(1) Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Hat eine Gesellschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 gegenüber einem Aufsichtsratsmitglied. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen gegenüber der Gesellschaft abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 39 Abs. 1 Satz 2 erfolgen.

(3) Die Satzung kann auch bestimmen, daß einzelne Vorstandsmitglieder allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Dasselbe kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn die Satzung ihn hierzu ermächtigt hat. Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen sinngemäß.

(4) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Dies gilt sinngemäß, wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.

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Zur deliktischen Außenhaftung von leitenden Organmitgliedern in GmbH und AG

15.01.2015

Die Leitung eines Unternehmens erfordert eine vielseitige Interessenberücksichtigung, dies birgt Haftungsgefahren – auch ggü. Personen, die nicht in einer organschaftlichen Beziehung zur Gesellschaft stehen.

Gewerberaummietrecht: Kündigung eines Mietvertrags gegenüber einer GbR

19.04.2012

es reicht aus, wenn die Kündigung dem vertretungsberechtigten Gesellschafter zugeht-BGH vom 23.11.11-Az:XII ZR 210/09

Referenzen - Gesetze | § 78 AktG

§ 78 AktG zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 78 AktG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

SE-Ausführungsgesetz - SEAG | § 41 Vertretung


(1) Die geschäftsführenden Direktoren vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Hat eine Gesellschaft keine geschäftsführenden Direktoren (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärunge
§ 78 AktG wird zitiert von 2 anderen §§ im Aktiengesetz.

Aktiengesetz - AktG | § 112 Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern


Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Aktiengesetz - AktG | § 147 Geltendmachung von Ersatzansprüchen


(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden,
§ 78 AktG zitiert 1 andere §§ aus dem Aktiengesetz.

Aktiengesetz - AktG | § 39 Inhalt der Eintragung


(1) Bei der Eintragung der Gesellschaft sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Grundkapitals, der Tag der Feststellung der Satzung und die Vorstandsmitglieder a

Referenzen - Urteile | § 78 AktG

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42 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 78 AktG.

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2019 - II ZR 394/17

bei uns veröffentlicht am 15.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 394/17 Verkündet am: 15. Januar 2019 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:150119UIIZR394.17.0 Der II

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2019 - II ZR 393/17

bei uns veröffentlicht am 15.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 393/17 Verkündet am: 15. Januar 2019 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:150119UIIZR393.17.0 Der II

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2019 - II ZR 392/17

bei uns veröffentlicht am 15.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 392/17 Verkündet am: 15. Januar 2019 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Sept. 2009 - 5 StR 521/08

bei uns veröffentlicht am 17.09.2009

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 266 Abs. 1 BetrVG § 119 Abs. 2 1. Zur Untreuestrafbarkeit von Zuwendungen an Betriebsräte. 2. Ist eine Aktiengesellschaft strafantragsberechtigter Unternehmer im Sinne des § 119 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2009 - XII ZR 86/07

bei uns veröffentlicht am 04.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 86/07 Verkündet am: 4. November 2009 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2005 - II ZR 66/03

bei uns veröffentlicht am 09.05.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL II ZR 66/03 Verkündet am: 9. Mai 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2007 - II ZB 19/06

bei uns veröffentlicht am 19.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 19/06 vom 19. März 2007 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 35 Abs. 2 Satz 2 Sind bei einer GmbH kraft Satzungsregelung einzelne von mehreren Geschäftsführern allei

Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2011 - II ZR 229/09

bei uns veröffentlicht am 22.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 229/09 Verkündet am: 22. März 2011 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG § 245 Nr. 1, § 32

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2005 - 1 StR 571/04

bei uns veröffentlicht am 22.11.2005

BGHSt: nein Veröffentlichung: ja _______________________ StGB § 266 Zur Untreue durch Geldtransferleistungen innerhalb einer Unternehmensgruppe. BGH, Urteil vom 22. November 2005 - 1 StR 571/04 - Landgericht München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN D

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2002 - II ZR 353/00

bei uns veröffentlicht am 28.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 353/00 Verkündet am: 28. Oktober 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2002 - II ZR 49/01

bei uns veröffentlicht am 25.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 49/01 Verkündet am: 25. November 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17

bei uns veröffentlicht am 15.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 159/17 vom 15. Mai 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen zu 1., 3., 4. und 5.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu 2.: Steuerhinterziehung ECLI:DE:BGH:2018:150518U1STR159.17.0 De

Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2013 - II ZR 179/12

bei uns veröffentlicht am 12.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 179/12 Verkündet am: 12. März 2013 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG §§ 57, 62; BG

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2001 - 1 StR 215/01

bei uns veröffentlicht am 06.12.2001

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ____________________ StGB § 266 Vergibt der Vorstand einer Aktiengesellschaft aus deren Vermögen Zuwendungen zur Förderung von Kunst, Wissenschaft, Sozialwesen oder Sport, genügt für die Anna

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2011 - XII ZR 210/09

bei uns veröffentlicht am 23.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 210/09 Verkündet am: 23. November 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Sept. 2001 - II ZR 378/99

bei uns veröffentlicht am 17.09.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 378/99 Verkündet am: 17. September 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (zu

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2018 - 1 StR 234/17

bei uns veröffentlicht am 23.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 234/17 vom 23. Oktober 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zur Untreue u.a. ECLI:DE:BGH:2018:231018U1STR234.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Haup

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Jan. 2008 - II ZR 283/06

bei uns veröffentlicht am 07.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 283/06 Verkündet am: 7. Januar 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Mai 2019 - 23 U 2693/18

bei uns veröffentlicht am 09.05.2019

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Landgerichts München I vom 29.06.2018, Az. 5 HK O 4981/16, wird verworfen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil ist ohne

Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Jan. 2017 - 23 U 3582/16

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 18.08.2016, Az. 1 HK O 1441/16, insoweit abgeändert, als der Tenor Ziff. 1 aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen wird. 2. Im Übrigen w

Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Juli 2017 - 31 Wx 194/17

bei uns veröffentlicht am 25.07.2017

Tenor Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München (Registergericht) vom 6.3.2017, Punkt 2, wird zurückgewiesen. Gründe I. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu

Oberlandesgericht München Endurteil, 08. Feb. 2018 - 23 U 2913/17

bei uns veröffentlicht am 08.02.2018

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 30.06.2017, Az. 13 O 2376/16, in Ziff. 1 Satz 1 wie folgt geändert: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle Schäden

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. März 2018 - M 9 M 17.3417

bei uns veröffentlicht am 06.03.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller wenden sich gegen den Kostenfes

Landgericht Bamberg Endurteil, 22. Juli 2016 - 11 O 62/16

bei uns veröffentlicht am 22.07.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Oberlandesgericht München Beschluss, 26. März 2015 - 23 AktG 1/15

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 23 AktG 1/15 In Sachen ... - Antragstellerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... gegen 1) ... - Antragsgegner - 2) ... - Antragsgegner - 3) .

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Apr. 2015 - M 8 S 15.710

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Herr ... hat als nicht zur Vertretung der ... AG Berechtigter die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.250,- € festgesetzt.

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 20. Dez. 2018 - 6 U 215/16

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

Tenor I. Die Berufung der Nebenintervenienten zu 1) und 2) gegen das Anerkenntnisurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 23.09.2016 (33 O 63/16) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Nebeni

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 12. Juli 2018 - 3 U 23/18

bei uns veröffentlicht am 12.07.2018

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 15.03.2018 - Az.: 3 O 269/17 – wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieser Beschluss sowie das in Ziffer 1. genan

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2018 - II ZR 24/17

bei uns veröffentlicht am 10.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 24/17 Verkündet am: 10. Juli 2018 Stoll Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG § 111 Abs. 4 Sa

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2018 - II ZR 359/16

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 14. März 2018 - 11 U 35/17

bei uns veröffentlicht am 14.03.2018

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21.03.2017, Az. 11 O 11/16 KfH, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig

Landgericht Heidelberg Urteil, 21. März 2017 - 11 O 11/16 KfH

bei uns veröffentlicht am 21.03.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwe

Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Sept. 2016 - 3 AZR 77/15

bei uns veröffentlicht am 20.09.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung der Revision des Klägers das Vorbehaltsurteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 9. Januar 20

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Feb. 2016 - 3 B 68/14

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Gründe I 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Zahnarzt.

Landgericht Duisburg Urteil, 13. Jan. 2016 - 25 O 41/12

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.380.000,00 € zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 890.100,00 € seit dem 17.12.2002 und aus weiteren 489.900,00 € seit dem 02.01.2003. Es wird festgestellt, da

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2015 - II ZR 63/14

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 63/14 Verkündet am: 28. April 2015 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2015 - XII ZR 55/14

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR55/14 Verkündet am: 22. April 2015 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 11. Nov. 2014 - 14 A 313/13

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreck

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 28. Apr. 2014 - 12 U 1419/12

bei uns veröffentlicht am 28.04.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 2.11.2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstr

Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Feb. 2010 - 9 AZR 71/09

bei uns veröffentlicht am 23.02.2010

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. September 2008 - 10 Sa 295/08 - wird zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 31. Okt. 2008 - 9 Sa 296/07

bei uns veröffentlicht am 31.10.2008

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.04.2007, Az: 10 Ca 14/06, wird teilweise abgeändert: Die Klage wird hinsichtlich der Ansprüche des Klägers, die Gegenstand des Tenors zu 1. und 2

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 30. Mai 2008 - 1 U 36/08

bei uns veröffentlicht am 30.05.2008

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.08.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Stralsund - Az.: 7 O 115/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Streitwert der Berufung: 6.124.848,07 €. Gründe A. I. 1 Gegenstand des Rech

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(1) Bei der Eintragung der Gesellschaft sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Grundkapitals, der Tag der Feststellung der Satzung und die Vorstandsmitglieder anzugeben. Wenn...