(1) Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals durch Umwandlung der Kapitalrücklage und von Gewinnrücklagen in Grundkapital beschließen.

(2) Für den Beschluß und für die Anmeldung des Beschlusses gelten § 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1 sinngemäß. Gesellschaften mit Stückaktien können ihr Grundkapital auch ohne Ausgabe neuer Aktien erhöhen; der Beschluß über die Kapitalerhöhung muß die Art der Erhöhung angeben.

(3) Dem Beschluß ist eine Bilanz zugrunde zu legen.

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Gesellschaftsrecht: Hybride Finanzinstrumente im deutschen Steuerrecht

04.07.2007

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Hybride Finanzinstrumente

30.05.2006

im deutschem Steuerrecht (RA Dirk Streifler)
andere

Hybride Finanzinstrumente

15.08.2005

im deutschem Steuerrecht (RA Dirk Streifler)
Steuerrecht

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln - KapErhStG | § 7 Anteilsrechte an ausländischen Gesellschaften


(1) § 1 ist auf den Wert neuer Anteilsrechte an ausländischen Gesellschaften anzuwenden, wenn1.die ausländische Gesellschaft einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vergleichba
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Aktiengesetz - AktG | § 71 Erwerb eigener Aktien


(1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur erwerben,1.wenn der Erwerb notwendig ist, um einen schweren, unmittelbar bevorstehenden Schaden von der Gesellschaft abzuwenden,2.wenn die Aktien Personen, die im Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder

Aktiengesetz - AktG | § 150 Gesetzliche Rücklage. Kapitalrücklage


(1) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. (2) In diese ist der zwanzigste Teil des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresübersc
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Aktiengesetz - AktG | § 182 Voraussetzungen


(1) Eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für die Ausgabe

Aktiengesetz - AktG | § 184 Anmeldung des Beschlusses


(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. In der Anmeldung ist anzugeben, welche Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch nicht

Referenzen - Urteile |

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 27. Juni 2018 - 10 AZR 295/17

bei uns veröffentlicht am 27.06.2018

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. April 2017 - 14 Sa 303/16 - wird zurückgewiesen.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. März 2008 - 2 K 172/05

bei uns veröffentlicht am 26.03.2008

Tatbestand   1  Streitig ist, ob die Einbringung von Aktien in eine GmbH als Veräußerung im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der gemäß § 52 Abs. 34 a EStG f

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(1) Eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für die Ausgabe von...
(1) Eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für die Ausgabe von...
(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. In der Anmeldung ist anzugeben, welche Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch nicht geleistet...