Rechtsgebiet
Inkasso
80 von 967 Normen · 5 Urteile im Überblick
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Das Inkasso-Wesen ist das massenhafte Vorfeld der gerichtlichen Zwangsvollstreckung. Es bezeichnet den Forderungseinzug durch Dienstleister für Gläubiger. Es bewegt sich im streng regulierten Spannungsfeld zwischen legitimer Anspruchsdurchsetzung (§ 280 BGB) und dem Schutz des Verbrauchers vor Wucher und Nötigung. Die Erlaubnisnorm ist § 10 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz). Nur wer formell bei der Aufsichtsbehörde (Landgericht) registriert ist und juristische Sachkunde nachweist, darf Inkasso betreiben. Ohne Registrierung sind Inkassoverträge nichtig (§ 134 BGB). Das größte Streitthema sind die Inkassokosten, die dem Schuldner als Verzugsschaden (§ 286 BGB) aufgebürdet werden. Der Gesetzgeber hat diese massiv gedeckelt. Nach § 13e RDG (i. V. m. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) darf ein Inkassobüro für ein erstes einfaches Mahnschreiben oft nur noch eine stark reduzierte Gebühr (Faktor 0,5) verlangen. Fantasieaufschläge für Kontoführung sind gerichtlich untersagt und unwirksam.
Sie haben Ihre Leistung erbracht und der Schuldner zahlt nicht? Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Zwangsvollstreckungsrecht“.
Schlüsselnormen
- § 708 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
- § 709 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
- § 711 ZPO Abwendungsbefugnis
- § 920 ZPO Arrestgesuch
- § 767 ZPO Vollstreckungsabwehrklage
- § 890 ZPO Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
- § 713 ZPO Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
- § 794 ZPO Weitere Vollstreckungstitel
- § 894 ZPO Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung
- § 793 ZPO Sofortige Beschwerde
- § 850c ZPO Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
- § 935 ZPO Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
- § 888 ZPO Nicht vertretbare Handlungen
- § 940 ZPO Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes
- § 766 ZPO Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
- § 765a ZPO Vollstreckungsschutz
- § 938 ZPO Inhalt der einstweiligen Verfügung
- § 829 ZPO Pfändung einer Geldforderung; Verordnungsermächtigung
- § 719 ZPO Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
- § 788 ZPO Kosten der Zwangsvollstreckung
- § 823 ZPO Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere
- § 712 ZPO Schutzantrag des Schuldners
- § 717 ZPO Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
- § 936 ZPO Anwendung der Arrestvorschriften
- § 887 ZPO Vertretbare Handlungen
- § 850 ZPO Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
- § 750 ZPO Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
- § 756 ZPO Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug
- § 727 ZPO Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
- § 945 ZPO Schadensersatzpflicht
- § 775 ZPO Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
- § 929 ZPO Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist
- § 769 ZPO Einstweilige Anordnungen
- § 850f ZPO Änderung des unpfändbaren Betrages
- § 926 ZPO Anordnung der Klageerhebung
- § 707 ZPO Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
- § 937 ZPO Zuständiges Gericht
- § 771 ZPO Drittwiderspruchsklage
- § 802c ZPO Vermögensauskunft des Schuldners
- § 851 ZPO Nicht übertragbare Forderungen
- § 807 ZPO Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
- § 850k ZPO Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
- § 721 ZPO Räumungsfrist
- § 724 ZPO Vollstreckbare Ausfertigung
- § 835 ZPO Überweisung einer Geldforderung
- § 765 ZPO Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug
- § 795 ZPO Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
- § 704 ZPO Vollstreckbare Endurteile
- § 850a ZPO Unpfändbare Bezüge
- § 812 ZPO (weggefallen)
- § 927 ZPO Aufhebung wegen veränderter Umstände
- § 726 ZPO Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen
- § 732 ZPO Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
- § 850e ZPO Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
- § 885 ZPO Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
- § 850i ZPO Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
- § 867 ZPO Zwangshypothek
- § 850d ZPO Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
- § 891 ZPO Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
- § 850b ZPO Bedingt pfändbare Bezüge
- § 924 ZPO Widerspruch
- § 705 ZPO Formelle Rechtskraft
- § 836 ZPO Wirkung der Überweisung
- § 840 ZPO Erklärungspflicht des Drittschuldners
- § 802a ZPO Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
- § 882c ZPO Eintragungsanordnung
- § 882b ZPO Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
- § 857 ZPO Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte
- § 802f ZPO Abnahme der Vermögensauskunft
- § 917 ZPO Arrestgrund bei dinglichem Arrest
- § 800 ZPO Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer
- § 921 ZPO Entscheidung über das Arrestgesuch
- § 928 ZPO Vollziehung des Arrestes
- § 780 ZPO Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung
- § 811 ZPO Unpfändbare Sachen und Tiere
- § 839 ZPO Überweisung bei Abwendungsbefugnis
- § 802 ZPO Ausschließlichkeit der Gerichtsstände
- § 866 ZPO Arten der Vollstreckung
- § 802b ZPO Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
- § 802g ZPO Erzwingungshaft
Aktuelle Urteile
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Häufige Rechtsfragen im Bereich Inkasso
Alle Fragen im FAQ ›Innerhalb welcher Frist kann gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid Widerspruch erhoben werden?
Der Antragsgegner kann nach § 694 Abs. 1 ZPO gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. Der Mahnbescheid enthält gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheids den Anspruch zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem Anspruch widersprochen wird.
Welcher Rechtsbehelf ist gegen einen Vollstreckungsbescheid gegeben?
Der Vollstreckungsbescheid steht nach § 700 Abs. 1 ZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Gegen den Vollstreckungsbescheid findet deshalb der Einspruch statt, der gemäß § 339 Abs. 1 ZPO innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung einzulegen ist. Durch den rechtzeitigen Einspruch allein wird die vorläufige Vollstreckbarkeit jedoch nicht aufgehoben; hierzu bedarf es einer Anordnung des Gerichts nach §§ 700 Abs. 1, 719 Abs. 1, 707 ZPO.
Welche allgemeinen Voraussetzungen müssen vor Beginn der Zwangsvollstreckung vorliegen?
Die Zwangsvollstreckung findet nach § 704 ZPO aus Endurteilen statt, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind, sowie aus den in § 794 ZPO genannten weiteren Vollstreckungstiteln. Sie wird gemäß § 724 Abs. 1 ZPO auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt und darf nach § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO nur beginnen, wenn die Personen namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
Wann muss der Schuldner in der Zwangsvollstreckung eine Vermögensauskunft abgeben?
Der Schuldner ist nach § 802c Abs. 1 S. 1 ZPO verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe des § 802c Abs. 2 ZPO zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Der Schuldner hat gemäß § 802c Abs. 3 S. 1 ZPO zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben richtig und vollständig gemacht hat.
Wann verjähren rechtskräftig titulierte Ansprüche?
Rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden sowie Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, verjähren nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB in 30 Jahren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Soweit sich die Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen beziehen, tritt gemäß § 197 Abs. 2 BGB an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist.