(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.

(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.

(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:

1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung;
2.
das Verfahren für die Stimmabgabe
a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie
b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird;
4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.

(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.

(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.

(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.

(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.

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AG - Hauptversammlung - Stellung, Rechte & Pflichten der Aktionäre

14.01.2022

Die Einberufung der Hauptversammlung Die Hauptversammlung wird nach § 121 AktG durch den Vorstand einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dafür ein Grund vorliegt. Dieser kann sich aus dem Gesetz oder der Satzung ergeben, liegt aber auch vor
AG-Hauptversammlung

Gesellschaftsrecht: Einberufungsbefugnis eines Gesellschaftsführers einer GmbH

24.01.2017

Ein abberufener Gesellschaftsführer ist auch dann nicht befugt wirksam eine Gesellschaftsversammlung einzuberufen, wenn er noch im Handelsregister eingetragen ist.

Gesellschaftsrecht: Zur Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses

02.06.2016

Gesellschafterbeschlüsse, die in Räumen eines verfeindeten Gesellschafters gefasst werden, sind in der Regel wirksam, aber anfechtbar, sofern ein bestimmtes Beschlussergebnis festgestellt ist.

Aktiengesellschaft: Wer die Hauptversammlung einberuft, kann sie auch wieder absagen

04.02.2016

Das Organ einer Aktiengesellschaft, das eine Hauptversammlung einberufen hat, kann diese auch wieder absagen.

Gesellschaftsrecht: Zur Bestimmung eines vom Satzungssitz abweichenden Hauptversammlungsortes

12.02.2015

Die Bestimmung des Versammlungsorts in der Satzung muss eine am Teilnahmeinteresse der Aktionäre ausgerichtete Vorgabe enthalten, die das Ermessen des Einberufungsberechtigten bindet.
Allgemeines

Gesellschaftsrecht: Zum Zustimmungserfordernis einer Satzung beim Gewinnverwendungsbeschluss

09.10.2014

In einer personalistischen KGaA kann die Satzung den Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns an das Erfordernis der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter knüpfen.

Gesellschaftsrecht: Zur Barabfindung beim Delisting

26.12.2013

Bei einem Widerruf der Zulassung der Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft haben die Aktionäre keinen Anspruch auf eine Barabfindung.

Recht der AG: Squeeze out von HRE-Aktionären statthaft

16.11.2011

§ 12 IV FMStBG ist kein verbotenes Einzelfallgesetz, auch wenn die Vorschrift bislang nur einen einzigen Anwendungsfall hat-OLG München, 7 U 711/11

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 18 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz - WpÜG | § 16 Annahmefristen; Einberufung der Hauptversammlung


(1) Die Frist für die Annahme des Angebots (Annahmefrist) darf nicht weniger als vier Wochen und unbeschadet der Vorschriften des § 21 Abs. 5 und § 22 Abs. 2 nicht mehr als zehn Wochen betragen. Die Annahmefrist beginnt mit der Veröffentlichung der A

Insolvenzordnung - InsO | § 235 Erörterungs- und Abstimmungstermin


(1) Das Insolvenzgericht bestimmt einen Termin, in dem der Insolvenzplan und das Stimmrecht der Beteiligten erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt wird (Erörterungs- und Abstimmungstermin). Der Termin soll nicht über einen Monat hi
wird zitiert von 8 anderen §§ im .

Aktiengesetz - AktG | § 243 Anfechtungsgründe


(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. (2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen D

Aktiengesetz - AktG | § 131 Auskunftsrecht des Aktionärs


(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreck

Aktiengesetz - AktG | § 241 Nichtigkeitsgründe


Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er 1. in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2

Aktiengesetz - AktG | § 256 Nichtigkeit


(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn 1. er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn
zitiert 7 andere §§ aus dem .

Aktiengesetz - AktG | § 131 Auskunftsrecht des Aktionärs


(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreck

Aktiengesetz - AktG | § 122 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit


(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu ric

Aktiengesetz - AktG | § 123 Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis


(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. (2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abh

Aktiengesetz - AktG | § 118 Allgemeines


(1) Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Aktionäre an der Haup

Aktiengesetz - AktG | § 126 Anträge von Aktionären


(1) Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der

Aktiengesetz - AktG | § 124a Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft


Bei börsennotierten Gesellschaften müssen alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein: 1. der Inhalt der Einberufung;2. eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Bes

Aktiengesetz - AktG | § 127 Wahlvorschläge von Aktionären


Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlußprüfern gilt § 126 sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, w

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2016 - II ZR 231/15

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Berichtigt durch Beschluss vom 7. Februar 2017 Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND TEILENDURTEIL II ZR 231/15 Verkündet am: 2

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2016 - II ZR 232/15

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Berichtigt durch Beschluss vom 7. Februar 2017 Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND TEILENDURTEIL II ZR 232/15 Verkündet am: 2

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2011 - II ZR 246/09

bei uns veröffentlicht am 19.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil II ZR 246/09 Verkündet am: 19. Juli 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 240

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2009 - II ZR 174/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 174/08 Verkündet am: 21. September 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2004 - II ZR 334/02

bei uns veröffentlicht am 20.09.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 334/02 Verkündet am: 20. September 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2013 - II ZB 26/12

bei uns veröffentlicht am 08.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 26/12 vom 8. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 14 Abs. 1; SpruchG § 1; BörsenG § 39 Abs. 2; AktG § 119 Bei einem Widerruf der Zulassung der Aktie zu

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2018 - II ZR 78/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 78/17 Verkündet am: 9. Oktober 2018 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2001 - II ZR 225/99

bei uns veröffentlicht am 12.11.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 225/99 Verkündet am: 12. November 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2012 - II ZR 122/10

bei uns veröffentlicht am 10.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 122/10 vom 10. Juli 2012 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr.

Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Aug. 2018 - 31 Wx 61/17

bei uns veröffentlicht am 28.08.2018

Tenor 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München, Registergericht vom 21.10.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat dem Beteiligten zu 2) - Gerhard Schöner - dessen notwe

Landgericht München I Beschluss, 30. Mai 2018 - 5 HK 10044/16

bei uns veröffentlicht am 30.05.2018

Tenor I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der N. AG zu leistende Barabfindung wird auf € 7,78 je Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 4.6.2016 mit einem Zinss

Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Mai 2016 - 23 U 3572/15

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27.08.2015, Az. 5 HK O 223/15 in Ziffer I. und II. aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 20. Dez. 2018 - 6 U 215/16

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Tenor I. Die Berufung der Nebenintervenienten zu 1) und 2) gegen das Anerkenntnisurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 23.09.2016 (33 O 63/16) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Nebeni

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2017 - II ZR 375/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 375/15 Verkündet am: 10. Oktober 2017 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2016 - II ZR 304/15

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 304/15 Verkündet am: 8. November 2016 Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2016 - II ZR 230/15

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Berichtigt durch Beschluss vom 7. Februar 2017 Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- und TEILENDURTEIL II ZR 230/15 Verkündet am: 2

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 24. Juni 2016 - I-16 U 74/15

bei uns veröffentlicht am 24.06.2016

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25.03.2015 abgeändert und der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22.4.2014 betreffend die Feststellung des Jahresabschlusses der Beklagten zu

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2016 - IX ZB 32/15

bei uns veröffentlicht am 24.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 32/15 vom 24. März 2016 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 35 Abs. 2 Satz 1, §§ 38, 49, 51; AktG §§ 241 ff Gesellschafterbeschlüsse, d

Oberlandesgericht Köln Urteil, 15. Okt. 2015 - 18 U 4/15

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

Tenor Das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Dezember 2014 – 90 O 97/14 – wird teilweise abgeändert und insgesamt – wie folgt – neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die am 20. Juni 2014 gefassten Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten mit den fo

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 10. Juli 2015 - I-16 U 209/13

bei uns veröffentlicht am 10.07.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten zu 1 - 7, 9 - 23, 26, 28 – 33, 35 – 47, 49 – 51, 53 – 55, 57 – 95, 97 – 112, 114 – 132, 134 – 141, 143 - 155, 157, 158, 160 - 179, 181 - 193, 195, 198, 200 – 204, 206, 208 – 219, 221 - 229, 233 – 239, 241 – 249,

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 10. Juli 2015 - I-16 U 169/13

bei uns veröffentlicht am 10.07.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten zu 1 -7, 9 -12, 15 – 37, 40 – 47, 49, 51 – 78, 80 – 84, 86 – 99, 101 – 105, 107 – 119, 121 – 128, 130 – 138, 140, 141, 143, 145 – 154, 156 – 157, 159 – 160, 162 – 169, 171, 173 - 186, 188 – 216, 218 – 225, 227, 2

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 10. Juli 2015 - I-16 U 168/13

bei uns veröffentlicht am 10.07.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten zu 1 -7, 9 -12, 15 – 19, 21 - 37, 40 – 47, 49, 51 - 54, 56 – 60, 62 – 69, 71 – 78, 80, 82 - 119, 121, 122, 124 – 132, 134 – 138, 140 - 155, 157, 158, 160, 161, 163 –  170, 172, 174 - 187, 189, 190, 192 – 217, 219

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Juni 2015 - II ZR 142/14

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2014 - II ZR 330/13

bei uns veröffentlicht am 21.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I ZR 3 3 0 / 1 3 Verkündet am: 21. Oktober 2014 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlag

Landgericht Dortmund Urteil, 13. März 2014 - 18 O 65/13

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Streithelfers der Beklagten – werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 15. Mai 2013 - 1 AktG 1/13

bei uns veröffentlicht am 15.05.2013

Tenor Die Freigabeanträge der Antragstellerin vom 14.02.2013 werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt mit dem vorliegenden Antrag auf Feststellung

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 19. Apr. 2013 - 6 U 733/12 AktG

bei uns veröffentlicht am 19.04.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Beklagte zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Kläger haben sich gege

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 03. Juli 2009 - 4 U 203/08

bei uns veröffentlicht am 03.07.2009

Tenor In der Rechtssache .... wegen Gültigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen werden die Prozessbeteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufungen im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Apr. 2008 - 14 Wx 26/06

bei uns veröffentlicht am 10.04.2008

Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 28.03.2006 - 4 T 151/05 - wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten we

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Apr. 2008 - 14 Wx 58/07

bei uns veröffentlicht am 10.04.2008

Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten Nr. 1 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 01.10.2007 - 4 T 33/07 - wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Beteiligte Nr. 1 trägt die Kosten der weite

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 16. Feb. 2007 - 20 W 25/05

bei uns veröffentlicht am 16.02.2007

Tenor 1. Die Beschwerden der Antragsteller zu 3, 4, 5, 7, 10, 11 und 12 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 08.11.2005 - 32 AktE 4/02 KfH - werden in der Hauptsache zurückgewiesen. 2. Die Kostenent

Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Sept. 2004 - 39 O 49/03 KfH

bei uns veröffentlicht am 29.09.2004

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreit tragen die Kläger nach Kopfteilen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

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Bei börsennotierten Gesellschaften müssen alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein: 1. der Inhalt der Einberufung;2. eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst...
(1) Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär...
(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch...
(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch...
(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch...
(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch...