Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 965 Anzeigepflicht des Finders
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 965 Anzeigepflicht des Finders
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.
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published on 16/04/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 10 K 14.5633
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 16. April 2015
10. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1700
Hauptpunkte: Aufwendungsersatz für Fundkatzen; Öffen
published on 16/04/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 10 K 14.5098
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 16. April 2015
10. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1700
Hauptpunkte: Aufwendungsersatz für Fundtier; Öffentl
published on 05/08/2014 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
published on 05/08/2014 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
RO 4 K 13.1851
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 5. August 2014
4. Kammer
..., stv. Urkundsbeamtin
Sachgebiets-Nr: 526
Hauptpunkte: Fundtiere; Aufwendungs
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