Strafgesetzbuch - StGB | § 16 Irrtum über Tatumstände
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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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21/02/2017 15:39
Im Rahmen einer Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen darf die Genehmigung von Rechtsgeschäften nicht ausschließlich am wirtschaftlichen Vorteil eines Geschäfts festgemacht werden.
Subjectssonstiges
11/06/2015 13:37
Ein Vorenthalten im Sinne des § 266a StGB ist gegeben, wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtet werden.
SubjectsStrafrecht
11/02/2012 12:03
Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eintritt des endgültigen Vermögensvorteils durch Vornahme der letzten Subventionshandlung-OLG Rostock vom 17.01.12-Az:I Ws 404/11
SubjectsAllgemeines
06/12/2011 11:51
Rechtsanwalt für Strafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin in Mitte
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published on 21/06/2024 12:00
Bayerisches Oberstes Landesgericht
Urteil vom 29. Juni 2021
Az.: 205 StRR 141/21
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 8. Oktober 2020 wird verworfen. II. Der Beschwerdefüh
SubjectsArzt- und Medizinstrafrecht
published on 21/06/2024 11:46
Landgericht Kempten
Urteil vom 8. Okt. 2020
Az.: 3 Ns 111 Js 10508/14
Tenor
1. Auf die Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft K. (Allgäu) wird das Urteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 24.01.2019 mit dem Akt
SubjectsArzt- und Medizinstrafrecht
published on 10/01/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 347/18 vom 10. Januar 2019 in der Strafsache gegen alias: alias: alias: wegen Steuerhinterziehung ECLI:DE:BGH:2019:100119U1STR347.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund d
published on 14/05/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 255/11 Verkündet am: 14. Mai 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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