Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

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15/01/2024 16:18

Der § 25 des Strafgesetzbuches (StGB) behandelt die verschiedenen Formen der Täterschaft im deutschen Strafrecht. Er stellt dabei die grundlegende rechtliche Grundlage für die Unterscheidung zwischen unmittelbarer, mittelbarer Allein- und Mittäterschaft dar. Diese Bestimmungen definieren die verschiedenen Arten von Täterschaft und dienen als Leitfaden für die strafrechtliche Einordnung von Handlungen und deren strafrechtliche Konsequenzen. Der Abschnitt legt dabei fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine Person als unmittelbaren Täter oder als mittelbar am Delikt Beteiligten zu qualifizieren. § 25 StGB spielt somit eine zentrale Rolle bei der Auslegung und Anwendung des deutschen Strafrechts im Kontext von Täterschaft und Teilnahme.
SubjectsStrafrecht
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