Rechtsbegriff · Redaktion
Urkunde
Beitrag von Rechtsanwalt Dirk Streifler
aus der Kanzlei Streifler & Kollegen
Beitrag der Kanzlei

Eine [Urkunde](lexikon/urkunde) ist eine Erklärung im Rechtsverkehr, die in dauerhaften Zeichen verkörpert ist und die Identität des Erklärenden erkennen lässt.
Als Verkörperung der Erklärung gilt nur das Original. Eine Abschrift kann also nur dadurch zur [Urkunde](lexikon/urkunde) werden, indem der Abschreiber oder ein Dritter ihre Übereinstimmung mit dem Original unter Angabe seiner Identität bescheinigt. Selbes gilt für eine Fotokopie (BGH, [Beschluss](lexikon/beschluss) vom 26. 2. 2003 - 2 StR 411/02).
1. Eine Fotokopie ist dann als [Urkunde](lexikon/urkunde) zu behandeln, wenn der Täter eine fotografische Reproduktion als angeblich vom Aussteller herrührende Urschrift hergestellt hat und mit dieser den Anschein einer Originalurkunde erwecken wollte (OLG Stuttgart, Urteil vom 22. 5. 2006 - 1 Ss 13/06).
2. Den Anschein einer Originalurkunde erweckt eine Reproduktion dann, wenn sie der Originalurkunde soweit ähnlich ist, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht auszuschließen ist.
Kein amtlicher Text und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist das Gesetz oder die Entscheidung selbst.
Einschlägige Normen, Rechtsgebiete & Lebenslagen
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Urkunde, ra.de
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