Verjährung
Durch das zum 01.01.2002 in Kraft getretene neue Schuldrecht sind fast alle Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geändert worden.
Der Geltendmachung von Ansprüchen ist eine zeitliche Grenze gesetzt. Das bedeutet, nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist kann der Schuldner sich auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern. Der Gläubiger kann seinen Anspruch nicht mehr bei Gericht einklagen, obwohl er rechtlich gesehen weiterhin besteht. Sinn und Zweck der Verjährungsregelungen ist die Sicherheit des Rechtsverkehrs und der Rechtsfrieden. (BGHZ 59, 72, 74) D.h. nach einer bestimmten Zeit soll die Ungewissheit über dass Bestehen und die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen beendet sein.
Bis zum 31.12.2001 gab es zahlreiche, unübersichtliche Ausnahmen von der regelmäßigen tatsächlich etwas lang geratenen 30 jährigen Verjährungsfrist, die es schwierig machen den Überblick über bestehende Forderungen zu behalten. Die meisten dieser Ausnahmen sind nun weggefallen, so dass in den meisten Fällen die regelmäßige Verjährung gilt.
- Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt seit dem 1.1.2002 nur noch 3 Jahre, bisher waren es 30 Jahre, die Frist ist also erheblich verkürzt worden.
Nach dieser 3-jährigen Frist verjähren alle Ansprüche, für die keine besonderen Verjährungsfristen gelten.
Die Verjährung kann aber durch Vertrag auf bis zu 30 Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verlängert werden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Gläubiger muss jedoch Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners haben. Ansprüche, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, verjähren aber spätestens nach 10 Jahre nach ihrer Entstehung, egal ob der Gläubiger von seinem Anspruch wusste oder nicht.
Entsteht also ein solcher Anspruch am 18.02.2002, so beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2002 und endet am 31.12.2005, spätestens jedoch am 18.02.2012.
- 30-jährige Verjährungsfrist
Von der dreijährigen Frist sind Ansprüche, über die ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder eine sonstige vollstreckbare Urkunde existiert, ausgenommen. Diese verjähren weiterhin erst in 30 Jahren und die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung oder der Ausfertigung der vollstreckbaren Urkunde.
Erst nach 30 Jahren verjähren auch Schadensersatzansprüche, die auf einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit beruhen. Die Frist beginnt hier mit der Begehung der Handlung, Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis.
- Verjährung im Kaufrecht
Eine ganz wesentliche Neuerung ist Ausdehnung die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beim Kauf. Die Frist wurde bei neuen und gebrauchten beweglichen Gegenständen von 6 Monaten auf 2 Jahre verlängert. Diese Frist beginnt mit der Übergabe der Sache.
Bei Bauwerken oder Gegenständen, die für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Frist 5 Jahre.
Verschweigt der Verkäufer einen Mangel an der Kaufsache, so kann der Käufer seine Gewährleistungsrechte innerhalb der 3-jährigen Regelverjährungsfrist geltend machen. Die Frist beginnt erst nach Kenntnis von Anspruch und Schuldner.
Die Kaufpreisforderung selbst unterliegt jedoch der Regelverjährung, sie verjährt daher künftig innerhalb von 3 Jahren, unabhängig davon, ob an dem Kaufvertrag Verbraucher oder Unternehmer beteiligt sind. Die Frist beginnt mit dem Ende des jeweils laufenden Kalenderjahres, wenn die Forderung in diesem Jahr auch fällig wurde und der Verkäufer die Umstände kennt, welche die Kaufpreisforderung begründen.
- Verjährung im Werkvertragsrecht
Entsprechend den Regeln beim Kauf verjähren auch werkvertragliche Gewährleistungsrechte, bspw. aus einem Reparaturvertrag oder einem Vertrag zur Herstellung einer Sache, in 2 Jahren. Bei Ansprüchen aus der Herstellung eines Bauwerks oder aus Arbeiten an einem Bauwerk beträgt die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen 5 Jahre, wobei die Frist mit der Abnahme des Werkes beginnt.
Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren greift ein, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde. Auch diese Frist beginnt erst, wenn Berechtigte Kenntnis von seinem Anspruch und dem Schuldner erlangt hat.
Bei der Erstellung von unkörperlichen Arbeitsergebnissen, beispielsweise Bauplänen, Software oder ähnlichem, gilt ebenfalls die Regelverjährung.
Für die Werklohnforderung gelten die Ausführungen zur Kaufpreisforderung entsprechend.
- Verjährung im Reisevertragsrecht
Reisevertragliche Ansprüche verjähren nunmehr in 2 Jahren statt wie bisher in 6 Monaten. Diese Frist beginnt mit dem geplanten Termin der Rückreise.
- Vertragliche Abänderung der gesetzlichen Verjährungsfrist
Die gesetzlichen Verjährungsfristen können unter bestimmten Voraussetzungen vertraglich abgeändert werden. Es kommt dabei auf die Art des Geschäfts an.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf darf die gesetzliche Verjährungsfrist nicht vertraglich verkürzt werden, eine Ausnahme gilt für Gebrauchtwaren, für sie darf die Verjährungsfrist auf 1 Jahr verkürzt werden.
Ein Verbrauchsgüterkauf liegt immer dann vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft, nicht dagegen bei Verträgen zwischen Unternehmen oder zwischen Verbrauchern.
Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs kann die Verjährung im Kaufrecht sowohl für Gebraucht- als auch für Neuwaren auf 1 Jahr verkürzt werden.
Im Rahmen der 5-jährigen Verjährungsfrist bei Bauwerken und mangelhaften Baumaterialien ist eine Verkürzung der gesetzlichen Fristen nicht möglich. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die VOB als Ganzes in den Vertrag einbezogen ist.
- Hemmung der Verjährung
Die Verjährungsfrist wird unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend gehemmt, beispielsweise wenn die Vertragsparteien über die Gewährleistung verhandeln. Die Verjährung kommt durch diese Verhandlungen zum Stillstand und wird anschließend um diesen Zeitraum verlängert. Die Hemmung der Verjährung endet erst 3 Monate nach Abbruch der Verhandlungen. Solche Verhandlungen sollten unbedingt schriftlich dokumentiert werden, damit die Hemmung der Verjährung im Falle einer gerichtlichen Klärung des Anspruchs belegt werden kann.
Weitere wichtige Hemmungsgründe sind die Rechtsverfolgung, beispielsweise die Klageerhebung. Auch durch einen Mahnbescheides und dessen Zustellung an den Schuldner wird die Verjährung gehemmt. Die Hemmung endet in diesen Fällen 6 Monate nach einer rechtskräftigen Entscheidung durch das Gericht oder einer anderweitigen Erledigung des Verfahrens.
Außergerichtliche Mahnungen hingegen, also private Zahlungsaufforderungen, hemmen die laufende Verjährung von Ansprüchen nicht, selbst wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen.
Auch ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners bewirkt die Hemmung der Verjährung.
- Neubeginn der Verjährung (Unterbrechung)
Durch bestimmte Ereignisse wird die Verjährung unterbrochen. Anschließend beginnt die volle Verjährungsfrist von neuem zu laufen. Ein solches Ereignis ist zum Beispiel die Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner gegenüber dem Gläubiger, etwa durch eine Abschlagszahlung die Anerkennung eines Mangels an der Kaufsache durch den Verkäufer.
Liefert etwa der Verkäufer bei einem Mangel der Kaufsache eine neue Sache, so beginnt die Verjährungsfrist erneut.
Der Gläubiger kann auch eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung beantragen und dadurch die Unterbrechung und den Neubeginn der Verjährung hervorrufen. Bereits mit der Beantragung einer Vollstreckung wird die Frist unterbrochen. Wird die Vollstreckungshandlung später wieder aufgehoben oder der Antrag zurückgenommen, so gilt der erneute Beginn der Verjährung als nicht erfolgt, die ursprünglich Frist läuft weiter.
Für Forderungen deren Entstehung vor dem 31.12.2001 datiert, gelten verschiedene Übergangsregelungen auf deren Darstellung hier zu gunsten der Übersichtlichkeit verzichtet wird.