(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.

(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

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ZPO: BGH: Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten

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Zivilprozessrecht

Referenzen - Gesetze | § 700 ZPO

§ 700 ZPO zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

§ 700 ZPO wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 22 Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln


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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 21 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich


(1) In Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Dies gilt nicht 1. für den ersten Rechtszug in Gewaltschutzsachen und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgeset

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(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende nach diesem Gesetz vom Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen: 1. die Geschäfte bei der Annahme von
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten


(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständ

Zivilprozessordnung - ZPO | § 696 Verfahren nach Widerspruch


(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß §

Zivilprozessordnung - ZPO | § 340 Einspruchsschrift


(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt. (2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 276 Schriftliches Vorverfahren


(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustell

Zivilprozessordnung - ZPO | § 697 Einleitung des Streitverfahrens


(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.

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Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäum

Zivilprozessordnung - ZPO | § 692 Mahnbescheid


(1) Der Mahnbescheid enthält:1.die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags;2.den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht;3.die Aufforderung, innerhalb von zwei

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2011 - IX ZB 148/11

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2008 - VIII ZR 68/07

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2000 - X ZB 11/00

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 182/09 Verkündet am: 22. September 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Mai 2017 - 15 U 4594/16

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

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Landgericht München II Endurteil, 20. Okt. 2016 - 14 O 3919/16

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2018 - IX ZA 14/18

bei uns veröffentlicht am 22.11.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 14/18 vom 22. November 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Satz 1 I, § 700 Abs. 1, § 339 Verfolgt der Kläger eine erhebliche Forderung mit einem Mahnbescheid

Amtsgericht Zeitz Urteil, 31. Juli 2018 - 4 C 94/18

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2017 - IX ZB 31/16

bei uns veröffentlicht am 21.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 31/16 vom 21. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2 § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch bei einem Anwaltswechsel zwischen dem Mahnverfahren

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 31. März 2016 - 4 U 155/15

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BGH VI ZR 488/14

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Tenor Die Revision gegen das zweite Versäumnisurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2014 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2015 - II ZR 443/13

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 443/13 Verkündet am: 3. November 2015 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:031115UIIZR443.13.0

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2015 - II ZR 446/13

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 446/13 Verkündet am: 3. November 2015 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Landgericht Kleve Urteil, 06. Okt. 2015 - 4 O 21/15

bei uns veröffentlicht am 06.10.2015

Tenor Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 30.01.2015, Az.: 14-4765069-0-3, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Ur

Landgericht Rottweil Urteil, 30. Sept. 2015 - 1 S 19/15

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Horb am Neckar vom 27.01.2015, Az. 1 C 299/14, abgeändert: Das Urteil des Amtsgerichts Horb am Neckar vom 27.01.2015, Az. 1 C 299/14, wird aufgehoben. Der Einsp

Landgericht Aachen Urteil, 17. Juni 2015 - 11 O 74/15

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

Tenor Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aachen vom 20.02.2015, Az 15-1359577-0-6, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die durch den Erlass des Vollstreckungsbescheids entstandenen Kosten; die weiteren Kosten des Re

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Apr. 2015 - 12 U 153/14

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 26. September 2014 - Az. 7 O 490/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 28. Oktober 20

Landgericht Aachen Urteil, 25. März 2015 - 11 O 235/14

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tenor Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 3. Juli 2014 (14-4447661-0-2) wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 08. Jan. 2015 - 13 K 4433/14

bei uns veröffentlicht am 08.01.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich etwaiger durch die Anrufung des Sozialgerichts Duisburg entstandener Mehrkosten. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf d

Landgericht Essen Urteil, 08. Jan. 2015 - 6 O 353/14

bei uns veröffentlicht am 08.01.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 15.613,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2014 zu zahlen; Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages des Klägers an die Beklagt

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 29. Jan. 2014 - 32 SA 2/14

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht N bestimmt. 1G r ü n d e: 2A.3Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Entgelt nebst Zinsen sowie außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Erstellung einer Firmenpräsentation für ei

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 24. Jan. 2014 - I-24 U 149/13

bei uns veröffentlicht am 24.01.2014

Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 29.05.2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Gründen bin

Amtsgericht Montabaur Beschluss, 21. März 2013 - 5 C 60/13

bei uns veröffentlicht am 21.03.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Der Antrag der Klägerin, dem Beklagten die weiteren Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. 2. Der Streitwert wird auf …. Gründe I. 1 Am 07.02.2013 wurde gegen den Beklag

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Apr. 2012 - 13 U 47/12

bei uns veröffentlicht am 17.04.2012

Tenor Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens zu gewähren, wird zurückgewiesen. Gründe   1 Der derzeit inhaftierte Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfa

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Apr. 2012 - 13 U 46/12

bei uns veröffentlicht am 17.04.2012

Tenor Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens zu gewähren, wird zurückgewiesen. Gründe   1 Der derzeit inhaftierte Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfa

Amtsgericht Montabaur Urteil, 08. Nov. 2011 - 5 C 134/11

bei uns veröffentlicht am 08.11.2011

Tenor Die Klage wird unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids des … vom ..., Geschäftsnummer …, abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist … (Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit). Tatbestand 1

Landgericht Kiel Urteil, 25. Aug. 2011 - 12 O 25/11

bei uns veröffentlicht am 25.08.2011

Tenor Die Beklagten zu 1) und 2) werden unter Einbeziehung der bereits rechtskräftigen Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Schleswig vom 14.09.2011 (Az.: 10-9794566-2-2N und Az.: 10-9794566-1-4N) verurteilt, an die Klägerin insgesamt - ei

Landgericht Itzehoe Urteil, 11. Nov. 2010 - 7 O 302/09

bei uns veröffentlicht am 11.11.2010

Tenor 1. Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts xxx vom 23.11.2009 xxx wird verworfen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 8.495,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 12. Nov. 2009 - 8 U 518/08 - 142

bei uns veröffentlicht am 12.11.2009

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7.10.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 8 O 155/08 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Vollstreckungsb

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 27. Feb. 2009 - 4 U 86/08

bei uns veröffentlicht am 27.02.2009

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 11. Juni 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist v

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 14. Aug. 2008 - 3 B 10756/08.OVG

bei uns veröffentlicht am 14.08.2008

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. Juni 2008 wird der Antragsgegner gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 Landesdisziplinargesetz verpflichtet, dem Antragsteller die entwerteten Belege über ärztliche Behandlungen vorzulegen, di

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 30. Jan. 2007 - 6 U 55/06

bei uns veröffentlicht am 30.01.2007

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. August 2006 zugestellte Versäumnisurteil des Landgerichts Kiel - Kammer für Handelssachen II - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Kiel - Kammer für Hand

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 13. März 2006 - 6 U 248/05

bei uns veröffentlicht am 13.03.2006

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.08.2005 (9 O 174/05) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 08.03.2005(Geschäftsnummer 05-7306982-0-

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 24. Juni 2004 - 7 AR 4/04

bei uns veröffentlicht am 24.06.2004

Tenor Als zuständiges Gericht für die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides des AG Stuttgart vom 13.06.1995 (Az. 95 - 0188072 - 0 - 4) wird das Amtsgericht Stuttgart - Mahngericht - bestimmt. Gründe

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. Okt. 2003 - 17 U 59/02

bei uns veröffentlicht am 28.10.2003

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 07. Februar 2002 - 11 O 448/01 - und das erstinstanzliche Verfahren aufgehoben. II. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 31. Juli 2003 - 8 W 306/03

bei uns veröffentlicht am 31.07.2003

Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenfestsetzung im Vollstreckungsbescheid des Landgerichts Ravensburg - 6 O 296/02 - vom 20.05.2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 571,80 EUR Gründe   1

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(1) Der Mahnbescheid enthält:1.die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags;2.den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht;3.die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit...
(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr...
(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Bei...
(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt. (2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch...
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der...
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