Aktiengesetz - AktG | § 51 Verjährung der Ersatzansprüche

Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den §§ 46 bis 48 verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung später begangen worden ist, mit der Vornahme der Handlung.

ra.de-OnlineKommentar zu § 51 AktG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 51 AktG

§ 51 AktG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 51 AktG zitiert 1 andere §§ aus dem Aktiengesetz.

Aktiengesetz - AktG | § 46 Verantwortlichkeit der Gründer


(1) Die Gründer sind der Gesellschaft als Gesamtschuldner verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, die zum Zwecke der Gründung der Gesellschaft über Übernahme der Aktien, Einzahlung auf die Aktien, Verwendung eingezahlter B

Referenzen - Urteile | § 51 AktG

Urteil einreichen

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 51 AktG.

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Jan. 2008 - II ZR 283/06

bei uns veröffentlicht am 07.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 283/06 Verkündet am: 7. Januar 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 30. Okt. 2008 - 5 U 66/08

bei uns veröffentlicht am 30.10.2008

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 8.4.2008 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen I - des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges. Das Urteil