(1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.

(2) Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt nicht.

(3) Die Verjährungsfrist beträgt

1.
fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,
2.
zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,
3.
zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,
4.
fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,
5.
drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.

(4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und der unbefristeten Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3) verjähren nicht. Die Verjährungsfrist beträgt

1.
fünf Jahre in den sonstigen Fällen der Führungsaufsicht sowie bei der ersten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
2.
zehn Jahre bei den übrigen Maßnahmen.

(5) Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist neben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende Maßregel, auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt, so verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht früher als die der anderen. Jedoch hindert eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die Verjährung der Vollstreckung von Strafen oder anderen Maßnahmen nicht.

(6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.

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Referenzen - Gesetze | § 60 SGB 8

§ 60 SGB 8 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 60 SGB 8 zitiert 2 andere §§ aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163).

Strafgesetzbuch - StGB | § 11 Personen- und Sachbegriffe


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister

Strafgesetzbuch - StGB | § 68c Dauer der Führungsaufsicht


(1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen. (2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn die v

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2008 - GSSt 1/07

bei uns veröffentlicht am 17.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS GSSt 1/07 vom 17. Januar 2008 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Ist der Abschluss eines Strafverfahrens rechtssta

Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2013 - IX ZR 123/12

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 123/12 Verkündet am: 7. März 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 890; EGStGB Art

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2004 - IXa ZB 18/04

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Okt. 2016 - 3 Ws 560/16

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Gründe   1 I. Das LG verurteilte den Beschwerdeführer (Bf.) am 10.10.2007 wegen schweren Bandendiebstahls u.a. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Das Urteil ist seit dem 20.3.2008 rechtskräftig. 2 Der Bf., de

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 29. Sept. 2016 - 1 K 710/15.MZ

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Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die R

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 18. Feb. 2016 - 2 BvR 2191/13

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Tenor Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. August 2013 - 1 Ws 160/13 - und der Beschluss des Landgerichts Ellwangen vom 23. Juli 2013 - 5 StVK 322/13 -B - verletzen den Beschwerde

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Nov. 2014 - III-3 Ausl 108/14

bei uns veröffentlicht am 07.11.2014

Tenor 1. Die Auslieferung des Verfolgten an die italienische Regierung zum Zwecke der Vollstreckung der gegen ihn durch Urteil des Appellationsgerichts Florenz vom 27. März 1992, rechtskräftig seit dem 6. Juni 1992 (Aktenzeichen Nr. 1279/92 R.Sent;

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 08. Apr. 2013 - 2 BvR 2567/10

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Tenor Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 29. September 2010 - 1 Ws 421/10 - und der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 30. Juli 2010 - 31 KLs 3171 Js 30705/06 (68/06) - sowie die L

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 10. Mai 2012 - 1 Ausl A 54/12

bei uns veröffentlicht am 10.05.2012

Tenor Gegen den Verfolgten wird zum Zwecke der Auslieferung an die Republik Kosovo vorläufige Auslieferungshaft angeordnet. Gründe I. 1 Dem Senat liegt, zugeleitet über das Landeskriminalamt und die Generalstaatsanwaltschaft, ein

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 30. Nov. 2010 - 1 Ws 541/10

bei uns veröffentlicht am 30.11.2010

weitere Fundstellen ... Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 8. kleinen Strafkammer als Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz vom 6. September 2010 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. G

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. Mai 2007 - 3 Ausl 87/06; 3 Ausl. 87/06

bei uns veröffentlicht am 14.05.2007

Gründe   1  Sachverhalt – siehe letzte Seite II. 2  Die Auslieferungsunterlagen in Verbindung mit den dem Senat vorliegenden Unterlagen des Asylverfahrens in Verbindung mit den vom Senat im Freibeweisve

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Feb. 2005 - 1 AK 24/04

bei uns veröffentlicht am 23.02.2005

Tenor 1. Der Auslieferungshaftbefehl des Senates vom 03. November 2004 wird aufgehoben, soweit dieser Verurteilungen a. des Berufungsgerichts in M./Italien vom 09. April 1996 (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten),

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