Aktiengesetz - AktG | § 50 Verzicht und Vergleich

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Aktiengesetz Inhaltsverzeichnis

Die Gesellschaft kann auf Ersatzansprüche gegen die Gründer, die neben diesen haftenden Personen und gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (§§ 46 bis 48) erst drei Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und nur dann verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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17.01.2012 12:07

Anspruch besteht auch, soweit Wert der Sacheinlage zwar den geringsten Ausgabebetrag, aber nicht das Aufgeld deckt-BGH vom 06.12.11-Az:II ZR 149/10
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(1) Die Gründer sind der Gesellschaft als Gesamtschuldner verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, die zum Zwecke der Gründung der Gesellschaft über Übernahme der Aktien, Einzahlung auf die Aktien, Verwendung eingezahlter B
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published on 25.12.2025 14:50

Das Urteil des BGH vom 30.09.2025 – II ZR 154/23 richtet sich an alle, die mit Organhaftung, D&O-Deckungsvergleichen, Hauptversammlungen und Aktionärsrechten zu tun haben – insbesondere Vorstände, Aufsichtsräte, Syndizi, HV-Notare...
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Das Urteil des BGH vom 30.09.2025 – II ZR 154/23 richtet sich an alle, die mit Organhaftung, D&O-Deckungsvergleichen, Hauptversammlungen und Aktionärsrechten zu tun haben – insbesondere Vorstände, Aufsichtsräte, Syndizi, HV-Notare und Anlegervertreter. Der BGH erklärt den Zustimmungsbeschluss der VW-Hauptversammlung zum D&O-Deckungsvergleich im Dieselskandal wegen Einberufungsmängeln und Intransparenz der Tagesordnung für nichtig und zwingt das OLG zur erneuten Prüfung der Haftungsvergleiche mit Ex-Vorständen. Unter dem Urteil folgt ein ausführlicher, kritischer Kommentar, der die Entscheidung systematisch einordnet, Praxisfolgen für Organhaftung und HV-Organisation aufzeigt und die umstrittenen Problemkreise im Lichte abweichender Meinungen und Rechtsprechung vertieft.

published on 15.01.2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 124/99 Verkündet am: 15. Januar 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG
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