(1) Den Streitwert bestimmt das Prozeßgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als 500.000 Euro beträgt, 500.000 Euro nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist.

(2) Macht eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem gemäß Absatz 1 bestimmten Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Prozeßgericht auf ihren Antrag anordnen, daß ihre Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann vor der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Später ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das Prozeßgericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

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Gesellschaftsrecht: Zur Interessenabwägung im Freigabeverfahren

09.10.2014

Gemäß § 319 VI S. 3 Nr. 3 AktG sind die vom Antragsteller darzulegenden wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre sowie die Nachteile für die Antragsgegner gegenüberzustellen.

Gesellschaftsrecht: Zur Berücksichtigung von aufgrund von Irrevocable Undertakings übertragenen Aktien

15.04.2014

Bei der Ermittlung der Annahmequote von 90 % bleiben Aktien, die von gemeinsam mit dem Bieter handelnden Personen übertragen wurden, außer Betracht.

Referenzen - Gesetze | § 130 InsO

§ 130 InsO zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

§ 130 InsO wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 16 Anmeldung der Verschmelzung


(1) Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes ihres Rechtstr
§ 130 InsO wird zitiert von 7 anderen §§ im Insolvenzordnung.

Aktiengesetz - AktG | § 249 Nichtigkeitsklage


(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5, Abs. 4, §§ 246

Aktiengesetz - AktG | § 260 Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer


(1) Gegen abschließende Feststellungen der Sonderprüfer nach § 259 Abs. 2 und 3 können die Gesellschaft oder Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, innerhalb ein

Aktiengesetz - AktG | § 254 Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns


(1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns kann außer nach § 243 auch angefochten werden, wenn die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn Beträge in Gewinnrücklagen einstellt oder als Gewinn vorträgt, die nicht nach Gesetz oder Satzung von

Aktiengesetz - AktG | § 250 Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern


(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung ist außer im Falle des § 241 Nr. 1, 2 und 5 nur dann nichtig, wenn 1. der Aufsichtsrat unter Verstoß gegen § 96 Absatz 4, § 97 Abs. 2 Satz 1 oder § 98 Abs. 4 zusammengesetzt wird;2.

Referenzen - Urteile | § 130 InsO

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37 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 130 InsO.

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2009 - II ZR 196/08

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 196/08 vom 10. November 2009 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Dres

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2002 - II ZR 91/00

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 91/00 vom 21. Februar 2002 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. G

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. März 2002 - II ZR 197/01

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 197/01 vom 4. März 2002 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kur

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2014 - II ZR 106/14

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z R 1 0 6 / 1 4 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2016 - II ZR 352/14

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 352/14 vom 10. Mai 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:100516BIIZR352.14.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Rich

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2011 - II ZR 22/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 22/10 vom 21. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reicha

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2008 - II ZR 110/07

bei uns veröffentlicht am 21.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 110/07 vom 21. April 2008 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2000 - II ZR 144/99

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 144/99 vom 6. November 2000 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,

Oberlandesgericht München Beschluss, 29. Jan. 2019 - 7 AktG 2/18

bei uns veröffentlicht am 29.01.2019

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die beim Landgericht München I erhobenen Klage des Antragsgegners vom 5.11.2018 (Az.: 5 HK O 15381/18) gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 4. Oktober 2018 zu TOP 1 nachf

Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Mai 2019 - 7 W 598/19

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Tenor Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 11.3.2019 (Az.: 5 HK O 495/19 (2)) wird zurückgewiesen. Gründe I. Streitgegenständlich in erster Instanz war ein Beschluss

Landgericht München I Zwischen- und Schlussurteil, 14. Juli 2017 - 5 HK O 14714/16

bei uns veröffentlicht am 14.07.2017

Tenor I. Die Nebeninterventionen der Nebenintervenienten zu 1) und zu 2) sind zulässig. II. Die Klage wird abgewiesen. III. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenient

Landgericht München I Endurteil, 27. Aug. 2015 - 5 HK O 223/15

bei uns veröffentlicht am 27.08.2015

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Landgericht München I Zwischen- und Schlussurteil, 14. Dez. 2017 - 5 HK O 17464/16

bei uns veröffentlicht am 14.12.2017

Tenor I. Die Nebenintervention wird für zulässig erklärt. II. Der in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 16.9.2016 gefasste Beschluss zu TOP 1 (Beschlussfassung über die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern u

Landgericht München I Endurteil, 20. Dez. 2018 - 5 HK O 15236/17

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits zu gleichen Teilen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden

Landgericht München I Endurteil, 06. Nov. 2014 - 5 HK O 679/14

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Hauptversammlung vom 5.8.2013, durch den die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen von € 50.000,- um € 100.000,- auf € 150.000,- beschlossen wurde, nicht

Oberlandesgericht München Beschluss, 05. Mai 2015 - 31 Wx 366/13

bei uns veröffentlicht am 05.05.2015

Tenor I. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 21.6.2013 werden zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie Vergütung und Auslagen des gemeinsam

Landgericht München I Beschluss, 27. Feb. 2017 - 5 HK O 14748/16

bei uns veröffentlicht am 27.02.2017

Tenor I. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. II. Der Streitwert wird bis zur übereinstimmenden Erledigterklärung auf € 5.000,-, ab diesem Zeitpunkt auf € 1.145,37 festgesetzt.

Landgericht Düsseldorf Urteil, 11. Nov. 2016 - 39 O 3/16

bei uns veröffentlicht am 11.11.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1T a t b e s t a n d : 2Die Parteien

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 12. Okt. 2016 - VI-U (Kart) 2/16

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. April 2016 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (88 O (Kart) 61/15) wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Diese

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 21. Juli 2016 - I-6 U 33/15

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.01.2015 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 13.06.2013

Finanzgericht Köln Beschluss, 23. Juni 2016 - 13 V 436/16

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1Gründe: 2I. 3Zwischen den Beteiligten ist die Steuerfreiheit von Einkünften der Antragstellerin nach § 8b KStG umstritten. 4Der Gegenstand des Unternehmens der A

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 22. Jan. 2016 - 11 U 287/14

bei uns veröffentlicht am 22.01.2016

Tenor Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor ist vom Gericht nicht mitgeteilt worden. Gründe I. 1 Die Parteien und die Nebenintervenientin streiten über Zustandekommen und Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüs

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Nov. 2015 - I-6 U 55/14

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

Tenor Der Kläger zu 26) wird des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der durch den Termin vom 29.10.2015 veranlassten außergerichtlichen Kosten der Beklagten, welche der Kläger zu 26) all

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Sept. 2015 - 7 AktG 1/15

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht H. unter den Aktenzeichen 3 O 164/15, 12 O 27/15 und 12 O 28/15 rechtshängigen Anfechtungsklagen des Antragsgegners zu 3 gegen die Beschlüsse insgesamt und der Antragsgegner 1 und

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 10. Feb. 2015 - 2 U 143/12

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tenor Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Senats vom 08. Mai 2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Kostenwert des Rechtsstreits wird, teilweise in Abänderung des Beschlus

Landgericht Essen Beschluss, 31. Juli 2014 - 45 O 9/14

bei uns veröffentlicht am 31.07.2014

Tenor Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Bis zum 16.6.2014 auf 5000 € Ab dem 17.07.2014 auf bis zu 2.000 € 1                                                                      Gründe 2I. 3D

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 05. Mai 2014 - 18 U 28/14

bei uns veröffentlicht am 05.05.2014

Tenor Gemäß § 319 Abs. 6, § 327e Abs. 2 AktG wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 82 O 3/14 anhängigen Klage der Antragsgegner gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstel

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 31. Jan. 2014 - 1 W 67/13

bei uns veröffentlicht am 31.01.2014

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Schwerin vom 05.09.2013 - Az. 21 HK O 82/12 - wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die gemäß §§ 68 Abs. 2, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 31 Abs. 3 K

Landgericht Freiburg Urteil, 24. Jan. 2014 - 12 O 93/13

bei uns veröffentlicht am 24.01.2014

Tenor 1. Die Wahl des Kommanditisten B. zum Beirat der Beklagten aufgrund Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 18. Juli 2013 wird mit Wirkung zum 24. Januar 2014 für nichtig erklärt. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger durch W

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 17. Mai 2013 - 7 U 57/12

bei uns veröffentlicht am 17.05.2013

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 29. Februar 2012, 5 O 14/11, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass der auf den Gesellschaf

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 13. Mai 2013 - 14 U 12/13

bei uns veröffentlicht am 13.05.2013

Tenor 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 36. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 20.09.2012 - 36 O 19/12 KfH - gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurüc

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 19. Apr. 2013 - 6 U 733/12 AktG

bei uns veröffentlicht am 19.04.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Beklagte zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Kläger haben sich gege

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. Okt. 2009 - 20 AR (Freig) 1/09

bei uns veröffentlicht am 19.10.2009

Tenor 1. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner. 2. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: bis 12. Oktober 2009: 50.000,00 EUR; seit 13. Oktober 2009 (Vorliegen sämtlicher Erledigungserklärungen): bis 6.000,00 EUR (Ko

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 06. Okt. 2008 - 5 W 51/08

bei uns veröffentlicht am 06.10.2008

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 9. September 2008 wird der Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des LandgerichtsKielvom15. August 2008 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Der Streitwert wird

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 08. Nov. 2006 - 14 U 60/05

bei uns veröffentlicht am 08.11.2006

Tenor I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 12.08.2005, 21 O 143/04 KfH, abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass der Kauf- und Übertragungsvertrag zwischen der E. I. GmbH

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 15. März 2006 - 20 U 25/05

bei uns veröffentlicht am 15.03.2006

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 29.09.2005 - Aktenzeichen: 8 O 147/05 KfH 2 - abgeändert: Der von der Hauptversammlung der Beklagten am 20.05.2005 unter Punkt 3 der Tagesordnung gefasste Besc

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 16. Nov. 2005 - 20 U 2/05

bei uns veröffentlicht am 16.11.2005

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.2004 (37 O 144/04 KfH) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.