Aktiengesetz - AktG | § 17 Abhängige und herrschende Unternehmen

Aktiengesetz - AktG | § 17 Abhängige und herrschende Unternehmen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Aktiengesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.

(2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Anwälte | {{shorttitle}}


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE

Rechtsanwalt


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
Languages
EN, DE

Rechtsanwalt


Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
Languages
EN, FR,
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
5 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}

moreResultsText

{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

11/12/2014 12:22

Rechtsanwalt für Konzernrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
26/06/2012 13:01

zur Frage, wann das Gebot der Staatsferne der Presse durch die öffentliche Hand verletzt ist- BGH vom 15.12.11-Az:I ZR 129/10
SubjectsAllgemeines
16/11/2011 15:16

Wird ein abhängiges Unternehmen i.S. des § 17 AktG wegen missbräuchlicher Preisspaltung zivilrechtlich in Anspru
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
4 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn

(1) Wurde durch die Gesamtheit der von demselben Unternehmen betriebenen und nach Maßgabe des Anhangs 2 vergleichbaren Anlagen nach § 6 oder § 7 im Durchschnitt der Kalenderjahre 2005 und 2006 mindestens 10 Prozent mehr produziert als im Durchschnitt

(1) Bei der Gründung einer Holding-SE nach dem Verfahren der Verordnung, die ihren Sitz im Ausland haben soll oder die ihrerseits abhängig im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes ist, hat eine die Gründung anstrebende Aktiengesellschaft im Gründungsplan
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 1
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
75 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 03/01/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 100/19 vom 3. Januar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:030120BIIZR100.19.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Ric
published on 03/01/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 98/19 vom 3. Januar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:030120BIIZR98.19.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richt
published on 13/01/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 97/19 vom 13. Januar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:130120BIIZR97.19.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Ric
published on 14/05/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 1/11 vom 14. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 71 Abs. 3; AktG § 112; ZPO § 80 a) Die von einem Nebenintervenienten bis zur Zurückweisung seines Beitritts
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.