Aktiengesetz - AktG | § 85 Bestellung durch das Gericht

(1) Fehlt ein erforderliches Vorstandsmitglied, so hat in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Mitglied zu bestellen. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(1a) § 76 Absatz 3a gilt auch für die gerichtliche Bestellung.

(2) Das Amt des gerichtlich bestellten Vorstandsmitglieds erlischt in jedem Fall, sobald der Mangel behoben ist.

(3) Das gerichtlich bestellte Vorstandsmitglied hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Einigen sich das gerichtlich bestellte Vorstandsmitglied und die Gesellschaft nicht, so setzt das Gericht die Auslagen und die Vergütung fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Mitbestimmungsgesetz - MitbestG | § 31 Bestellung und Widerruf


(1) Die Bestellung der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs und der Widerruf der Bestellung bestimmen sich nach den §§ 84 und 85 des Aktiengesetzes, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergib

SE-Ausführungsgesetz - SEAG | § 45 Bestellung durch das Gericht


Fehlt ein erforderlicher geschäftsführender Direktor, so hat in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Mitglied zu bestellen. § 85 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Aktiengesetz - AktG | § 87 Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder


(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezug
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Aktiengesetz - AktG | § 76 Leitung der Aktiengesellschaft


(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten. (2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Pe

Referenzen - Urteile |

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2007 - IX ZB 271/04

bei uns veröffentlicht am 11.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 271/04 vom 11. Januar 2007 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 6, 21, 22 a) Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverw

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2001 - II ZR 225/99

bei uns veröffentlicht am 12.11.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 225/99 Verkündet am: 12. November 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 27. Juni 2016 - 11 W 30/16

bei uns veröffentlicht am 27.06.2016

Tenor Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor ist vom Gericht nicht mitgeteilt worden. Gründe I. 1 Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Insolvenzgericht - vom 25.04.2012 (67g IN 39/12) ist über das Vermöge

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 08. Juni 2016 - I-3 Wx 302/15

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Tenor Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Beteiligten zu 2. zurückgewiesen. Geschäftswert: 60.000 Euro 1G r ü n d e : 2I. 31986 errichteten die Beteiligten zu 1. und 2. – zu diesem Zeitpunkt bereits geschiedene Eheleute – die betroffene Gesellscha

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Apr. 2014 - 11 AR 2/14

bei uns veröffentlicht am 17.04.2014

Tenor Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstandes der Zuckerfabrik M. AG hinsichtlich ihres im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermögens wird das Amtsgericht Mannheim - Registergericht - bestimmt.

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(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten. (2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu...
(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten. (2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu...
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(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten. (2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu...