Aktiengesetz - AktG | § 14 Zuständigkeit

Aktiengesetz - AktG | § 14 Zuständigkeit
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Aktiengesetz Inhaltsverzeichnis

Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, das Gericht des Sitzes der Gesellschaft.

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als gesetzlicher Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines Unternehmens oder eines Mutterunternehmens, beim Einzelkaufmann als Inhaber oder dessen gesetzlicher Vertreter, 1.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden,
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published on 08/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ARZ 1/05 vom 8. Januar 2007 in Sachen Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Cali
published on 17/04/2014 00:00

Tenor Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstandes der Zuckerfabrik M. AG hinsichtlich ihres im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermögens wird das Amtsgericht Mannheim - Registergericht - bestimmt.
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