Rotlichtverstoß: Unterbrechung der Verjährung durch Übersendung eines Gutachtens zu Stellungnahme

bei uns veröffentlicht am11.02.2012

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
gerichtliche Anordnung der Übersendung eines Gutachtens an Verteidiger zur Stellungnahme unterbricht Verfolgungsverjährung-OLG Bamberg vom 14.01.11-Az:3 Ss Owi 2062/10
Das OLG Bamberg hat mit dem Beschluss vom 14.01.2011 (Az: 3 Ss OWi 2062/10) folgendes entschieden:

Durch die gerichtliche Anordnung der Übersendung eines (anthropologischen) Sachverständigengutachtens zur Klärung der Fahrereigenschaft des Betroffenen an den Verteidiger zur Stellungnahme wird die Verfolgungsverjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG unterbrochen.


Tatbestand:

Das AG hat die Betr. wegen einer am 18.08.2009 als Führerin eines Pkw begangenen fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Missachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage nach länger als einer Sekunde dauernder Rotlichtphase zu einer Geldbuße von 200 € verurteilt und gegen sie ein Fahrverbot verhängt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Betr. die Verletzung formellen und materiellen Rechts; sie wendet sich insbesondere gegen die Beweiswürdigung des AG. Das Rechtsmittel erwies sich als erfolgreich.


Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 79 I 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde erweist sich - zumindest vorläufig - als erfolgreich, da die Beweiswürdigung des AG lückenhaft ist.

Auf die von der Betr. zulässig erhobene Rechtsbeschwerde ist von Amts wegen durch Freibeweis zu prüfen, ob das Verfahrenshindernis eingetretener Verjährung besteht. Vorliegend ist durch die Anordnung der Übersendung des anthropologischen Sachverständigengutachtens an den Verteidiger der Betr. zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen am 08.07.2010 die Verjährung gemäß § 33 I 1 Nr. 2 OWiG wirksam unterbrochen worden.

Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt 3 Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach 6 Monate (§§ 24, 26 III StVG). Die verfahrensgegenständliche Ordnungswidrigkeit wurde am 18.08.2009 begangen. Vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist wurde die Verjährung zuletzt am 28.10.2009 durch den Erlass des am 30.10.2009 ordnungsgemäß zugestellten Bußgeldbescheides gemäß § 33 I 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen. Die mit dem Erlass des Bußgeldbescheides in Lauf gesetzte, nunmehr sechsmonatige Verjährungsfrist wurde sodann erstmals nach § 33 I 1 Nr. 10 OWiG am 14.12.2009 durch den Eingang der Akten beim AG gemäß § 69 III 1 OWiG unterbrochen. Erneut wurde die Verjährungsfrist unterbrochen nach § 33 I 1 Nr. 11 OWiG am 15.12.2009 mit der (erstmaligen) Terminsbestimmung und nochmals nach § 33 I 1 Nr. 2 am 03.02.2010 durch die im Beschlusswege erfolgte gerichtliche Beauftragung eines anthropologischen Sachverständigen zur Anfertigung eines Identitätsgutachtens.

Die hierdurch nach § 33 III 1 OWiG in Lauf gesetzte Verjährungsfrist von 6 Monaten wurde durch die Anordnung der Übersendung des schriftlichen Sachverständigengutachtens an den Verteidiger der Betroffenen zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen am 08.07.2010 nach § 33 I 1 Nr. 2 OWiG wiederum unterbrochen. Denn hierin liegt eine Anordnung der richterlichen Vernehmung der Betr. i. S. v. § 33 I 1 Nr. 2 OWiG. Der Begriff der Vernehmung ist im OWiG nicht bestimmt, sondern über § 46 I OWiG den §§ 136, 163 a StPO zu entnehmen. Nach § 163 a I 2 StPO liegt eine Vernehmung in einfachen Sachen, um die es sich in Bußgeldsachen im Regelfall handelt, vor, wenn dem Betr. Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern. Auch sind die bei der Vernehmung als Mindestvoraussetzung gemäß §§ 46 Abs. 1, 55 OWiG i. V. m. §§ 163 a, 136, 136 a StPO zu wahrenden Förmlichkeiten beachtet. Die Betr. wurde gemäß § 136 I StPO i. V. m. § 71 I OWiG in der Hauptverhandlung gemäß § 136 StPO belehrt.

Jedoch erweist sich die Beweiswürdigung des Tatgerichtes als fehlerhaft, da sie lückenhaft ist. Hierzu hat die GenStA in ihrer Antragsschrift im Wesentlichen ausgeführt: „Die Urteilsgründe sind hinsichtlich der Feststellung der Fahreridentität lückenhaft (§ 267 I 1 StPO i. V. m. § 71 I OWiG). Zwar hat allein der Tatrichter zu entscheiden, ob im Rahmen der Fahreridentifizierung das Messfoto die Feststellung erlaubt, dass der Betr. der abgebildete Fahrzeugführer ist. Ob ein solches Foto jedoch ein geeignetes Beweismittel ist, ist (...) durch das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar (BGHSt 41, 376 ff.). Das Gericht hat in den Urteilsgründen ausdrücklich auf das in den Akten befindliche Messfoto nach § 267 I 3 StPO Bezug genommen und es damit zum Bestandteil der Urteilsurkunde gemacht. Das Rechtsbeschwerdegericht kann und darf daher aus eigener Anschauung beurteilen, ob das Messfoto als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist oder eine so schlechte Qualität aufweist, dass eine Identifizierung allein anhand des Bildes nicht möglich ist. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Das Lichtbild, auf das in den Urteilsgründen Bezug genommen wurde, ist aufgrund seiner groben Körnung und der Verdeckung der Augenpartie durch eine Sonnenbrille zu Identifizierungszwecken nur eingeschränkt geeignet. Die Tatrichterin hat deshalb in nicht zu beanstandender Weise ein anthropologisches Sachverständigengutachten erholt und damit selbst zum Ausdruck gebracht, dass sie sich allein anhand des Lichtbildes nicht in der Lage sieht, die Betroffene zu identifizieren. Die Urteilsgründe tragen eine Verurteilung aber trotzdem nicht (...). Denn die Sachverständige konnte die Betr. als Fahrerin nicht verifizieren, aber auch nicht ausschließen. Das AG hat die Verurteilung deshalb allein darauf gestützt, dass auf dem Bild eine blonde, jüngere Frau zu sehen ist und die Mutter der Betroffenen, die selbst als Fahrerin in Betracht kommt, eine Mitwirkung an der Identifizierung abgelehnt und sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat. Das AG hätte hier aber im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle Umstände darlegen müssen, ob etwa verbleibende Zweifel an der Identifizierung durch weitere Indizien wie beispielsweise die Fahrtstrecke oder -zeit, die Kleidung des Fahrers oder ähnliches ausgeräumt werden konnten; denn die Überzeugung des Tatrichters hinsichtlich der Identität des Betroffenen wird gerade in einem solchen Fall i. d. R. nur auf einer Gesamtwürdigung aller Umstände beruhen können. Diese Gesamtwürdigung liegt nicht vor. Allein aus dem der Mutter der Betr. zustehendem Recht, das Zeugnis zu verweigern und nicht an der Gutachtenerstattung mitzuwirken, kann nicht auf die Täterschaft der Betr. geschlossen werden. Denn es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass die Mutter sich an der Aufklärung der Tat zugunsten der Tochter beteiligen wird, wenn sie selbst gefahren sein könnte. Da das Urteil auf diesem Darstellungsmangel beruht, ist es mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§§ 353 Abs. 2 StPO i. V. m. 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).“ Der Senat macht sich diese zutreffenden Ausführungen zu Eigen und bemerkt ergänzend, dass das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO nicht ausschließt, das äußere Erscheinungsbild eines Zeugen für die Urteilsfindung zu verwerten; die Aufklärungspflicht (§ 77 I OWiG) kann dies sogar gebieten.


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(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt 1. der Verlobte des Beschuldigten;2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteh

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Referenzen

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
6.
jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,
7.
die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen,
8.
die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,
9.
den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,
10.
den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,
11.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
12.
den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),
13.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
14.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
15.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.
Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.