Rechtsgebiet
Verjährung
80 von 967 Normen · 5 Urteile im Überblick
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Verjährung (Strafrecht)
Die strafrechtliche Verjährung dient dem Rechtsfrieden. Der Staat verzichtet nach Ablauf einer Frist endgültig auf die Strafverfolgung, da nach Jahrzehnten der Schuldausgleich seinen Sinn verliert und die Beweisfindung massiv fehleranfällig wird.
Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach § 78 StGB und hängt an der abstrakten Höchststrafe des Delikts. Ein Diebstahl verjährt nach 5 Jahren, ein Raub nach 20 Jahren, Totschlag nach 30 Jahren. Eine Ausnahme normiert § 78 Abs. 2 StGB: Mord (§ 211 StGB) verjährt niemals. Ein Mörder kann auch nach 50 Jahren noch verurteilt werden.
Die Frist läuft jedoch nicht starr. Bei sexuellem Kindesmissbrauch ruht die Verjährung nach § 78b StGB bis zum 30. Lebensjahr des Opfers. Zudem wird die Verjährung durch hoheitliche Ermittlungshandlungen (Beschuldigtenvernehmung, Durchsuchungsbeschluss) gemäß § 78c StGB rechtlich unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem (§ 78c Abs. 3 Satz 1 StGB). Spätestens tritt sie ein, wenn seit Beendigung der Tat das Doppelte der gesetzlichen Frist verstrichen ist (absolute Verjährung, § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB).
Der BGH hat mit dem Beschluss vom 08.02.2011 (Az: 1 StR 490/10) folgendes entschieden: Die Vorschrift des § 78b Abs. 4 StGB knüpft nicht an die rechtliche Bewertung der Tat in der Anklage oder im … Weiterlesen ›
Die Vorschriften über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung unterscheiden sich grundsätzlich. Die Strafverfolgungsverjährung, §§ 78f. StGB Nach § 78 Abs. 1 StGB schließt die… Weiterlesen ›
Der BGH hat in seinem Urteil vom 05.08.2014 (Az.: XI ZR 172/13) folgendes entschieden: Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau im … Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Zwangsvollstreckungsrecht“.
Schlüsselnormen
- § 708 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
- § 709 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
- § 711 ZPO Abwendungsbefugnis
- § 920 ZPO Arrestgesuch
- § 767 ZPO Vollstreckungsabwehrklage
- § 890 ZPO Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
- § 713 ZPO Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
- § 794 ZPO Weitere Vollstreckungstitel
- § 894 ZPO Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung
- § 793 ZPO Sofortige Beschwerde
- § 850c ZPO Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
- § 935 ZPO Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
- § 888 ZPO Nicht vertretbare Handlungen
- § 940 ZPO Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes
- § 766 ZPO Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
- § 765a ZPO Vollstreckungsschutz
- § 938 ZPO Inhalt der einstweiligen Verfügung
- § 829 ZPO Pfändung einer Geldforderung; Verordnungsermächtigung
- § 719 ZPO Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
- § 788 ZPO Kosten der Zwangsvollstreckung
- § 823 ZPO Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere
- § 712 ZPO Schutzantrag des Schuldners
- § 717 ZPO Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
- § 936 ZPO Anwendung der Arrestvorschriften
- § 887 ZPO Vertretbare Handlungen
- § 850 ZPO Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
- § 750 ZPO Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
- § 756 ZPO Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug
- § 727 ZPO Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
- § 945 ZPO Schadensersatzpflicht
- § 775 ZPO Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
- § 929 ZPO Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist
- § 769 ZPO Einstweilige Anordnungen
- § 850f ZPO Änderung des unpfändbaren Betrages
- § 926 ZPO Anordnung der Klageerhebung
- § 707 ZPO Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
- § 937 ZPO Zuständiges Gericht
- § 771 ZPO Drittwiderspruchsklage
- § 802c ZPO Vermögensauskunft des Schuldners
- § 851 ZPO Nicht übertragbare Forderungen
- § 807 ZPO Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
- § 850k ZPO Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
- § 721 ZPO Räumungsfrist
- § 724 ZPO Vollstreckbare Ausfertigung
- § 835 ZPO Überweisung einer Geldforderung
- § 765 ZPO Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug
- § 795 ZPO Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
- § 704 ZPO Vollstreckbare Endurteile
- § 850a ZPO Unpfändbare Bezüge
- § 812 ZPO (weggefallen)
- § 927 ZPO Aufhebung wegen veränderter Umstände
- § 726 ZPO Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen
- § 732 ZPO Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
- § 850e ZPO Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
- § 885 ZPO Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
- § 850i ZPO Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
- § 867 ZPO Zwangshypothek
- § 850d ZPO Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
- § 891 ZPO Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
- § 850b ZPO Bedingt pfändbare Bezüge
- § 924 ZPO Widerspruch
- § 705 ZPO Formelle Rechtskraft
- § 836 ZPO Wirkung der Überweisung
- § 840 ZPO Erklärungspflicht des Drittschuldners
- § 802a ZPO Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
- § 882c ZPO Eintragungsanordnung
- § 882b ZPO Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
- § 857 ZPO Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte
- § 802f ZPO Abnahme der Vermögensauskunft
- § 917 ZPO Arrestgrund bei dinglichem Arrest
- § 800 ZPO Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer
- § 921 ZPO Entscheidung über das Arrestgesuch
- § 928 ZPO Vollziehung des Arrestes
- § 780 ZPO Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung
- § 811 ZPO Unpfändbare Sachen und Tiere
- § 839 ZPO Überweisung bei Abwendungsbefugnis
- § 802 ZPO Ausschließlichkeit der Gerichtsstände
- § 866 ZPO Arten der Vollstreckung
- § 802b ZPO Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
- § 802g ZPO Erzwingungshaft
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