Subventionsbetrug: Beginn der Verfolgungsverjährung mit Beendigung der Tat

bei uns veröffentlicht am11.02.2012

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eintritt des endgültigen Vermögensvorteils durch Vornahme der letzten Subventionshandlung-OLG Rostock vom 17.01.12-Az:I Ws 404/11
Das OLG Rostock hat mit dem Beschluss vom 17.01.2012 (Az: I Ws 404/11) folgendes entschieden:

Beim Subventionsbetrug (hier: vergünstigter Erwerb forstwirtschaftlicher Flächen in den Neuen Bundesländern unter Angabe falscher Tatsachen( kommt es für die Beurteilung des Zeitpunkts der Beendigung der Tat als dem für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Zeitpunkt auf den Zeitpunkt des Eintritts des endgültigen Vermögensvorteils durch Vornahme der letzten Subventionshandlung an (hier: Datum der Eintragung des Erwerbers ins Grundbuch).

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 10.03.2011 - 161 Js 17338/07 - wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Schwerin - Große Strafkammer 1 als Wirtschaftsstrafkammer - eröffnet.


Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Schwerin wirft dem Angeschuldigten in ihrer Anklageschrift vom 10.03.2011 - 161 Js 17338/07 - vor, durch zwei selbstständige Handlungen einer in ein Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle über subventionserhebliche Tatsachen für sich unrichtige Angaben gemacht zu haben, die für ihn vorteilhaft waren (Vergehen, strafbar gem. § 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1 und Abs. 8, § 53 StGB).

Dem liegt ausweislich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Schwerin im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeschuldigte erwarb mit notariellen Kaufvertrag vom 10.03.1998 auf der Grundlage des EALG v. 27.09.1994 (BGBl. 1995 I S. 2624) i. V. m. dem AusglLeistG und der FlErwV v. 20.12.1995 (BGBl. I S. 2072) nach entsprechender Ausschreibung durch die BVVG Bodenverwertungs- und verwaltungs GmbH (BVVG) kaufpreisgünstig ehemals volkseigene Forstflächen (den in den Gemeinden J. und K. gelegenen Forst „B.“) zur künftigen Bewirtschaftung als Forstflächen. Am 03.12.1998 erwarb der Angeschuldigte in gleicher Weise eine Waldfläche in der Gemeinde K.. Der tatsächliche Wert der erworbenen Waldflächen überstieg den Kaufpreis dabei jeweils deutlich. Auf Veranlassung des Angeschuldigten reichte die von ihm bevollmächtigte Notarin beim zuständigen Grundbuchamt die Anträge auf Eigentumsumschreibung am 24.02.1999 und am 02.08.1999 ein. Die Eintragungen im Grundbuch erfolgten am 14.08.2002 und 20.08.2002.

Die Kaufverträge sehen neben einem langjährigen Veräußerungs- und Verfügungsverbot eine Verpflichtungserklärung mit wirtschaftlicher Zweckbindung im Sinne des Bundes- und Landeswaldgesetzes und eingereichter Betriebskonzepte vor. Wie bereits bei Abschluss der Kaufverträge beabsichtigt, nutzte der Angeschuldigte in der Folgezeit die vergünstigt erworbenen Waldflächen jedoch nicht im Sinne der Verpflichtungserklärungen und der Betriebskonzepte, sondern überließ die Flächen einem selbst vom vergünstigten Erwerb ausgeschlossenen Dritten zur intensiven jagdlichen Nutzung.

Die Große Strafkammer 1 als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Schwerin hat mit Beschluss vom 21.11.2011 die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 204 Abs. 1 StPO aus Rechtsgründen abgelehnt. Der Eröffnung stünde die absolute Verjährung der vorgeworfenen Taten gemäß § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB entgegen.

Der angefochtene Beschluss ist der Staatsanwaltschaft am 28.11.2011 förmlich zugestellt worden. Das Rechtsmittel ist am 30.11.2011 bei dem Landgericht Schwerin eingegangen.

Das gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthafte Rechtsmittel ist form- und fristgerecht angebracht worden (§§ 306, 311 Abs. 2 StPO), mithin zulässig.

Die sofortige Beschwerde erweist sich auch als begründet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind die dem Angeschuldigten vorgeworfenen Taten nicht verjährt.

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist (§ 78 a Satz 1 StGB). Ein Subventionsbetrug im Sinne des § 264 Abs. 1 StGB ist beendet, wenn der Subventionsempfänger auf der Grundlage des Zuwendungsbescheids die letzte (Teil-) Auszahlung erhält.

Auch soweit die letzte Subventionsleistung nicht in einer (Teil-)Zahlung besteht, kommt es danach maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten auf den unrichtigen Angaben beruhenden anderweitigen Subventionsleistung und nicht auf den Zeitpunkt der letzten vom Täter vorgenommenen Handlung an.

Bei Subventionsleistungen, die nicht (wie etwa im Falle der (Teil-)Zahlung durch die Entgegennahme) von einer Ausführungshandlung des Täters mitbestimmt werden, sondern - dem unmittelbaren Einfluss des Täters entzogen - allein von behördlichen Abläufen abhängig sind, ist die Tat in dem Zeitpunkt beendet, in dem die letzte behördliche Handlung, die für die Erlangung der Subvention von Bedeutung ist, vorgenommen wird.

Denn der dauernde Taterfolg als maßgebliches Kriterium für die Beendigung der Tat (vgl. nur BGH 5 StR 395/01 v. 07.11.2001 zur Beendigung einer Tat im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO mit Abschluss der allgemeinen Veranlagungsarbeiten des Finanzamtes) ist in solchen Fällen eben gerade nicht von einer (letzten) Handlung des Täters, sondern von der eines Dritten abhängig.

Für die Bestimmung des letzten Subventionsaktes als dem für den Beginn der absoluten Verjährung maßgeblichen Zeitpunkt spricht auch, dass auch der Strafaufhebungsgrund des § 264 Abs. 5 StGB an diesen Gewährungsakt des Subventionsgebers anknüpft und damit Straffreiheit im Interesse des Angeschuldigten bis zu dem Zeitpunkt ermöglicht, bis zu dem die letzte Subventionsleistung erfolgt ist. Es widerspräche dem Gedanken materieller Gerechtigkeit als deren Ausfluss sich sowohl § 264 Abs. 5 StGB als auch §§ 78 a, 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB darstellen, wenn die Verjährung bereits früher, nämlich zu einem Zeitpunkt einsetzen würde, zu dem der Täter noch tätige Reue ausüben könnte.

Ferner spricht auch der für die Beendigung des Betruges maßgebliche Zeitpunkt des Erlangens der von der Absicht umfassten letzten Leistung für eine Anknüpfung an den Zeitpunkt der letzten Subventionsleistung bei § 264 StGB. Denn angesichts des zwischen § 264 und § 263 StGB bestehenden Konkurrenzverhältnisses - wonach § 264 StGB als lex specialis zwar zunächst eine abschließende Sonderregelung darstellt, bei Unanwendbarkeit dieser Norm und dem Vorliegen der Voraussetzungen des versuchten oder vollendeten Betruges, die Strafbarkeit nach § 263 StGB wieder auflebt (BGHSt 44, 233, 243) - wäre es sinnwidrig, für das vorrangige Delikt für die Beendigung auf einen früheren Zeitpunkt als beim Auffangdelikt abzustellen.

Letztlich spricht auch der Vergleich mit § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wonach die Handlungspflicht auch nach Tatvollendung andauert und die Beendigung deshalb bei nachträglicher Handlungspflicht erst eintritt, wenn die Subvention endgültig belassen wird, für eine parallele Handhabung des Beendigungszeitpunkts im vorliegenden Fall, da sachliche Unterschiede, die eine Vorverlagerung und damit ein früheres Einsetzen der Verjährung rechtfertigen, nicht erkennbar sind.

Kommt es danach für die Beurteilung des Zeitpunkts der Beendigung der Tat auf den Zeitpunkt des endgültigen Eintritts des Vermögensvorteils durch Vornahme der letzten Subventionsleistung an, bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass es allein auf die erst den Eigentümerwechsel vollziehende Eintragung im Grundbuch am 14.08.2002 und 20.08.2002 ankommt. Denn erst mit diesem Akt ist der dauernde Taterfolg eingetreten. Unerheblich dagegen sind der Zeitpunkt der Einreichung der Anträge auf Eigentumsumschreibung beim zuständigen Grundbuchamt am 24.02.1999 und am 02.08.1999, wie das Landgericht meint, oder der Zeitpunkt der Kaufpreisfälligkeit, wie es die Verteidigung vertritt. Denn zu diesen Zeitpunkten ist der Taterfolg allenfalls schuldrechtlicher Natur. Ziel des (verbilligten) Erwerbs von Grundstücken ist aber die Erlangung der sachenrechtlich gesicherten Eigentumsposition. Die absolute Verjährung tritt damit erst am 14. bzw. 20.08.2012 ein.

Mithin war bei Erlass des Eröffnungsbeschlusses am 21.11.2011 für keine der beiden vorgeworfenen Taten die absolute Verjährungsfrist nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB von zehn Jahren verstrichen.

Der Angeschuldigte ist der ihm vorgeworfenen Taten entgegen der von der Verteidigung geäußerten Rechtsauffassung auch im Sinne des § 203 StPO hinreichend verdächtig.

Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn die nach Maßgabe des Akteninhaltes, nicht lediglich aufgrund der Anklageschrift vorzunehmende vorläufige Tatbewertung ergibt, dass die Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist. Eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, wenn unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Ermittlungen und der daran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand bei Einschätzung des mutmaßlichen Ausgangs der Hauptverhandlung mehr für eine Verurteilung als für einen Freispruch spricht.

Dabei wird eine an Sicherheit grenzende Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht gefordert. Auch wird nicht die gleiche Wahrscheinlichkeit verlangt wie beim dringenden Tatverdacht nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Angeschuldigten muss aber so groß sein, dass es einer Entscheidung durch das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung bedarf, um festzustellen, ob noch bestehende Zweifel gerechtfertigt sind.

Bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts gem. § 203 StPO sind auch die Grundsätze des Indizienbeweises zu berücksichtigen. Der Indizien- oder Anzeichenbeweis ist ein Beweis, bei dem von einer mittelbar bedeutsamen Tatsache auf eine unmittelbar entscheidungserhebliche Tatsache geschlossen wird. Ein Indiz kann aus persönlichen, z. B. aus dem Verhalten eines Verfahrensbeteiligten, oder sachlichen Beweismitteln geschlossen werden. Grundsätzlich ist eine Gesamtwürdigung aller nicht ausschließbar entscheidungserheblichen Beweisanzeichen notwendig. Die Indizien selbst allerdings müssen unzweifelhaft oder doch mindestens hoch wahrscheinlich feststehen, bevor Rückschlüsse, die nicht lediglich Spekulation sein dürfen, aus ihnen gezogen werden können. Diese Voraussetzung korrespondiert zwangslos mit dem Umstand, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Straftat durch einen Beschuldigten nur aus bestimmten Tatsachen, nicht jedoch aus Vermutungen hergeleitet werden darf.

An Vorstehendem gemessen erweist sich der Angeschuldigte der ihm vorgeworfenen Taten des Subventionsbetruges gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinreichend verdächtig i. S. d. § 203 StPO.

Insbesondere ist er hinreichend verdächtig, über subventionserhebliche Tatsachen getäuscht zu haben. Subventionserheblich i. S. d. § 264 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 8 StGB sind solche Tatsachen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist. Erforderlich ist also, dass ein Gesetz in formellem oder materiellem Sinne, d. h. ein Bundes- oder Landesgesetz oder eine Rechtsverordnung, mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, dass die Subventionierung nur unter einer bestimmten, konkret bezeichneten Voraussetzung erfolgt. Das ist vorliegend der Fall. Die Voraussetzungen für einen möglichen preisvergünstigten Erwerb der in Rede stehenden Forstflächen durch ortsansässige Interessenten, die einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und diesen allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter selber bewirtschaften wollen - sind als subventionserhebliche Tatsachen gesetzlich durch § 4 Ziff. 3 EALG i. V. m. § 7 Satz 2 und 3 FlErwV geregelt.

Soweit der Angeschuldigte bestreitet, unrichtige Angaben gemacht zu haben, wird er durch die in der Anklageschrift aufgeführten Beweismittel widerlegt.

Ob der Angeschuldigte vorsätzlich gehandelt hat, was der Inhalt der Anklageschrift nahelegt, oder ob er die Umstände nicht kannte, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, muss dem Ergebnis der Hauptverhandlung überlassen bleiben. Selbst wenn er im Falle eines Irrtums nicht nur einem unbeachtlichen Subsumtionsirrtum, sondern, wie die Verteidigung meint, einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum i. S. des § 16 Abs. 1 StGB unterlegen wäre, würde dies dem für die Eröffnung des Hauptverfahrens notwendigen hinreichenden Tatverdacht zumindest leichtfertiger Begehungsweise gemäß § 264 Abs. 4 StGB nicht entgegenstehen.

Die von der Verteidigung im Schriftsatz vom 05.01.2012 aufgeführte Entscheidung des BGH vom 09.01.2009 - 5 StR 136/09 - erscheint dem Senat vorliegend nicht einschlägig, weil der Angeschuldigte seine vorgefasste Absicht, die Waldflächen quasi als „Strohmann“ für einen nicht berechtigten Dritten zu erwerben und anschließend bis zum Ablauf der vertraglichen Bindungsfrist an diesen zu verpachten, eben gerade nicht aufgedeckt hat.

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Schwerin zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Schwerin - Große Strafkammer 1 als Wirtschaftsstrafkammer - zu eröffnen.

Von der Möglichkeit einer Verweisung an eine andere Kammer des Gerichts gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen, sah der Senat keine Veranlassung.


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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 17. Jan. 2012 - I Ws 404/11

bei uns veröffentlicht am 17.01.2012

Tenor 1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. 2. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 10.03.2011 - 161 Js 17338/07 - wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Schwerin - Große Strafkammer

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Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

2. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 10.03.2011 - 161 Js 17338/07 - wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Schwerin - Große Strafkammer 1 als Wirtschaftsstrafkammer - eröffnet.

Gründe

I.

1

Die Staatsanwaltschaft Schwerin wirft dem Angeschuldigten in ihrer Anklageschrift vom 10.03.2011 - 161 Js 17338/07 - vor, durch zwei selbständige Handlungen einer in ein Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle über subventionserhebliche Tatsachen für sich unrichtige Angaben gemacht zu haben, die für ihn vorteilhaft waren (Vergehen, strafbar gem. § 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1 und Abs. 8, § 53 StGB).

2

Dem liegt ausweislich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Schwerin im wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

3

Der Angeschuldigte erwarb mit notariellen Kaufvertrag vom 10.03.1998 auf der Grundlage des EALG v. 27.09.1994 (BGBl. 1995 I S. 2624) i.V.m. dem AusglLeistG und der FlErwV v. 20.12.1995 (BGBl. I S. 2072) nach entsprechender Ausschreibung durch die BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) kaufpreisgünstig ehemals volkseigene Forstflächen (den in den Gemeinden J. und K. gelegenen Forst "B.") zur künftigen Bewirtschaftung als Forstflächen. Am 03.12.1998 erwarb der Angeschuldigte in gleicher Weise eine Waldfläche in der Gemeinde K.. Der tatsächliche Wert der erworbenen Waldflächen überstieg den Kaufpreis dabei jeweils deutlich. Auf Veranlassung des Angeschuldigten reichte die von ihm bevollmächtigte Notarin beim zuständigen Grundbuchamt die Anträge auf Eigentumsumschreibung am am 24.02.1999 und am 02.08.1999 ein. Die Eintragungen im Grundbuch erfolgten am 14.08.2002 und 20.08.2002.

4

Die Kaufverträge sehen neben einem langjährigen Veräußerungs- und Verfügungsverbot eine Verpflichtungserklärung mit wirtschaftlicher Zweckbindung im Sinne des Bundes- und Landeswaldgesetzes und eingereichter Betriebskonzepte vor. Wie bereits bei Abschluss der Kaufverträge beabsichtigt, nutzte der Angeschuldigte in der Folgezeit die vergünstigt erworbenen Waldflächen jedoch nicht im Sinne der Verpflichtungserklärungen und der Betriebskonzepte, sondern überließ die Flächen einem selbst vom vergünstigten Erwerb ausgeschlossenen Dritten zur intensiven jagdlichen Nutzung.

5

Die Große Strafkammer 1 als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Schwerin hat mit Beschluss vom 21.11.2011 die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 204 Abs. 1 StPO aus Rechtsgründen abgelehnt. Der Eröffnung stünde die absolute Verjährung der vorgeworfenen Taten gemäß § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB entgegen.

6

Der angefochtene Beschluss ist der Staatsanwaltschaft am 28.11.2011 förmlich zugestellt worden. Das Rechtsmittel ist am 30.11.2011 bei dem Landgericht Schwerin eingegangen.

II.

7

Das gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthafte Rechtsmittel ist form- und fristgerecht angebracht worden (§§ 306, 311 Abs. 2 StPO), mithin zulässig.

8

Die sofortige Beschwerde erweist sich auch als begründet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind die dem Angeschuldigten vorgeworfenen Taten nicht verjährt.

1.

9

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist (§ 78 a Satz 1 StGB). Ein Subventionsbetrug im Sinne des § 264 Abs. 1 StGB ist beendet, wenn der Subventionsempfänger auf der Grundlage des Zuwendungsbescheids die letzte (Teil-) Auszahlung erhält (BGH Beschl. v. 21.05.2008-5 StR 93/08, NStZ-RR 2008, 240; Fischer StGB, 59. Aufl. 2012, § 264 Rdz. 38 m.w.N.;Schönke/Schröder-Perron StGB, 28. Aufl. 2010, § 264 Rdz. 66 m.w.N; Müller-Gugenberger-Bender, Wirtschaftsstrafrecht 5. Aufl. 2011, § 52 Rdz. 37; Graf/Jäger/Wittig-Straßer, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, § 264 StGB Rdz. 144; so auch schon Heinz, GA 1977, 213; a.A. OLG München Urteil v. 22.02.2006-5 St RR 012/06; Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Bosch StGB, 28. Aufl. 2010, § 78 a Rdz. 11 § 264 Rdz. 66 m.w.N. unter Bezug auf OLG München aaO.; offen gelassen: Thür. OLG, Beschl. v. 01.11.2006-1 Ws 290/06).

10

Auch soweit die letzte Subventionsleistung nicht in einer (Teil-)Zahlung besteht, kommt es danach maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten auf den unrichtigen Angaben beruhenden anderweitigen Subventionsleistung und nicht auf den Zeitpunkt der letzten vom Täter vorgenommenen Handlung an.

11

Bei Subventionsleistungen, die nicht (wie etwa im Falle der (Teil-)Zahlung durch die Entgegennahme) von einer Ausführungshandlung des Täters mitbestimmt werden, sondern - dem unmittelbaren Einfluss des Täters entzogen - allein von behördlichen Abläufen abhängig sind, ist die Tat in dem Zeitpunkt beendet, in dem die letzte behördliche Handlung, die für die Erlangung der Subvention von Bedeutung ist, vorgenommen wird.

12

Denn der dauernde Taterfolg als maßgebliches Kriterium für die Beendigung der Tat (vgl. nur BGH 5 StR 395/01 v. 07.11.2001 zur Beendigung einer Tat im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO mit Abschluss der allgemeinen Veranlagungsarbeiten des Finanzamtes) ist in solchen Fällen eben gerade nicht von einer (letzten) Handlung des Täters, sondern von der eines Dritten abhängig.

13

Für die Bestimmung des letzten Subventionsaktes als dem für den Beginn der absoluten Verjährung maßgeblichen Zeitpunkt spricht auch, dass auch der Strafaufhebungsgrund des § 264 Abs. 5 StGB an diesen Gewährungsakt des Subventionsgebers anknüpft und damit Straffreiheit im Interesse des Angeschuldigten bis zu dem Zeitpunkt ermöglicht, bis zu dem die letzte Subventionsleistung erfolgt ist (dazu Fischer, aaO. § 264 Rdz. 38). Es widerspräche dem Gedanken materieller Gerechtigkeit als deren Ausfluss sich sowohl § 264 Abs. 5 StGB als auch §§ 78 a, 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB darstellen, wenn die Verjährung bereits früher, nämlich zu einem Zeitpunkt einsetzen würde, zu dem der Täter noch tätige Reue ausüben könnte.

14

Ferner spricht auch der für die Beendigung des Betruges maßgebliche Zeitpunkt des Erlangens der von der Absicht umfassten letzten Leistung (Fischer, aaO, § 263 Rdz. 201) für eine Anknüpfung an den Zeitpunkt der letzten Subventionsleistung bei § 264 StGB. Denn angesichts des zwischen § 264 und § 263 StGB bestehenden Konkurrenzverhältnisses - wonach § 264 StGB als lex specialis zwar zunächst eine abschließende Sonderregelung darstellt, bei Unanwendbarkeit dieser Norm und dem Vorliegen der Voraussetzungen des versuchten oder vollendeten Betruges, die Strafbarkeit nach § 263 StGB wieder auflebt (BGHSt 44, 233, 243) - wäre es sinnwidrig, für das vorrangige Delikt für die Beendigung auf einen früheren Zeitpunkt als beim Auffangdelikt abzustellen.

15

Letztlich spricht auch der Vergleich mit § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wonach die Handlungspflicht auch nach Tatvollendung andauert und die Beendigung deshalb bei nachträglicher Handlungspflicht erst eintritt, wenn die Subvention endgültig belassen wird (Fischer aaO. Rdz. 38 m.w.N.), für eine parallele Handhabung des Beendigungszeitpunkts im vorliegenden Fall, da sachliche Unterschiede, die eine Vorverlagerung und damit ein früheres Einsetzen der Verjährung rechtfertigen, nicht erkennbar sind.

16

Kommt es danach für die Beurteilung des Zeitpunkts der Beendigung der Tat auf den Zeitpunkt des endgültigen Eintritts des Vermögensvorteils durch Vornahme der letzten Subventionsleistung an, bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass es allein auf die erst den Eigentümerwechsel vollziehende Eintragung im Grundbuch am 14.08.2002 und 20.08.2002 ankommt. Denn erst mit diesem Akt ist der dauernde Taterfolg eingetreten. Unerheblich dagegen sind der Zeitpunkt der Einreichung der Anträge auf Eigentumsumschreibung beim zuständigen Grundbuchamt am 24.02.1999 und am 02.08.1999, wie das Landgericht meint, oder der Zeitpunkt der Kaufpreisfälligkeit, wie es die Verteidigung vertritt. Denn zu diesen Zeitpunkten ist der Taterfolg allenfalls schuldrechtlicher Natur. Ziel des (verbilligten) Erwerbs von Grundstücken ist aber die Erlangung der sachenrechtlich gesicherten Eigentumsposition. Die absolute Verjährung tritt damit erst am 14. bzw. 20.08.2012 ein.

17

Mithin war bei Erlass des Eröffnungsbeschlusses am 21.11.2011 für keine der beiden vorgeworfenen Taten die absolute Verjährungsfrist nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB von zehn Jahren verstrichen.

2.

18

Der Angeschuldigte ist der ihm vorgeworfenen Taten entgegen der von der Verteidigung geäußerten Rechtsauffassung auch im Sinne des § 203 StPO hinreichend verdächtig.

19

Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn die nach Maßgabe des Akteninhaltes, nicht lediglich aufgrund der Anklageschrift vorzunehmende vorläufige Tatbewertung ergibt, dass die Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist. Eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, wenn unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Ermittlungen und der daran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand bei Einschätzung des mutmaßlichen Ausgangs der Hauptverhandlung mehr für eine Verurteilung als für einen Freispruch spricht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u. a. Beschluss vom 03.08.2000 - I Ws 456/99 - m. w. N.).

20

Dabei wird eine an Sicherheit grenzende Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht gefordert. Auch wird nicht die gleiche Wahrscheinlichkeit verlangt wie beim dringenden Tatverdacht nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Angeschuldigten muss aber so groß sein, dass es einer Entscheidung durch das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung bedarf, um festzustellen, ob noch bestehende Zweifel gerechtfertigt sind (vgl. KK- Schneider, StPO, 6. Aufl. § 203 Rdz. 4 f. m. w. N.).

21

Bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts gem. § 203 StPO sind auch die Grundsätze des Indizienbeweises zu berücksichtigen. Der Indizien- oder Anzeichenbeweis ist ein Beweis, bei dem von einer mittelbar bedeutsamen Tatsache auf eine unmittelbar entscheidungserhebliche Tatsache geschlossen wird. Ein Indiz kann aus persönlichen, z. B. aus dem Verhalten eines Verfahrensbeteiligten, oder sachlichen Beweismitteln geschlossen werden. Grundsätzlich ist eine Gesamtwürdigung aller nicht ausschließbar entscheidungserheblichen Beweisanzeichen notwendig. Die Indizien selbst allerdings müssen unzweifelhaft oder doch mindestens hoch wahrscheinlich feststehen, bevor Rückschlüsse, die nicht lediglich Spekulation sein dürfen, aus ihnen gezogen werden können (vgl. zu Vorstehendem Nack MDR 1986, S. 366; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl. 2011 § 261 Rdz. 25, jeweils m. w. N.). Diese Voraussetzung korrespondiert zwangslos mit dem Umstand, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Straftat durch einen Beschuldigten nur aus bestimmten Tatsachen, nicht jedoch aus Vermutungen hergeleitet werden darf (Senatsbeschluss a.a.O.; vgl. auch Meyer-Goßner a. a. O. § 112 Rdz. 7).

22

An Vorstehendem gemessen erweist sich der Angeschuldigte der ihm vorgeworfenen Taten des Subventionsbetruges gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinreichend verdächtig i.S.d. § 203 StPO.

23

Insbesondere ist er hinreichend verdächtig, über subventionserhebliche Tatsachen getäuscht zu haben. Subventionserheblich i.S.d. § 264 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 8 StGB sind solche Tatsachen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 11.11.1998-3 StR 101/98). Erforderlich ist also, dass ein Gesetz in formellem oder materiellem Sinne, d.h. ein Bundes- oder Landesgesetz oder eine Rechtsverordnung, mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, dass die Subventionierung nur unter einer bestimmten, konkret bezeichneten Voraussetzung erfolgt. Das ist vorliegend der Fall. Die Voraussetzungen für einen möglichen preisvergünstigten Erwerb der in Rede stehenden Forstflächen durch ortsansässige Interessenten, die einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und diesen allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter selber bewirtschaften wollen - sind als subventionserhebliche Tatsachen gesetzlich durch § 4 Ziff. 3 EALG i. V. m. § 7 Satz 2 und 3 FlErwV geregelt.

24

Soweit der Angeschuldigte bestreitet, unrichtige Angaben gemacht zu haben, wird er durch die in der Anklageschrift aufgeführten Beweismittel widerlegt.

25

Ob der Angeschuldigte vorsätzlich gehandelt hat, was der Inhalt der Anklageschrift nahelegt, oder ob er die Umstände nicht kannte, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, muss dem Ergebnis der Hauptverhandlung überlassen bleiben. Selbst wenn er im Falle eines Irrtums nicht nur einem unbeachtlichen Subsumtionsirrtum, sondern, wie die Verteidigung meint, einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum i.S. des § 16 Abs. 1 StGB unterlegen wäre, würde dies dem für die Eröffnung des Hauptverfahrens notwendigen hinreichenden Tatverdacht zumindest leichtfertiger Begehungsweise gemäß § 264 Abs. 4 StGB nicht entgegenstehen.

26

Die von der Verteidigung im Schriftsatz vom 05.01.2012 aufgeführte Entscheidung des BGH vom 09.01.2009 - 5 StR 136/09 - erscheint dem Senat vorliegend nicht einschlägig, weil der Angeschuldigte seine vorgefasste Absicht, die Waldflächen quasi als "Strohmann" für einen nicht berechtigten Dritten zu erwerben und anschließend bis zum Ablauf der vertraglichen Bindungsfrist an diesen zu verpachten, eben gerade nicht aufgedeckt hat.

III.

27

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Schwerin zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Schwerin - Große Strafkammer 1 als Wirtschaftsstrafkammer - zu eröffnen.

28

Von der Möglichkeit einer Verweisung an eine andere Kammer des Gerichts gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen, sah der Senat keine Veranlassung.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.

(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.

(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.

(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.

(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.

(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
7.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12.
jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.

(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

Kaufanträge sind schriftlich bei der von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben beauftragten Stelle für die Privatisierung land- und forstwirtschaftlicher Flächen (Privatisierungsstelle) einzureichen. Dabei sind Nachweise, soweit sie der Privatisierungsstelle nicht bereits vorliegen, gemäß den Anlagen zu erbringen. Sie sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Vor Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrages ist der Privatisierungsstelle ein den Anlagen entsprechender aktueller Finanzierungsnachweis vorzulegen.

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.

(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.