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Rechtsbegriff · Redaktion

Einspruch (Steuerrecht)

ra.de Redaktion

ra.de Redaktion (Rechtsstand 2026-07-03)

Redaktioneller Beitrag · ra.de Redaktion

Rechtsstand: 03.07.2026 (2026-07-03) · Leitnorm: § 347 AO

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Der Einspruch ist der Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte des Finanzamts, etwa gegen einen Steuerbescheid. Gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten, auf die die Abgabenordnung Anwendung findet, ist nach § 347 Absatz 1 AO („Statthaftigkeit des Einspruchs“) der Einspruch statthaft. Andere Bedeutungen des Wortes, etwa der Einspruch gegen einen Strafbefehl oder ein Versäumnisurteil, behandelt dieser Eintrag nicht.

Frist: ein Monat (§§ 355, 122 AO)

Der Einspruch ist nach § 355 Absatz 1 Satz 1 AO („Einspruchsfrist“) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt nach § 122 Absatz 2 Nr. 1 AO („Bekanntgabe des Verwaltungsakts“) bei einer Übermittlung im Inland am vierten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Form (§ 357 AO)

Der Einspruch ist nach § 357 Absatz 1 AO („Einlegung des Einspruchs“) schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus ihm hervorgeht, wer ihn eingelegt hat; eine unrichtige Bezeichnung schadet nicht. Anzubringen ist er nach § 357 Absatz 2 AO bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird.

Entscheidung und Verböserung (§ 367 AO)

Über den Einspruch entscheidet nach § 367 Absatz 1 AO („Entscheidung über den Einspruch“) die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Sie prüft die Sache nach § 367 Absatz 2 AO in vollem Umfang erneut. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf diese Möglichkeit unter Angabe von Gründen hingewiesen worden ist und Gelegenheit hatte, sich zu äußern.

Zahlung trotz Einspruch (§ 361 AO)

Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nach § 361 Absatz 1 AO („Aussetzung der Vollziehung“) grundsätzlich nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Wer bis zur Entscheidung nicht zahlen will, kann nach § 361 Absatz 2 AO die Aussetzung der Vollziehung beantragen.

Versäumte Frist und Klage (§ 110 AO, § 47 FGO)

  • War jemand ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm nach § 110 Absatz 1 AO („Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“) auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren. Der Antrag ist nach § 110 Absatz 2 AO innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; innerhalb dieser Frist ist der Einspruch nachzuholen.
  • Gegen die Einspruchsentscheidung beträgt die Frist für die Anfechtungsklage nach § 47 Absatz 1 FGO einen Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung.

Fundstellen und Rechtsstand

  • § 347 AO („Statthaftigkeit des Einspruchs“), Rechtsstand: 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199)
  • § 355 AO („Einspruchsfrist“), Rechtsstand: 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199)
  • § 122 AO („Bekanntgabe des Verwaltungsakts“), Rechtsstand: 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199)
  • § 357 AO („Einlegung des Einspruchs“), Rechtsstand: 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199)
  • § 367 AO („Entscheidung über den Einspruch“), Rechtsstand: 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199)
  • § 361 AO („Aussetzung der Vollziehung“), Rechtsstand: 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199)
  • § 110 AO („Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“), Rechtsstand: 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199)
  • § 47 FGO (ohne amtliche Überschrift; beginnt „Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt …“), Rechtsstand: 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197).

Gesetzliche Fundstellen (Rechtsstand 2026-07-03)

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Einspruch (Steuerrecht), ra.de · Rechtsstand: 03.07.2026

Permalink: https://ra.de/lexikon/einspruch

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