Aktiengesetz - AktG | § 263 Anmeldung und Eintragung der Auflösung
Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung und der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 und 4) sowie im Falle der gerichtlichen Feststellung eines Mangels der Satzung (§ 262 Abs. 1 Nr. 5). In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 262 Abs. 1 Nr. 6) entfällt die Eintragung der Auflösung.
Referenzen - Gesetze | § 263 AktG
§ 263 AktG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
§ 263 AktG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
§ 263 AktG wird zitiert von 1 anderen §§ im Aktiengesetz.
§ 263 AktG zitiert 1 andere §§ aus dem Aktiengesetz.
(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst 1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;2. durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung...