(1) Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts ist dem Abgebenden der Zugang der elektronisch abgegebenen Stimme nach den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 von der Gesellschaft elektronisch zu bestätigen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. § 67a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Satzung kann jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf.

(4) Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 Abs. 1 kann vorsehen oder den Vorstand oder den Versammlungsleiter dazu ermächtigen vorzusehen, die Bild- und Tonübertragung der Versammlung zuzulassen.

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Recht der AG

03.02.2022

Die Aktiengesellschaft (AG) Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital (vgl. § 1 Abs. 1 AktG). Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haften den Gläubigern nu
Recht der AG

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Aktiengesetz - AktG | § 243 Anfechtungsgründe


(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. (2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen D

Aktiengesetz - AktG | § 121 Allgemeines


(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. (2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit be

Aktiengesetz - AktG | § 405 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler 1. Namensaktien ausgibt, in denen der Betrag der Teilleistung nicht angegeben ist, oder Inhaberaktien ausgibt, bevor auf sie der Ausgabebetrag voll g
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Aktiengesetz - AktG | § 129 Geschäftsordnung; Verzeichnis der Teilnehmer; Nachweis der Stimmzählung


(1) Die Hauptversammlung kann sich mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, eine Geschäftsordnung mit Regeln für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung geben. In der

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14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2013 - II ZR 161/11

bei uns veröffentlicht am 23.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 161/11 Verkündet am: 23. April 2013 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2004 - II ZR 154/02

bei uns veröffentlicht am 26.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 154/02 Verkündet am: 26. April 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein AktG §§ 76,

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2004 - II ZR 155/02

bei uns veröffentlicht am 26.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 155/02 Verkündet am: 26. April 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2004 - II ZR 250/02

bei uns veröffentlicht am 18.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 250/02 Verkündet am: 18. Oktober 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 20. Dez. 2018 - 6 U 215/16

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

Tenor I. Die Berufung der Nebenintervenienten zu 1) und 2) gegen das Anerkenntnisurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 23.09.2016 (33 O 63/16) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Nebeni

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2018 - II ZR 190/17

bei uns veröffentlicht am 25.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 190/17 Verkündet am: 25. September 2018 Ginter Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 25. Jan. 2018 - 6 U 134/17

bei uns veröffentlicht am 25.01.2018

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30.12.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Sept. 2015 - 5 C 13/14

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (DDR-EErfG) für eine Beteiligung, die die Klägerin, ein in den Ve

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Juni 2015 - II ZR 142/14

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I ZR 1 4 2 / 1 4 Verkündet am: 30. Juni 2015 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewe

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Apr. 2015 - 6 K 2894/13

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Berufung wird zugelassen. 1Tatbestand:

Oberlandesgericht Düsseldorf Anerkenntnisurteil, 29. Apr. 2015 - III-1 Ws 429/14

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die im Beschluss der 20. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. September 2014 getroffene Entscheidung, die Anklageschrift vom 15. April 2014 hinsichtlich der Fälle 1 bis 95 nicht z

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 22. Apr. 2015 - 3 K 1478/14.MZ

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtliche

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 22. Juli 2006 - 8 W 271/06; 8 W 272/06

bei uns veröffentlicht am 22.07.2006

Tenor 1. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen Abschnitt II des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 31.5.06 wird zurückgewiesen . 2. Der Beschluss des Landgerichts vom 31.5.2006 wird hinsichtlich

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 11. Aug. 2004 - 20 U 3/04

bei uns veröffentlicht am 11.08.2004

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 29.01.2004 – 21 O 115/03 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil ist vo

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(1) Die Hauptversammlung kann sich mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, eine Geschäftsordnung mit Regeln für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung geben. In der...