Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161

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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

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30/10/2017 10:11

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Nach §§ 3, 4 BauNVO ist jede Form der Wohnnutzung zulässig, die mit der Ausgestaltung des Gebäudes in Einklang steht. Dies gilt, wenn sich die Anzahl der Personen nicht als Überbelegung darstellt.
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(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten
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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d
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published on 02/04/2023 23:21

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN IM NAMEN DES VOLKES   In der Verwaltungsstreitsache    des Herrn A Klägers und Berufungsklägers,   Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte  Streifler, Wilhelmstraße 46, 101
published on 02/04/2023 22:26

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN IM NAMEN DES VOLKES   In der Verwaltungsstreitsache    des Herrn A Klägers,   Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte  Streifler, Wilhelmstraße 46, 10117 Berlin,   g e g e
published on 13/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 4/07 vom 13. November 2007 in der Kartellverwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2007 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof.
published on 19/06/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 23/98 vom 19. Juni 2007 in der Kartellverwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen...
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten...