Aktiengesetz - AktG | § 114 Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern

(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab.

(2) Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne daß der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, daß der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2019 - II ZR 394/17

bei uns veröffentlicht am 15.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 394/17 Verkündet am: 15. Januar 2019 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:150119UIIZR394.17.0 Der II

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2019 - II ZR 393/17

bei uns veröffentlicht am 15.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 393/17 Verkündet am: 15. Januar 2019 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:150119UIIZR393.17.0 Der II

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2019 - II ZR 392/17

bei uns veröffentlicht am 15.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 392/17 Verkündet am: 15. Januar 2019 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Apr. 2007 - II ZR 325/05

bei uns veröffentlicht am 02.04.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 325/05 Verkündet am: 2. April 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2009 - II ZR 160/08

bei uns veröffentlicht am 27.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 160/08 vom 27. April 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG § 113; BGB § 812 Im Fall der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Aufsichtsratsmitglied ode

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2006 - II ZR 151/04

bei uns veröffentlicht am 03.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 151/04 Verkündet am: 3. Juli 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (ohne I der E

Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 08. März 2017 - 12 U 927/15

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.04.2015 (Az.: 2 HK O 2119/14) aufgehoben. II. Die Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Klä

Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Sept. 2016 - 3 AZR 77/15

bei uns veröffentlicht am 20.09.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung der Revision des Klägers das Vorbehaltsurteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 9. Januar 20

Oberlandesgericht Köln Urteil, 24. März 2015 - 9 U 42/14

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.02.2014 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 259/13 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird ver

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Dez. 2014 - VIII R 45/12

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 25. September 2012  3 K 77/11 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 9. März 2011 auf

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 25. Sept. 2012 - 3 K 77/11

bei uns veröffentlicht am 25.09.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine Rückstellung wegen einer g