Aktiengesetz - AktG | § 271 Verteilung des Vermögens
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Aktiengesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gesellschaft wird unter die Aktionäre verteilt.
(2) Das Vermögen ist nach den Anteilen am Grundkapital zu verteilen, wenn nicht Aktien mit verschiedenen Rechten bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens vorhanden sind.
(3) Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet, so werden die geleisteten Einlagen erstattet und ein Überschuß nach den Anteilen am Grundkapital verteilt. Reicht das Vermögen zur Erstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Aktionäre den Verlust nach ihren Anteilen am Grundkapital zu tragen; die noch ausstehenden Einlagen sind, soweit nötig, einzuziehen.
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4 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Rechte aus Aktien, die dem Bieter, mit ihm gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen gehören oder aus denen ihm, mit ihm gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen Stimmrechte gemäß § 30 Absatz 1 und 2 zugerechnet w
(1) Rechte aus Aktien, die einem Meldepflichtigen gehören oder aus denen ihm Stimmrechte gemäß § 34 zugerechnet werden, bestehen nicht für die Zeit, für welche die Mitteilungspflichten nach § 33 Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt werden. Dies gilt nicht f
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(1) Sobald einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat es dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für die Feststellung, ob dem Unternehmen mehr als der vierte Teil
(1) Das Verhältnis der mit den Aktien verbundenen Rechte zueinander wird durch die Kapitalerhöhung nicht berührt.
(2) Soweit sich einzelne Rechte teileingezahlter Aktien, insbesondere die Beteiligung am Gewinn oder das Stimmrecht, nach der auf di
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7 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 23/11/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 4/07 vom 23. November 2007 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LwAnpG § 42 Abs. 1 Satz 1; § 44; GenG §§ 90, 91; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Eine LPG i.L. kann von dem
published on 20/09/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 334/02 Verkündet am: 20. September 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 30/09/2015 00:00
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht H. unter den Aktenzeichen 3 O 164/15, 12 O 27/15 und 12 O 28/15 rechtshängigen Anfechtungsklagen des Antragsgegners zu 3 gegen die Beschlüsse insgesamt und der Antragsgegner 1 und
published on 24/09/2015 00:00
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (DDR-EErfG) für eine Beteiligung, die die Klägerin, ein in den Ve
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