Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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31.01.2017 11:45

Kontakte, Fachwissen und die sich daraus ergebende Bedeutsamkeit eines Gesellschafters für das Unternehmen, machen ihn nicht zu „Kopf und Seele“ desselben.
06.10.2016 00:30

Verfügt ein Minderheitsgesellschafter weder über ein Vetorecht noch über eine gesellschaftsrechtliche Stimmbindungsvereinbarung, so ist er abhängig beschäftigt.
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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am
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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder
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published on 05.05.2022 10:24

Der Kläger begehrt vorliegend einen Entschädigungsanspruch gem. § 202 Satz 2 SGG iVm § 198 GVG. Streitgegenständlich war die Kostenübernahme für eine Petö-Therapie (Belange des Minderjährigen) im Ausgangsv
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Der Kläger begehrt vorliegend einen Entschädigungsanspruch gem. § 202 Satz 2 SGG iVm § 198 GVG. Streitgegenständlich war die Kostenübernahme für eine Petö-Therapie (Belange des Minderjährigen) im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg. Der minderjährige Kläger wurde im Ausgangsverfahren gesetzlich durch seine Mutter vertreten. Einen immateriellen Nachteil durch die überlänge eines Gerichtsverfahrens, kann auch ein minderjähriger Kläger erleiden, der abgesehen von seiner formalen Beteiligtenstellung nicht persönlich in das Verfahren involviert ist. Der Kläger ersuchte mehrfach das SG Magdeburg um Verfahrensfortgang, bevor er die unangemessene Dauer des Verfahrens rügte. Die Dauer des Prozesses haben wegen der finanziellen Belastung seiner Eltern in Anbetracht der ungeklärten Kostenfrage für die Petö-Therapie für ihn körperlich- sowie seelische Folgen gehabt. Mithin hat er durch die überlange Verfahrensdauer einen immateriellen Nachteil erlitten.

Der Beklagte wird verurteil, an den Kläger einen Entschädigungsanspruch iHv 200 € zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und eine Revision wird nicht zugelassen. Der Beklagte, sowie der Kläger haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.

published on 08.05.2019 00:00

Tenor I. Der Antrag vom 27.03.2019 auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 1. März 2019, L 8 SO 31/19 B ER, gemäß § 86 b Abs. 1 S. 4 SGG insoweit, dass der um monatlich in Höhe von 600 € erhöhte Regelbedarf in der Zeit vo
published on 14.05.2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 25. März 2019 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
published on 09.04.2018 00:00

Tenor I. Zum Verfahren werden beigeladen: 1. Bezirk Unterfranken, Sozialverwaltung, C-Straße, C-Stadt 2. Landkreis Main-Spessart, Sozialhilfeverwaltung, D-Straße, D-Stadt 3. Jobcenter Main-Spessart, E-Straße, D-Stadt
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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte...