Aktiengesetz - AktG | § 71b Rechte aus eigenen Aktien

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Aktiengesetz Inhaltsverzeichnis

Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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09.11.2025 15:21

Warum das Thema jetzt zählt – und für wen dieser Beitrag gedacht ist Abspaltungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) gehören zum Standard­instrumentarium der Konzern‑ und Mittelstands­praxis: Risiken werden ausgelagert, nicht mehr strategische Vermögensgegenstände verselbständigt oder Portfoliounternehmen für einen Verkauf vorbereitet. Brisant wird es, wenn die übertragende Kapitalgesellschaft eigene Anteile hält. Dann stellt sich bei einer wertverschiebenden Zuteilung der Anteile am übernehmenden Rechtsträger schnell die Frage nach einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) mit gravierenden steuerlichen Folgen (§ 8 Abs. 3 KStG). Der Beitrag richtet sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Inhouse‑Juristen, Notariate, Steuerabteilungenund CFOs. Er arbeitet die dogmatischen Leitplanken im Gesellschafts‑ und Steuerrecht heraus, zeigt die Fehlerquellen, und schließt mit konkreten Strukturierungsempfehlungen (inkl. Checkliste).
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler 1. Namensaktien ausgibt, in denen der Betrag der Teilleistung nicht angegeben ist, oder Inhaberaktien ausgibt, bevor auf sie der Ausgabebetrag voll g
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