Verjährung: Zur Verjährungshemmung des Regressanspruches wegen gezahlter Betreuervergütung

11.12.2014

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Die Verjährung des Regressanspruchs der Staatskasse wegen Betreuervergütung wird nicht durch die Einleitung des Regressverfahrens oder durch die Anhörung des Betreuten oder des Erben gehemmt.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 17.09.2014 (Az.: XII ZB 338/14) folgendes entschieden:


Gründe:

Das Land Hessen erstrebt von der Erbin des inzwischen verstorbenen Betreuten die Erstattung der in den Jahren von 2007 bis 2012 an den Betreuer ausgezahlten Vergütungen in einer Gesamthöhe von 9.020 €. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einem Wohn- und Geschäftshaus mit einem Schätzwert von ca. 126.000 €. Die Erbin hat die Einrede der Verjährung hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2010 entstandenen Ansprüche erhoben.

Das Amtsgericht hat die Erbin zur Zahlung von 9.020 € aus dem Nachlass des Betroffenen verpflichtet. Dagegen hat diese Beschwerde eingelegt, soweit es Zahlungen an den Betreuer in Höhe von 4.400 € für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 18. November 2009 betrifft. Das Landgericht hat der Beschwerde stattgegeben und den zu erstattenden Betrag auf 4.620 € reduziert. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Staatskasse.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die auf die Staatskasse übergehenden Vergütungsansprüche des Betreuers verjährten in drei Jahren. Die Verjährung beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen.

Darauf, dass der Regressanspruch der Staatskasse erst nach Wegfall der Mittellosigkeit des Betroffenen im Wege der gerichtlichen Festsetzung nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 2, 3 FamFG geltend gemacht werden könne, komme es nicht an. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung sei der Schluss des Jahres der Zahlung der Betreuervergütung durch die Staatskasse. Soweit bis Ende 2009 insgesamt 4.400 € gezahlt worden seien, habe die Verjährung Ende 2009 begonnen und Ende 2012 geendet, so dass dieser Betrag bei Erlass der Entscheidung im November 2013 verjährt gewesen sei.

Eine Hemmung der Verjährung sei nicht durch die Einleitung des Regressverfahrens gegenüber dem Betreuten am 15. Juli 2009 und durch das Anhörungsschreiben vom 29. Oktober 2009 eingetreten. Diese Maßnahmen stünden einer Rechtsverfolgung nach § 204 BGB nicht gleich. Erst eine gerichtliche Festsetzung des Regressanspruchs führe insoweit zur Hemmung der Verjährung. Auch liege in der Erklärung des Bezirksrevisors vom 10. Februar 2010, wonach vorübergehend von einer ratenweisen Einziehung abgesehen werden könne, keine Vereinbarung über ein vorübergehendes Leistungsverweigerungs-recht im Sinne des § 205 BGB.

Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

Gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB gehen Ansprüche des Vormunds oder Gegenvormunds gegen den Mündel auf die Staatskasse über, soweit diese den Vormund oder Gegenvormund befriedigt. Nach § 1908 i Abs. 1 BGB findet die vorgenannte Vorschrift auch im Betreuungsverfahren Anwendung. Für die übergegangenen Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

Der Vergütungsanspruch des Betreuers entsteht mit der Ausübung seiner jeweiligen Amtstätigkeit. Mit ihr hat der Betreuer zugleich von den - den Anspruch begründenden - Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Fälligkeit des Anspruchs tritt regelmäßig in dem Moment ein, in dem dem Betreuer eine zusammenfassende Abrechnung innerhalb eines angemessenen Zeitraums möglich und zumutbar ist; einen Anhaltspunkt hierfür gibt § 9 VBVG, der Abrechnungszeiträume von drei Monaten vorgibt. Spätestens aber tritt die Fälligkeit mit Bewilligung der Vergütung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG ein.

Dass der Betreute ursprünglich mittellos im Sinne von § 1836 d BGB war, steht dem Entstehen des Anspruchs im Sinne des § 198 BGB a.F. bzw. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entgegen. Denn wäre die Leistungsfähigkeit des Betreuten Voraussetzung für das Entstehen des Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzanspruches, wäre ein solcher bei Mittellosigkeit erst gar nicht entstanden und hätte demgemäß auch nicht auf die Staatskasse gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB übergehen können. "Mittellosigkeit" im Sinne von § 1836 d BGB ist vielmehr dahin zu verstehen, dass es dem Betreuten sozialrechtlich nicht zugemutet werden soll, für die Kosten der Betreuung aufzukommen, wenn dadurch seine eigene angemessene Lebensgestaltung in Frage gestellt würde; deshalb hat der Staat im Falle der Mittellosigkeit in die Haftung einzutreten.

Dass der entstandene Anspruch mit Leistungserbringung seitens der Staatskasse auf diese gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB übergeht, die Staatskasse den Regressanspruch gegenüber dem Betreuten wegen dessen Mittellosigkeit aber nicht durchsetzen kann, lässt den bereits eingetretenen Beginn der Verjährung unberührt. Die Staatskasse tritt insoweit als Zessionar lediglich in die Gläubigerstellung des Betreuers ein.

Die Verjährung der vor 2010 entstandenen Vergütungsansprüche war auch nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2012 gehemmt.

Der Umstand, dass die Staatskasse wegen der Mittellosigkeit den Betreuten zunächst nicht in Regress nehmen konnte, führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung.

Auch sind bis zum Ablauf der Verjährungsfrist Ende 2012 keine Verfahrensmaßnahmen ergriffen worden, die eine Verjährungshemmung bewirkt hätten.

Anknüpfungspunkte für einen verjährungshemmenden Tatbestand könnten nur die Einleitung eines Regressverfahrens gegenüber dem Betreuten am 15. Juli 2009 und dessen Anhörungen unter dem 27. Februar 2012 sowie die Anhörung der Erbin unter dem 14. Dezember 2012 bieten. Durch sie wurde jedoch kein Hemmungstatbestand verwirklicht.

Besondere Bestimmungen darüber, welche Verfahrensmaßnahmen gegenüber dem Betroffenen oder seinen Erben eine Verjährungshemmung bewirken, enthalten weder die materiell-rechtlichen Vorschriften über die Betreuervergütung noch das zur Durchsetzung der Ansprüche geschaffene Verfahrensrecht.

Eine allgemeine gesetzliche Regelung über die Hemmung der Verjährung eines Rechtsanspruchs durch seine Geltendmachung enthält § 204 BGB. Die dort normierten Hemmungstatbestände folgen dem Leitgedanken, dass der Gläubiger dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden.

Demgegenüber kann durch rein interne Maßnahmen, die dem Schuldner nicht mitgeteilt werden, wie etwa die Anregung des Vertreters der Staatskasse zur Einleitung des Erstattungsverfahrens, die notwendige Deutlichkeit eines bestehenden Rechtsverfolgungswillens nicht vermittelt werden. Zwar erfordert die Verjährungshemmung nicht in jedem Fall die förmliche Zustellung eines den Rechtsverfolgungswillen bekundenden Schriftstücks. So knüpft etwa die durch einen Güteantrag bewirkte Verjährungshemmung lediglich an die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags und nicht an die tatsächliche Bekanntgabe an. Mit dieser Sonderregelung wird jedoch lediglich auf mögliche Besonderheiten in der landesrechtlichen Ausgestaltung des Güteverfahrens Rücksicht genommen, die eine förmliche Bekanntgabe des Güteantrags nicht zwingend vorsehen muss. Solche Besonderheiten bestehen für das in § 168 FamFG geregelte Regressverfahren nicht.

Für Leistungsansprüche der Träger öffentlicher Gewalt auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts, welche durch hoheitlichen Verwaltungsakt festgesetzt werden können, ist eine Bestimmung über die Verjährungshemmung in § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG enthalten. Danach hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs.

Voraussetzung der Verjährungshemmung ist der Erlass des den Anspruch festsetzenden Verwaltungsakts. Erlassen ist der Verwaltungsakt, wenn er dem Anspruchsverpflichteten ordnungsgemäß bekanntgegeben ist, denn die Bekanntgabe ist in den Begriff des Erlasses eingeschlossen. Vorbereitungshandlungen zum Erlass des Verwaltungsakts reichen nicht aus. Der vorbereitenden Anhörung des Beteiligten kommt somit keine verjährungshemmende Wirkung zu.

Auf dem Gebiet des Abgabenrechts erlöschen staatliche Steueransprüche durch Festsetzungsverjährung nach Ablauf der gesetzlichen Festsetzungsfrist. Die Festsetzungsfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder bei öffentlicher Zustellung die Benachrichtigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VwZG bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

Hinsichtlich der Verjährungshemmung normiert § 171 AO eine Vielzahl von - insoweit abschließenden - Sondertatbeständen wie etwa Betriebsprüfung und Rechtsbehelfsverfahren. Allgemeine Vorbereitungshandlungen für den Erlass eines Steuerbescheids, wie etwa die Anhörung des Abgabepflichtigen , lösen demgegenüber keine Verjährungshemmung aus.

Die Verfahrens- und Verjährungsregelung des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten, in denen Leistungs- oder Erstattungsansprüche eines Trägers der öffentlichen Gewalt von Amts wegen festgesetzt werden, sind somit von dem Grundsatz geprägt, dass verjährungshemmende Wirkungen erst mit der bescheidmäßigen Festsetzung des Anspruchs und nicht schon mit vorbereitenden Maßnahmen wie der Einleitung des Verwaltungsverfahrens oder der Durchführung von Anhörungen eintreten.

Das entspricht auch der inhaltlichen Bedeutung einer Anhörung. Sie dient - ebenso wie im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - der Amtsermittlung des Sachverhalts. Ein hinreichend konkreter Rechtsverfolgungswille wird sich hingegen erst nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung und anschließender Abwägung aller Umstände manifestieren.

Für die nach § 168 FamFG festzusetzende Erstattung gezahlter Betreuervergütung kann nichts anderes gelten. Auch in diesem Verfahren kann nicht bereits die Anhörung des in Anspruch zu nehmenden Betreuten oder Erben die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung bewirken.

Da auch keine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner getroffen war, wonach dieser vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt sei, war die Verjährung auch nicht nach § 205 BGB gehemmt.

Andere rechtliche Hindernisse, die der Geltendmachung des Anspruchs vorübergehend entgegenstehen, begründen - anders als nach früherem Recht -grundsätzlich keine Hemmung.

Die Erbin des Betroffenen, die sich auf Verjährung berufen hat, hat demnach - wie vom Landgericht zu Recht entschieden - aufgrund der im Jahr 2013 erfolgten gerichtlichen Festsetzung nur die ab 2010 entstandenen Vergütungsansprüche an die Staatskasse zurückzuzahlen. Denn die zeitlich davor liegenden Ansprüche waren Ende 2012 verjährt.

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(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes ode

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(1) Das Gericht setzt auf Antrag des Betreuers oder des Betroffenen oder nach eigenem Ermessen durch Beschluss fest:1.einen dem Betreuer zu zahlenden Vorschuss, den ihm zu leistenden Ersatz von Aufwendungen oder die Aufwandspauschale, soweit der Betr

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 9 Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung


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BESCHLUSS
XII ZB 338/14
vom
17. September 2014
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Verjährung des Regressanspruchs der Staatskasse gegen den Betreuten
oder dessen Erben wegen gezahlter Betreuervergütung wird nicht durch die
Einleitung des Regressverfahrens oder durch die Anhörung des Betreuten oder
des Erben gehemmt.
BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 338/14 - LG Kassel
AG Eschwege
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter,
Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 30. Mai 2014 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 4.400 €

Gründe:

I.

1
Das Land Hessen erstrebt von der Erbin des inzwischen verstorbenen Betreuten die Erstattung der in den Jahren von 2007 bis 2012 an den Betreuer ausgezahlten Vergütungen in einer Gesamthöhe von 9.020 €. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einem Wohn- und Geschäftshaus mit einem Schätzwert von ca. 126.000 €. Die Erbin hat die Einrede der Verjährung hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2010 entstandenen Ansprüche erhoben.
2
Das Amtsgericht hat die Erbin zur Zahlung von 9.020 € aus dem Nachlass des Betroffenen verpflichtet. Dagegen hat diese Beschwerde eingelegt, soweit es Zahlungen an den Betreuer in Höhe von 4.400 € für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 18. November 2009 betrifft. Das Landgericht hat der Beschwerde stattgegeben und den zu erstattenden Betrag auf 4.620 € reduziert. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Staatskasse.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
4
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die auf die Staatskasse übergehenden Vergütungsansprüche des Betreuers verjährten in drei Jahren. Die Verjährung beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen.
5
Darauf, dass der Regressanspruch der Staatskasse erst nach Wegfall der Mittellosigkeit des Betroffenen im Wege der gerichtlichen Festsetzung nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 2, 3 FamFG geltend gemacht werden könne, komme es nicht an. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung sei der Schluss des Jahres der Zahlung der Betreuervergütung durch die Staatskasse. Soweit bis Ende 2009 insgesamt 4.400 € gezahlt worden seien, habe die Verjährung Ende 2009 begonnen und Ende 2012 geendet, so dass dieser Betrag bei Erlass der Entscheidung im November 2013 verjährt gewesen sei.
6
Eine Hemmung der Verjährung sei nicht durch die Einleitung des Regressverfahrens gegenüber dem Betreuten am 15. Juli 2009 und durch das Anhörungsschreiben vom 29. Oktober 2009 eingetreten. Diese Maßnahmen stünden einer Rechtsverfolgung nach § 204 BGB nicht gleich. Erst eine gerichtliche Festsetzung des Regressanspruchs führe insoweit zur Hemmung der Verjährung. Auch liege in der Erklärung des Bezirksrevisors vom 10. Februar 2010, wonach vorübergehend von einer ratenweisen Einziehung abgesehen werden könne, keine Vereinbarung über ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des § 205 BGB.
7
2. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
8
a) Gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB gehen Ansprüche des Vormunds oder Gegenvormunds gegen den Mündel auf die Staatskasse über, soweit diese den Vormund oder Gegenvormund befriedigt. Nach § 1908 i Abs. 1 BGB findet die vorgenannte Vorschrift auch im Betreuungsverfahren Anwendung. Für die übergegangenen Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 605/10 - MDR 2012, 431 Rn. 11 f. mwN).
9
b) Der Vergütungsanspruch des Betreuers entsteht mit der Ausübung seiner jeweiligen Amtstätigkeit. Mit ihr hat der Betreuer zugleich von den - den Anspruch begründenden - Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Fälligkeit des Anspruchs tritt regelmäßig in dem Moment ein, in dem dem Betreuer eine zusammenfassende Abrechnung innerhalb eines angemessenen Zeitraums möglich und zumutbar ist; einen Anhaltspunkt hierfür gibt § 9 VBVG, der Abrechnungszeiträume von drei Monaten vorgibt. Spätestens aber tritt die Fälligkeit mit Bewilligung der Vergütung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG ein (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 605/10 - MDR 2012, 431 Rn. 16 mwN).
10
Dass der Betreute ursprünglich mittellos im Sinne von § 1836 d BGB war, steht dem Entstehen des Anspruchs im Sinne des § 198 BGB a.F. bzw. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entgegen. Denn wäre die Leistungsfähigkeit des Betreuten Voraussetzung für das Entstehen des Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzanspruches , wäre ein solcher bei Mittellosigkeit erst gar nicht ent- standen und hätte demgemäß auch nicht auf die Staatskasse gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB übergehen können. "Mittellosigkeit" im Sinne von § 1836 d BGB ist vielmehr dahin zu verstehen, dass es dem Betreuten sozialrechtlich nicht zugemutet werden soll, für die Kosten der Betreuung aufzukommen, wenn dadurch seine eigene angemessene Lebensgestaltung in Frage gestellt würde; deshalb hat der Staat im Falle der Mittellosigkeit in die Haftung einzutreten (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 605/10 - MDR 2012, 431 Rn. 18 mwN).
11
Dass der entstandene Anspruch mit Leistungserbringung seitens der Staatskasse auf diese gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB übergeht, die Staatskasse den Regressanspruch gegenüber dem Betreuten wegen dessen Mittellosigkeit aber nicht durchsetzen kann, lässt den bereits eingetretenen Beginn der Verjährung unberührt. Die Staatskasse tritt insoweit als Zessionar lediglich in die Gläubigerstellung des Betreuers ein (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 605/10 - MDR 2012, 431 Rn. 19 mwN).
12
c) Die Verjährung der vor 2010 entstandenen Vergütungsansprüchewar auch nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2012 gehemmt.
13
aa) Der Umstand, dass die Staatskasse wegen der Mittellosigkeit den Betreuten zunächst nicht in Regress nehmen konnte, führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 605/10 - MDR 2012, 431 Rn. 22).
14
bb) Auch sind bis zum Ablauf der Verjährungsfrist Ende 2012 keine Verfahrensmaßnahmen ergriffen worden, die eine Verjährungshemmung bewirkt hätten.
15
Anknüpfungspunkte für einen verjährungshemmenden Tatbestand könnten nur die Einleitung eines Regressverfahrens gegenüber dem Betreuten am 15. Juli 2009 und dessen Anhörungen unter dem 27. Februar 2012 sowie die Anhörung der Erbin unter dem 14. Dezember 2012 bieten. Durch sie wurde jedoch kein Hemmungstatbestand verwirklicht.
16
(1) Besondere Bestimmungen darüber, welche Verfahrensmaßnahmen gegenüber dem Betroffenen oder seinen Erben eine Verjährungshemmung bewirken , enthalten weder die materiell-rechtlichen Vorschriften über die Betreuervergütung noch das zur Durchsetzung der Ansprüche geschaffene Verfahrensrecht (§ 168 FamFG).
17
(2) Eine allgemeine gesetzliche Regelung über die Hemmung der Verjährung eines Rechtsanspruchs durch seine Geltendmachung enthält § 204 BGB. Die dort normierten Hemmungstatbestände folgen dem Leitgedanken, dass der Gläubiger dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGH Beschluss vom 28. April 1988 - IX ZR 176/87 - WM 1988, 1030; BGHZ 80, 222, 226 mwN; BSG NZS 2014, 337 Rn. 14).
18
Demgegenüber kann durch rein interne Maßnahmen, die dem Schuldner nicht mitgeteilt werden, wie etwa die Anregung des Vertreters der Staatskasse zur Einleitung des Erstattungsverfahrens, die notwendige Deutlichkeit eines bestehenden Rechtsverfolgungswillens nicht vermittelt werden. Zwar erfordert die Verjährungshemmung nicht in jedem Fall die förmliche Zustellung eines den Rechtsverfolgungswillen bekundenden Schriftstücks. So knüpft etwa die durch einen Güteantrag bewirkte Verjährungshemmung lediglich an die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) und nicht an die tatsächliche Bekanntgabe an. Mit dieser Sonderregelung wird jedoch lediglich auf mögliche Besonderheiten in der landesrechtlichen Ausgestaltung des Güteverfahrens Rücksicht genommen, die eine förmliche Bekanntgabe des Güteantrags nicht zwingend vorsehen muss (vgl. MünchKommBGB/Grothe 6. Aufl. § 204 Rn. 36). Solche Besonderheiten bestehen für das in § 168 FamFG geregelte Regressverfahren nicht.
19
(3) Für Leistungsansprüche der Träger öffentlicher Gewalt auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts, welche durch hoheitlichen Verwaltungsakt festgesetzt werden können, ist eine Bestimmung über die Verjährungshemmung in § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG enthalten. Danach hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs.
20
Voraussetzung der Verjährungshemmung ist der Erlass des den Anspruch festsetzenden Verwaltungsakts. Erlassen ist der Verwaltungsakt, wenn er dem Anspruchsverpflichteten ordnungsgemäß bekanntgegeben ist, denn die Bekanntgabe ist in den Begriff des Erlasses eingeschlossen (Stelkens /Bonk/Sachs VwVfG 8. Aufl. § 53 Rn. 44 f.). Vorbereitungshandlungen zum Erlass des Verwaltungsakts reichen nicht aus (Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 8. Aufl. § 53 Rn. 44 f.). Der vorbereitenden Anhörung des Beteiligten (§ 28 VwVfG) kommt somit keine verjährungshemmende Wirkung zu.
21
(4) Auf dem Gebiet des Abgabenrechts erlöschen staatliche Steueransprüche durch Festsetzungsverjährung nach Ablauf der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§§ 47, 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Festsetzungsfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder bei öffentlicher Zustel- lung die Benachrichtigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VwZG bekannt gemacht oder veröffentlicht wird (§ 169 Abs. 1 Satz 3 AO).
22
Hinsichtlich der Verjährungshemmung normiert § 171 AO eine Vielzahl von - insoweit abschließenden (BFHE 114, 522) - Sondertatbeständen wie etwa Betriebsprüfung und Rechtsbehelfsverfahren. Allgemeine Vorbereitungshandlungen für den Erlass eines Steuerbescheids, wie etwa die Anhörung des Abgabepflichtigen (§ 91 Abs. 1 AO), lösen demgegenüber keine Verjährungshemmung aus.
23
(5) Die Verfahrens- und Verjährungsregelung des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten, in denen Leistungs- oder Erstattungsansprüche eines Trägers der öffentlichen Gewalt von Amts wegen festgesetzt werden, sind somit von dem Grundsatz geprägt, dass verjährungshemmende Wirkungen erst mit der bescheidmäßigen Festsetzung des Anspruchs und nicht schon mit vorbereitenden Maßnahmen wie der Einleitung des Verwaltungsverfahrens oder der Durchführung von Anhörungen eintreten.
24
Das entspricht auch der inhaltlichen Bedeutung einer Anhörung. Sie dient - ebenso wie im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 26, 168 Abs. 4 FamFG) - der Amtsermittlung des Sachverhalts. Ein hinreichend konkreter Rechtsverfolgungswille wird sich hingegen erst nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung und anschließender Abwägung aller Umstände manifestieren.
25
Für die nach § 168 FamFG festzusetzende Erstattung gezahlter Betreuervergütung kann nichts anderes gelten. Auch in diesem Verfahren kann nicht bereits die Anhörung des in Anspruch zu nehmenden Betreuten oder Erben die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung bewirken.
26
cc) Da auch keine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner getroffen war, wonach dieser vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt sei, war die Verjährung auch nicht nach § 205 BGB gehemmt.
27
Andere rechtliche Hindernisse, die der Geltendmachung des Anspruchs vorübergehend entgegenstehen, begründen - anders als nach früherem Recht - grundsätzlich keine Hemmung (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 605/10 - MDR 2012, 431 Rn. 24 mwN).
28
d) Die Erbin des Betroffenen, die sich auf Verjährung berufen hat, hat demnach - wie vom Landgericht zu Recht entschieden - aufgrund der im Jahr 2013 erfolgten gerichtlichen Festsetzung nur die ab 2010 entstandenen Vergütungsansprüche an die Staatskasse zurückzuzahlen. Denn die zeitlich davor liegenden Ansprüche waren Ende 2012 verjährt. Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Eschwege, Entscheidung vom 18.11.2013 - 10 XVII 79/96 -
LG Kassel, Entscheidung vom 30.05.2014 - 3 T 1/14 -

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

(1) Das Familiengericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn

1.
der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder
2.
die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.

(2) Trifft das Familiengericht die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn

1.
der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder
3.
sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Bediensteter.

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss

1.
die Behörde, für die zugestellt wird,
2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
3.
das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie
4.
die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann,
erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.