Aktiengesetz - AktG | § 105 Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat

(1) Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht zugleich Vorstandsmitglied, dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern, Prokurist oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter der Gesellschaft sein.

(2) Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum, höchstens für ein Jahr, kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von fehlenden oder verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist zulässig, wenn dadurch die Amtszeit insgesamt ein Jahr nicht übersteigt. Während ihrer Amtszeit als Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern können die Aufsichtsratsmitglieder keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben. Das Wettbewerbsverbot des § 88 gilt für sie nicht.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 52 Aufsichtsrat


(1) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, § 95 Satz 1, § 100 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 101 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 105, 107 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absat

Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz - WODrittelbG | § 5 Wahlausschreiben, Einleitung der Wahl, Bekanntmachung


(1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der Betriebswahlvorstand ein Wahlausschreiben. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet. (2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten: 1. das Datu
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Aktiengesetz - AktG | § 88 Wettbewerbsverbot


(1) Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen ohne Einwilligung auch nicht Mitglied des V

Referenzen - Urteile |

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Dez. 2005 - II ZR 291/03

bei uns veröffentlicht am 05.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 291/03 Verkündet am: 5. Dezember 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Landgericht München I Zwischen- und Schlussurteil, 14. Dez. 2017 - 5 HK O 17464/16

bei uns veröffentlicht am 14.12.2017

Tenor I. Die Nebenintervention wird für zulässig erklärt. II. Der in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 16.9.2016 gefasste Beschluss zu TOP 1 (Beschlussfassung über die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern u

Landgericht München I Endurteil, 15. Sept. 2017 - 5 HK O 21026/16

bei uns veröffentlicht am 15.09.2017

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 24. Feb. 2017 - 20 W 8/16

bei uns veröffentlicht am 24.02.2017

Tenor 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 25.08.2016 - HRB 19360 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert für

Landgericht Duisburg Urteil, 09. Nov. 2016 - 25 O 54/12

bei uns veröffentlicht am 09.11.2016

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.032.618,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2012 zu zahlen. Der Beklagten wird verurteilt, an die Klägerin weitere 4.71

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(1) Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen ohne Einwilligung auch nicht Mitglied des Vorstands oder...