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Anwälte & Kanzleien in Berlin

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Redaktioneller Kontext

Mit KI erstellt

Was Berlin rechtlich von anderen Orten unterscheidet

Berlin ist nicht nur Hauptstadt, sondern kraft Gesetzes Sitz der Bundesregierung: § 3 Absatz 1 des Berlin/Bonn-Gesetzes bestimmt, dass Sitz des Verfassungsorgans Bundesregierung die Bundeshauptstadt Berlin ist. Diese Sitzentscheidung ist keine Formalie — die Verwaltungsgerichtsordnung knüpft an sie eine konkrete Zuständigkeit.

Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen fallen — auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, soweit diese dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zugewiesen sind — ist nach § 52 Nummer 2 Satz 5 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. Visum- und Auslandsvertretungssachen aus der ganzen Welt laufen damit gesetzlich in Berlin zusammen, unabhängig davon, wo die Betroffenen leben.

Was daraus nicht folgt: Der Sitz der Bundesregierung sagt nichts über die Qualität der Anwaltschaft in Berlin und nichts über die Zuständigkeit der Berliner Instanzgerichte in anderen Sachen. Für gewöhnliche Streitigkeiten gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregeln; welches Gericht örtlich zuständig ist, richtet sich nach dem Einzelfall.

Belege

NormWortlaut-KernFundstelleRechtsstand
§ 3 Abs. 1 Berlin/BonnG„Sitz des Verfassungsorgans Bundesregierung ist die Bundeshauptstadt Berlin."ra.de/g/berlin-bonng-3#abs1 · gesetze-im-internet.de/berlin_bonng12.12.2019
§ 52 Nr. 2 S. 5 VwGOörtlich zuständig ist das VG, „in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat"ra.de/g/vwgo-52 · gesetze-im-internet.de/vwgo23.04.2026

Quelle beider Normtexte: gesetze-im-internet.de (amtliches Bundesrecht, § 5 UrhG).

Zitiervorschlag

ra.de-Redaktion, Bundesrechtlicher Ortsbezug Berlin, ra.de/anwaelte/berlin, Rechtsstand 23.04.2026 (VwGO) bzw. 12.12.2019 (Berlin/BonnG), abgerufen am [Datum].

Warum werden Visumklagen in Berlin verhandelt?
Weil § 52 Nr. 2 Satz 5 VwGO die örtliche Zuständigkeit für Klagen in Angelegenheiten der Auslandsvertretungen und für Visumangelegenheiten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten an den Sitz der Bundesregierung knüpft — und dieser Sitz nach § 3 Abs. 1 Berlin/BonnG Berlin ist.

Fakten

Ort:
Berlin
Bundesrechtlicher Anker:
Sitz der Bundesregierung (§ 3 Abs. 1 Berlin/BonnG)
Verfahrensfolge:
örtliche Zuständigkeit für Auslandsvertretungs- und Visumsachen (§ 52 Nr. 2 S. 5 VwGO)
Rechtsgebiete:
Verwaltungsrecht; Migrations- und Aufenthaltsrecht

Der Text bewertet keine Personen und keine Kanzleien.

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