Rechtsfragen
Zwangsvollstreckungsrecht
Gerichtliches Mahnverfahren, Widerspruch gegen den Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Vermögensauskunft und 30-jährige Titelverjährung — ZPO und BGB.
Innerhalb welcher Frist kann gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid Widerspruch erhoben werden?
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Der Antragsgegner kann nach § 694 Abs. 1 ZPO gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. Der Mahnbescheid enthält gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheids den Anspruch zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem Anspruch widersprochen wird.
Einschlägige Normen
Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.
Welcher Rechtsbehelf ist gegen einen Vollstreckungsbescheid gegeben?
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Der Vollstreckungsbescheid steht nach § 700 Abs. 1 ZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Gegen den Vollstreckungsbescheid findet deshalb der Einspruch statt, der gemäß § 339 Abs. 1 ZPO innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung einzulegen ist. Durch den rechtzeitigen Einspruch allein wird die vorläufige Vollstreckbarkeit jedoch nicht aufgehoben; hierzu bedarf es einer Anordnung des Gerichts nach §§ 700 Abs. 1, 719 Abs. 1, 707 ZPO.
Einschlägige Normen
Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.
Welche allgemeinen Voraussetzungen müssen vor Beginn der Zwangsvollstreckung vorliegen?
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Die Zwangsvollstreckung findet nach § 704 ZPO aus Endurteilen statt, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind, sowie aus den in § 794 ZPO genannten weiteren Vollstreckungstiteln. Sie wird gemäß § 724 Abs. 1 ZPO auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt und darf nach § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO nur beginnen, wenn die Personen namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
Einschlägige Normen
Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.
Wann muss der Schuldner in der Zwangsvollstreckung eine Vermögensauskunft abgeben?
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Der Schuldner ist nach § 802c Abs. 1 S. 1 ZPO verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe des § 802c Abs. 2 ZPO zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Der Schuldner hat gemäß § 802c Abs. 3 S. 1 ZPO zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben richtig und vollständig gemacht hat.
Einschlägige Normen
- § 802c ZPO — Vermögensauskunft des Schuldners
- § 802c ZPO — Vermögensauskunft des Schuldners
Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.
Wann verjähren rechtskräftig titulierte Ansprüche?
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Rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden sowie Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, verjähren nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB in 30 Jahren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Soweit sich die Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen beziehen, tritt gemäß § 197 Abs. 2 BGB an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist.
Einschlägige Normen
Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.
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