Aktiengesetz - AktG | § 207 Voraussetzungen

Aktiengesetz - AktG | § 207 Voraussetzungen
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Aktiengesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals durch Umwandlung der Kapitalrücklage und von Gewinnrücklagen in Grundkapital beschließen.

(2) Für den Beschluß und für die Anmeldung des Beschlusses gelten § 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1 sinngemäß. Gesellschaften mit Stückaktien können ihr Grundkapital auch ohne Ausgabe neuer Aktien erhöhen; der Beschluß über die Kapitalerhöhung muß die Art der Erhöhung angeben.

(3) Dem Beschluß ist eine Bilanz zugrunde zu legen.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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04/07/2007 11:43

Rechtsberatung zum Gesellschaftsrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte - RA Dirk Streifler
30/05/2006 13:04

im deutschem Steuerrecht (RA Dirk Streifler)
Subjectsandere
15/08/2005 10:39

im deutschem Steuerrecht (RA Dirk Streifler)
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(1) § 1 ist auf den Wert neuer Anteilsrechte an ausländischen Gesellschaften anzuwenden, wenn1.die ausländische Gesellschaft einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vergleichba
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(1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur erwerben,1.wenn der Erwerb notwendig ist, um einen schweren, unmittelbar bevorstehenden Schaden von der Gesellschaft abzuwenden,2.wenn die Aktien Personen, die im Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder

(1) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. (2) In diese ist der zwanzigste Teil des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresübersc
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(1) Eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für die Ausgabe

(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. In der Anmeldung ist anzugeben, welche Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch nicht
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published on 27/06/2018 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. April 2017 - 14 Sa 303/16 - wird zurückgewiesen.
published on 26/03/2008 00:00

Tatbestand   1  Streitig ist, ob die Einbringung von Aktien in eine GmbH als Veräußerung im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der gemäß § 52 Abs. 34 a EStG f
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(1) Eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für die Ausgabe von...
(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. In der Anmeldung ist anzugeben, welche Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch nicht geleistet...