Aktiengesetz - AktG | § 51 Verjährung der Ersatzansprüche

Aktiengesetz - AktG | § 51 Verjährung der Ersatzansprüche
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Aktiengesetz Inhaltsverzeichnis

Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den §§ 46 bis 48 verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung später begangen worden ist, mit der Vornahme der Handlung.

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(1) Die Gründer sind der Gesellschaft als Gesamtschuldner verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, die zum Zwecke der Gründung der Gesellschaft über Übernahme der Aktien, Einzahlung auf die Aktien, Verwendung eingezahlter B
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published on 07/01/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 283/06 Verkündet am: 7. Januar 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 30/10/2008 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 8.4.2008 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen I - des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges. Das Urteil
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