Dez. 2015 - 3 W 107/15

bei uns veröffentlicht am 01.12.2015

1. Die als Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung der weiteren Beteiligten zu 3. als Eigentümerin des Grundstücks Flurstück-Nr. ..., Grundbuch von L..., Bl. ..., Gemarkung G..., lfd. Nr. .., auszulegende Beschwerde wird als

Landgericht Hamburg Urteil, 05. Aug. 2015 - 318 S 55/14

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 02.04.2014, Az. 102b C 43/13, wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird für das Berufu

Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 23. Jan. 2015 - V ZR 184/14

bei uns veröffentlicht am 23.01.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als seine Widerklage gegen d

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Dez. 2014 - V ZR 5/14

bei uns veröffentlicht am 05.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 5/14 Verkündet am: 5. Dezember 2014 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG § 10 Abs. 6 Satz 3

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 07. Aug. 2014 - 3 L 644/14.NW

bei uns veröffentlicht am 07.08.2014

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22. Juni 2014 gegen die dem Beigeladenen am 30. April 2013 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Dreifamilienwohnhauses auf dem Grundstück Flurstück-Nr. …. in Ludwigsh

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 10. Juli 2014 - 4 K 1105/13.NW

bei uns veröffentlicht am 10.07.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten, die Nutzung

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 26. März 2014 - 5 K 9057/13

bei uns veröffentlicht am 26.03.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in

Landgericht Mannheim Urteil, 26. Nov. 2013 - 2 O 315/12

bei uns veröffentlicht am 26.11.2013

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger EUR 1.758,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 1.693,60 seit dem 5. Mai 2010 und aus EUR 62,50 seit dem 9.1.2013 zu zahlen. 2. Die

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Mai 2012 - 7 S 1750/10

bei uns veröffentlicht am 10.05.2012

Tenor Die vorläufige Anordnung des Landratsamts Freudenstadt - untere Flurbereinigungsbehörde - vom 18. Januar 2010 und der diese aufrechterhaltende Teil des Widerspruchbescheids des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung vom 11. Juni 201

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. Okt. 2011 - 9 K 10/10

bei uns veröffentlicht am 19.10.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Eine Gebühr wird nicht festgesetzt. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 50,00 Euro erhoben. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstr

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 10. Mai 2011 - 4 U 261/10 - 75

bei uns veröffentlicht am 10.05.2011

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. April 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az. 14 O 269/08 – dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 3.567,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 19. Apr. 2011 - 4 U 314/10 - 93

bei uns veröffentlicht am 19.04.2011

Tenor I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 8. Juni 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az. 4 O 299/09 – dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird. II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 14. Apr. 2011 - 3 U 2/10

bei uns veröffentlicht am 14.04.2011

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts Stralsund vom 30.11.2009 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger da

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 04. Sept. 2008 - 4 K 571/08.NW

bei uns veröffentlicht am 04.09.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelasse

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 05. Juli 2006 - 3 U 25/06

bei uns veröffentlicht am 05.07.2006

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10.01.2006, Az.: 5 O 136/05, wie folgt abgeändert: 1. a) Gegenüber der Klägerin Ziff. 2 wird festgestellt, dass die in den Grun

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Feb. 2006 - 11 Wx 72/05

bei uns veröffentlicht am 17.02.2006

Tenor 1. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 2005 - 11 T 566/04 - wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Okt. 2004 - 2 K 22/04

bei uns veröffentlicht am 13.10.2004

Tatbestand   1  (Überlassen von Datev) 2  Strittig ist, ob der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren auch dann gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) von der Grunder

Referenzen

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die...