Aktiengesetz - AktG | § 249 Nichtigkeitsklage
(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5, Abs. 4, §§ 246a, 247, 248 und 248a entsprechende Anwendung. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen. Schafft der Hauptversammlungsbeschluss Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 1 des Umwandlungsgesetzes und ist der Umwandlungsbeschluss eingetragen, so gilt § 20 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes für den Hauptversammlungsbeschluss entsprechend.
(2) Mehrere Nichtigkeitsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse können verbunden werden.
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Gesellschaftsrecht: Zur Schiedsvereinbarung für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten
Gesellschaftsrecht: Zur Löschung eines im Handelsregister eingetragenen nichtigen Gesellschafterbeschlusses
Gesellschaftsrecht: Zur Sittenwidrigkeit eines Abfindungsausschlusses
Insolvenzrecht: Unterbrechung einer aktienrechtlichen Beschlussmängelklage
Gesellschaftsrecht: Unterbrechung einer aktienrechtlichen Beschlussmängelklage durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Vermögen der Aktiengesellschaft
Kapitalerhöhung: Verhinderung eines Gesellschafters bei Beschlussfassung
Recht der AG: Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses
ZPO: BGH: Zur Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten
ZPO: Zur Nichtigkeit von HV-Beschlüssen und Abberufung des besonderen Vertreters
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