(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Landgericht hat den Antrag in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Der Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die nach § 98 Abs. 2 antragsberechtigten Betriebsräte, Sprecherausschüsse, Spitzenorganisationen und Gewerkschaften sind zu hören.

(3) Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(4) Das Gericht hat seine Entscheidung dem Antragsteller und der Gesellschaft zuzustellen. Es hat sie ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die Beschwerde steht jedem nach § 98 Abs. 2 Antragsberechtigten zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, für den Antragsteller und die Gesellschaft jedoch nicht vor der Zustellung der Entscheidung.

(5) Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle. Der Vorstand hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.

(6) Die Kosten können ganz oder zum Teil dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

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Konzernrecht: Zur Besetzung von Führungspositionen in abhängigen Gesellschaften

05.11.2015

Die Besetzung von Führungspositionen kann die Entscheidung des Aktionärs berühren, ob dem Aufsichtsrat der Muttergesellschaft Entlastung erteilt und Vertrauen für die Zukunft ausgesprochen werden kann.

Gesellschaftsrecht: Zur Zurechnung der Arbeitnehmer einer GmbH & Co. KGaA auf die GmbH

02.04.2015

Eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 MitbestG auf die KGaA scheide bereits aufgrund seines Charakters als Ausnahmeregelung für die grundsätzlich nicht dem Mitbestimmungsgesetz unterworfene KG aus.

Arbeitsrecht: Zur Ermittlung von mitbestimmungsrechtlich relevanten Schwellenwerten

05.08.2014

Leiharbeitnehmer zählen bei der Ermittlung der mitbestimmungsrechtlich relevanten Schwellenwerten nach dem MitBestG nicht mit.

Gesellschaftsrecht: Zu den Anforderungen des Auskunftsverweigerungsrechts des Vorstands

12.06.2014

Die Gesellschaft muss die ein Auskunftsverweigerungsrecht begründenden Umstände nicht darlegen und beweisen, sondern es genügt, diese Umstände plausibel zu machen.

Gesellschaftsrecht: Zur Verfassungsmäßigkeit des § 1 I Nr. 1 S. 2 DrittelbG

24.04.2014

Sogenannte Alt-Aktiengesellschaften unterliegen damit auch dann der drittelparitätischen Mitbestimmung, wenn sie weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigen.

Gesellschaftsrecht: Zum Auskunftsverlangens eines Aktionärs

26.12.2013

Der Vorstand darf eine Auskunft verweigern, wenn es sich auf vertrauliche Vorgänge in den Sitzungen des Aufsichtsrats oder der von ihm bestellten Ausschüsse richtet.

Recht der SE: Mitgliederzahl im SE-Aufsichtsrat muss nicht durch drei teilbar sein

12.05.2010

daher können In einem zehnköpfigen Aufsichtsrat einer SE vier Mitglieder von der Arbeitnehmerseite bestimmt werden-LG Nürnberg-Fürth vom 08.02.10-Az:1 HKO 8471/09

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 14 §§.

wird zitiert von 7 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 71


(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. (2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes auss

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 136 Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz


(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 1 Geltungsbereich


(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben. (

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 23 Kostenschuldner in bestimmten gerichtlichen Verfahren


Kostenschuldner 1. in Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen ist der Betroffene, wenn ein Betreuer oder vorläufiger Betreuer bestellt oder eine Pflegschaft angeordnet worden ist;2. bei einer Pflegschaft für gesammeltes Vermögen
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Aktiengesetz - AktG | § 132 Gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht


(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. (2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist,

Aktiengesetz - AktG | § 97 Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats


(1) Ist der Vorstand der Ansicht, daß der Aufsichtsrat nicht nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist, so hat er dies unverzüglich in den Gesellschaftsblättern und gleichzeitig durch Aushang in sämtlichen Betrieben d

Aktiengesetz - AktG | § 260 Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer


(1) Gegen abschließende Feststellungen der Sonderprüfer nach § 259 Abs. 2 und 3 können die Gesellschaft oder Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, innerhalb ein
zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Zivilprozessordnung - ZPO | § 547 Absolute Revisionsgründe


Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 72 Gründe der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. (2) Die Rechtsbeschw
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Aktiengesetz - AktG | § 98 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats


(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. (2) Antragsberechtig

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35 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2019 - II ZB 21/18

bei uns veröffentlicht am 25.06.2019

Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AÜG § 14 Abs. 2 Satz 6; MitbestG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Die Mindesteinsatzdauer in § 14 Abs. 2 Satz 6 AÜG ist arbeitsplatzbezogen zu verstehen. Maßgeblich ist danach, ob das Unternehmen während e

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2002 - II ZB 5/01

bei uns veröffentlicht am 21.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 5/01 vom 21. Januar 2002 in dem Spruchstellenverfahren Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goett

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juli 2019 - II ZB 20/18

bei uns veröffentlicht am 23.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 20/18 vom 23. Juli 2019 in dem Statusverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG § 98 Abs. 1; SEBG § 34 Abs. 1 Nr. 1, § 35 Abs. 1 Wenn vor der Eintragung einer durch formwechselnde Umw

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2012 - II ZB 14/11

bei uns veröffentlicht am 07.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 14/11 vom 7. Februar 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DrittelbG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Für eine vor dem 10. August 1994 eingetragene Aktiengesellschaft, die keine Famili

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2007 - II ZB 3/07

bei uns veröffentlicht am 21.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 3/07 vom 21. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn und Dr. Re

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2014 - II ZB 5/12

bei uns veröffentlicht am 14.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 5/12 vom 14. Januar 2014 in dem Verfahren auf Auskunftserteilung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG §§ 131, 132 a) Das Rechtsbeschwerdegericht hat gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 A

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2001 - II ZB 15/00

bei uns veröffentlicht am 12.03.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 15/00 vom 12. März 2001 in dem Verfahren, an dem beteiligt sind: Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 14 Abs. 1 Ca; AktG §§ 304, 305 a) Das Recht der außenstehenden Aktionäre auf Festsetzun

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2006 - II ZB 26/04

bei uns veröffentlicht am 13.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 26/04 vom 13. März 2006 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG §§ 306, 327 f Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 Satz 2; UmwG § 305 - jew. Fassung bis 31. August 2003; ZPO § 281 Bei Spruchverfah

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2006 - II ZB 25/04

bei uns veröffentlicht am 13.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 25/04 vom 13. März 2006 in dem Verfahren Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2001 - II ZB 13/00

bei uns veröffentlicht am 24.09.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 13/00 vom 24. September 2001 in dem Beschwerdeverfahren Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2003 - II ZB 17/01

bei uns veröffentlicht am 21.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 17/01 vom 21. Juli 2003 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (zu I, II, III, 2) BGHR: ja AktG § 304 Im Gewinnabführungsvertrag ist den außenstehenden Aktionären gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2000 - II ZB 21/99

bei uns veröffentlicht am 11.09.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 21/99 vom 11. September 2000 in dem Spruchstellenverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG 1965 §§ 99 Abs. 3, 306 Abs. 2; ZPO § 319 Zur Unzulässigkeit einer außerordentlichen Bes

Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Feb. 2017 - 31 Wx 321/15

bei uns veröffentlicht am 20.02.2017

Tenor Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die in dem Verfahren C-566/15 vom Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 16.10.2015 (Az. 14 W 89/15) vorgelegte Frage wegen Vorgreiflichkeit ge

Oberlandesgericht München Beschluss, 15. Feb. 2018 - 31 Wx 222/17

bei uns veröffentlicht am 15.02.2018

Tenor 1. Der Beschluss des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 4.5.2017 wird in Bezug auf die Festsetzung des Geschäftswerts mit der Maßgabe abgeändert, dass dieser 100.000 € beträgt. 2. Im Übrigen wird die Beschw

Landgericht München I Beschluss, 23. März 2018 - 38 O 14696/17

bei uns veröffentlicht am 23.03.2018

Tenor I. Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Bildung eines zur Hälfte aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehenden Aufsichtsrats bei der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichts

Landgericht München I Beschluss, 27. Aug. 2015 - 5 HK O 20285/14

bei uns veröffentlicht am 27.08.2015

Tenor I. Der Antrag auf Feststellung, der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin müsse nach § 96 Abs. 1 Var. 6 AktG zusammengesetzt werden, wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III.

Landgericht München II Beschluss, 26. Juni 2018 - 38 O 15760/17

bei uns veröffentlicht am 26.06.2018

Tenor I. Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Bildung eines zur Hälfte aus Vertretern der Arbeitnehmer zusammengesetzten Aufsichtsrates bei der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die G

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss, 07. Mai 2018 - 3 O 266/17 AktG

bei uns veröffentlicht am 07.05.2018

Tenor 1. Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten hat die Antragsgegnerin zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Gründe

Landgericht Hamburg Beschluss, 02. Mai 2018 - 417 HKO 74/17

bei uns veröffentlicht am 02.05.2018

Tenor 1. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der Fa. E. AG vom 10.10.17 wird zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten hat die Antragsgegnerin zu tragen. Außergerichtliche Kost

Landgericht Hamburg Beschluss, 06. Feb. 2018 - 403 HKO 130/17

bei uns veröffentlicht am 06.02.2018

Tenor 1. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der B. Aktiengesellschaft wird zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten hat die Antragsgegnerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten

Landgericht Hamburg Beschluss, 06. Feb. 2018 - 403 HKO 131/17

bei uns veröffentlicht am 06.02.2018

Tenor 1. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der B. B. modische A. Aktiengesellschaft wird zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten hat die Antragsgegnerin zu tragen. Außergeri

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 04. Juli 2017 - 11 W 19/17

bei uns veröffentlicht am 04.07.2017

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und zu 3) gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen, vom 12.08.2016 – 413 HKO 138/15 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2)

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 26. Sept. 2016 - I-26 W 3/16 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 26.09.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin zu 54) und des Antragstellers zu 55) vom 15.02.2016 gegen den Beschluss der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 14.01.2016 – 91 O 64/12 - wird als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 21. Juli 2016 - I-26 W 1/16 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller vom 25.09.2015 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 07.08.2015, 82 O 23/15, wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. A

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 10. März 2016 - I-26 W 14/13 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor Unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5) und 12) vom 25.09.2013, der Antragstellerin zu 19) vom 27.09.2013 sowie der Antragstellerin zu 4) vom 02.10.2013 und der weitergehenden sofortigen Beschwerde der Antragstel

Landgericht Köln Beschluss, 07. Aug. 2015 - 82 O 23/15

bei uns veröffentlicht am 07.08.2015

Tenor Der Antrag der Antragsteller wird zurückgewiesen. Auf den Antrag der Antragsgegnerin wird festgestellt, dass sich der Aufsichtsrat der O-Klinik AG, HRB #### Amtsgericht Bonn, nach den §§ 96 Abs. 1 6. Fall, 101 Abs. 1 AktG und § 12 Abs. 1 der S

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 13. Juli 2015 - I-26 W 16/14 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 13.07.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 7. November 2013 – 91 O 64/13 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Anträge auf Auskunftserteilung werden zurückgewiesen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Feb. 2015 - I-26 W 14/14 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 23.02.2015

Tenor Die Beschwerden gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 31.01.2014 – 33 O 111/13 [AktE] - werden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 1/5, die Antr

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2015 - II ZB 7/14

bei uns veröffentlicht am 27.01.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z B 7 / 1 4 vom 27. Januar 2015 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG § 98; FamFG § 62 Ein Statusverfahren ist mit der Verschmelzung der betroffenen Gesellschaft auf eine and

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 16. Juni 2014 - 26 W 8/13 (AktE)

bei uns veröffentlicht am 16.06.2014

Tenor Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beteiligten tragen ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst. Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 50.000 € festgesetzt.

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 31. Jan. 2014 - 11 W 89/13

bei uns veröffentlicht am 31.01.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 12.08.2013 - 411 HKO 130 /12 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin nach einem Beschwerdewert in Höhe von 50.000

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Dez. 2013 - 7 W 76/13

bei uns veröffentlicht am 16.12.2013

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 16.09.2013, 24 O 146/12 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Beklagte hat durch ihre Geschäftsführerin der

Landgericht Landau in der Pfalz Beschluss, 18. Sept. 2013 - HKO 27/13, HK O 27/13

bei uns veröffentlicht am 18.09.2013

Tenor 1. Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen. 2. Der Feststellungsantrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. 3. Die Gerichtskosten hat die Antragsgegnerin zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstat

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 21. Sept. 2010 - 8 W 215/10 - 36

bei uns veröffentlicht am 21.09.2010

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 2.8.2010 – 14 O 211/10 – dahin abgeändert, dass die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Verfügungskläger zu tragen hat.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Okt. 2008 - 8 W 402/08

bei uns veröffentlicht am 07.10.2008

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 32. KfH des Landgerichts Stuttgart vom 19.8.2008 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und

Referenzen

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. (2) Die Rechtsbeschwerde kann...