Strafgesetzbuch - StGB | § 30 Versuch der Beteiligung
Strafgesetzbuch - StGB | § 30 Versuch der Beteiligung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
2 Anwälte | {{shorttitle}}
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DERechtsanwalt
Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
Languages
EN, FR, {{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
10 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
moreResultsText
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
07/01/2024 12:56
Das Bundesgerichtshof (BGH) hob ein Urteil des Landgerichts Magdeburg auf, das zwei Angeklagte freigesprochen hatte. Die Staatsanwaltschaft legte den Angeklagten zur Last, gemeinschaftlich versucht zu haben, einen Dritten zur Begehung eines Mordes zu bestimmen. Der BGH entschied, dass die Angeklagten sich einer verabredeten Anstiftung zum Mord schuldig gemacht hatten. Die Absprachen zwischen den Angeklagten waren konkret und individuell, um einen potenziellen Täter zur Ausführung des Verbrechens zu bestimmen. Der BGH betonte, dass es nicht entscheidend sei, ob zum Zeitpunkt der Verabredung bereits ein konkreter Täter feststand. Der Fall wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
28/06/2017 15:50
Die Verabredung eines Verbrechens setzt die Willenseinigung von mindestens zwei zur Tatbegehung Entschlossenen voraus, an der Verwirklichung eines hinreichend konkretisierten Verbrechens mittäterschaftlich mitzuwirken.
Subjectssonstiges
10/02/2016 16:17
Sprengstoffe sind alle Stoffe, die bei Entzündung eine gewaltsame und plötzliche Ausdehnung dehnbarer Flüssigkeiten und Gase hervorrufen, und geeignet sind, dadurch den Erfolg einer Zerstörung herbeizuführen.
Subjectssonstiges
02/09/2015 12:40
§ 11 I S. 1 ApoG, der Kooperationen zwischen Inhabern von Erlaubnissen nach dem ApoG und dem Personal von Apotheken und Ärzten verbieten, sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
SubjectsAllgemeines
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
5 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
moreResultsText
(1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vor
(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig 1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet,2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt h
Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unv
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
164 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 03/01/2024 18:34
Das BGH-Urteil vom 29.11.2023 zeigt, dass auch die Verabredung zur versuchten Anstiftung zum Mord strafbar ist, selbst wenn der eigentliche Täter noch nicht feststeht. Der Fall betrifft eine geplante Tat zwischen zwei Männern. Die Vorinstan
published on 04/01/2024 15:17
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen Beschluss veröffentlicht, der eine langjährige Meinungsdebatte zur Abgrenzung von mittelbarer Täterschaft und Anstiftung im Strafrecht klärt. Der 5. Strafsenat des BGH entschied, dass die Einf
published on 26/02/2021 17:53
Der Angeklagte, ein mehrfach wegen BtM-Delikten vorbestrafter Mann muss sich in zwei Fällen wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verantworten.
SubjectsStrafrecht
published on 10/04/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 90/13 vom 10. April 2013 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf...
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand...